Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht im Ergebnis von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Eine Erwerbung von Pfandrechten durch körperliche Übergabe im Sinn des § 451 ABGB lag allerdings nicht vor. Die Bestellung eines "Pfandhalters" bedeutete anders als im Fall der Entscheidung SZ 28/6 nicht, daß die klagende Partei die verpfändeten Sachen in Verwahrung genommen hätte. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Verfügungsgewalt des Pfandnehmers nach außen in Erscheinung getreten wäre (RdW 1986, 304). Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Pfandgegenstände in den Räumen des Pfandschuldners bleiben und ein Angestellter des Pfandschuldners die Schlüssel zu diesen Räumen hat.Eine Erwerbung von Pfandrechten durch körperliche Übergabe im Sinn des Paragraph 451, ABGB lag allerdings nicht vor. Die Bestellung eines "Pfandhalters" bedeutete anders als im Fall der Entscheidung SZ 28/6 nicht, daß die klagende Partei die verpfändeten Sachen in Verwahrung genommen hätte. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Verfügungsgewalt des Pfandnehmers nach außen in Erscheinung getreten wäre (RdW 1986, 304). Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Pfandgegenstände in den Räumen des Pfandschuldners bleiben und ein Angestellter des Pfandschuldners die Schlüssel zu diesen Räumen hat.
Die klagende Partei weist in der Revision allerdings mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht unzutreffend davon ausging, im Keller seien Hinweisschilder erst nach der Pfändung angebracht worden. Aus den - vom Beklagten nicht bekämpften - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ergibt sich vielmehr, daß in dem Kellerraum, in dem sich die gepfändeten Gegenstände befanden, schon zur Zeit der Pfändung an der Innenseite der Eingangstür und an einer Stellage je ein Schild mit dem Hinweis auf das Pfandrecht der klagenden Partei angebracht war. Mit diesen unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erstatteten Ausführungen wird allerdings keine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO aufgezeigt, vielmehr wird behauptet, daß das Berufungsgericht von einem urteilsfremden Sachverhalt ausging. Damit wird aber in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht geltend gemacht (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1914).Die klagende Partei weist in der Revision allerdings mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht unzutreffend davon ausging, im Keller seien Hinweisschilder erst nach der Pfändung angebracht worden. Aus den - vom Beklagten nicht bekämpften - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ergibt sich vielmehr, daß in dem Kellerraum, in dem sich die gepfändeten Gegenstände befanden, schon zur Zeit der Pfändung an der Innenseite der Eingangstür und an einer Stellage je ein Schild mit dem Hinweis auf das Pfandrecht der klagenden Partei angebracht war. Mit diesen unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erstatteten Ausführungen wird allerdings keine Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO aufgezeigt, vielmehr wird behauptet, daß das Berufungsgericht von einem urteilsfremden Sachverhalt ausging. Damit wird aber in Wahrheit eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht geltend gemacht vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1914).
Warenlager sind Gesamtsachen im Sinn des § 302 ABGB (ZBl 1926/64; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu § 302 ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 302; Klang in Klang2 II 37; Ehrenzweig, Sachenrecht2 I/2, 48; Gschnitzer-Faistenberger ua, Sachenrecht2 18). § 452 ABGB ist nicht schlechthin auf alle Gesamtsachen, sondern nur auf solche anzuwenden, bei denen eine körperliche Übergabe der einzelnen Stücke nach der objektiven Beschaffenheit der Gesamtsache untunlich ist (Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu § 452 ABGB; Spielbüchler aaO Rz 3; vgl JBl 1985, 435). Eine solche Untunlichkeit lag hier vor, weil das Lager aus mehreren 100 Einzelstücken bestand.Warenlager sind Gesamtsachen im Sinn des Paragraph 302, ABGB (ZBl 1926/64; Spielbüchler in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 302, ABGB; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 302,; Klang in Klang2 römisch zwei 37; Ehrenzweig, Sachenrecht2 I/2, 48; Gschnitzer-Faistenberger ua, Sachenrecht2 18). Paragraph 452, ABGB ist nicht schlechthin auf alle Gesamtsachen, sondern nur auf solche anzuwenden, bei denen eine körperliche Übergabe der einzelnen Stücke nach der objektiven Beschaffenheit der Gesamtsache untunlich ist (Petrasch in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 452, ABGB; Spielbüchler aaO Rz 3; vergleiche JBl 1985, 435). Eine solche Untunlichkeit lag hier vor, weil das Lager aus mehreren 100 Einzelstücken bestand.
Für den Erwerb des Pfandrechts ist daher § 452 ABGB maßgebend. Nach dieser Bestimmung müssen für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen kann. Unter "jedermann" ist dabei der an der bestimmten Sache Interessierte zu verstehen. Dieser muß die Zeichen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können (SZ 9/199; Klang aaO 435). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes befanden sich die Gegenstände "in einem kleineren Raum innerhalb des großen Kellers". In diesem kleineren Raum waren zwei Schilder mit dem Hinweis auf das Pfandgut der klagenden Partei angebracht. Der Beklagte bekämpfte zwar in seiner Berufung diese Feststellung aber nur in der Richtung, die Aufschrift Pfandlager sei "teilweise verdeckt" gewesen, man sei "oft" erst nachträglich auf solche Aufschriften gestoßen. Damit wird aber keine relevante weitere Feststellung begehrt, weil die Aufschriften für den Vollstreckungsbeamten und den Beklagten auch im Hinblick auf die Erklärungen des Angestellten des Pfandschuldners als Pfandhalters bei gehöriger Aufmerksamkeit erkannt wurden und wie in der Berufung konzediert wird, auch tatsächlich erkannt wurden. Dem Publizitätserfordernis wurde daher entsprochen (vgl EvBl 1967/357). Außerdem wurde, wie dies in der Entscheidung JBl 1985, 541 (vgl auch JBl 1980, 435) gefordert wurde, zur Ausübung der Verfüungsmacht der klagenden Partei eine Vertrauensperson bestellt (in der Entscheidung JBl 1985, 541 und auch im Vertrag mißverständlich als "Pfandhalter" bezeichnet; vgl. Petrasch in Rummel2 Rz 3 zu § 451 und Rz 4 zu § 452). Es lag aber auch ein tauglicher Erwerbstitel vor. Da nach dem vorliegenden Sachverhalt der Pfandschuldner nicht nach seinem Belieben Einzelstücke aus dem verpfändeten Warenlager zum Zwecke der Verkäufer entfernen durfte, sondern auf die jeweilige Zustimmung der Pfandgläubigerin angewiesen war, erübrigt es sich zu beurteilen, ob der Entscheidung GlU 8592, der die Verpfändung eines Warenlagers zugrundelag, folgend (dieser Entscheidung zustimmend Klang in Klang2 VI 258 und Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu §§ 1371 f) dies gemäß § 1371 ABGB die Ungültigkeit des Pfandvertrages zur Folge gehabt hätte. Bemerkt sei, daß der Oberste Gerichtshof in der Folge vom Grundgedanken der Entscheidung GlU 8592 abging, erachtete er es doch in Rsp 1926/166 bei der Verpfändung eines Weinkellers durchaus für zulässig, daß nach dem Pfandvertrag der jeweilige Inhalt der Fässer als verpfändet zu gelten hatte, dem Pfandschuldner es daher freistand, den Wein auszuschenken und die Fässer wieder aufzufüllen. In diesem Sinn führt Spielbüchler aaO Rz 3 aus, nach der Eigenart der Gesamtsache könne auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung notwendige oder übliche Austausch einzelner Teilsachen gestattet sein, sodaß etwa ausgeschiedene Sachen aus der Pfandhaftung gelöst und neu eingestellte ihr ohne weiteres unterworfen werden.Für den Erwerb des Pfandrechts ist daher Paragraph 452, ABGB maßgebend. Nach dieser Bestimmung müssen für die Übergabe Zeichen verwendet werden, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erkennen kann. Unter "jedermann" ist dabei der an der bestimmten Sache Interessierte zu verstehen. Dieser muß die Zeichen bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können (SZ 9/199; Klang aaO 435). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes befanden sich die Gegenstände "in einem kleineren Raum innerhalb des großen Kellers". In diesem kleineren Raum waren zwei Schilder mit dem Hinweis auf das Pfandgut der klagenden Partei angebracht. Der Beklagte bekämpfte zwar in seiner Berufung diese Feststellung aber nur in der Richtung, die Aufschrift Pfandlager sei "teilweise verdeckt" gewesen, man sei "oft" erst nachträglich auf solche Aufschriften gestoßen. Damit wird aber keine relevante weitere Feststellung begehrt, weil die Aufschriften für den Vollstreckungsbeamten und den Beklagten auch im Hinblick auf die Erklärungen des Angestellten des Pfandschuldners als Pfandhalters bei gehöriger Aufmerksamkeit erkannt wurden und wie in der Berufung konzediert wird, auch tatsächlich erkannt wurden. Dem Publizitätserfordernis wurde daher entsprochen vergleiche EvBl 1967/357). Außerdem wurde, wie dies in der Entscheidung JBl 1985, 541 vergleiche auch JBl 1980, 435) gefordert wurde, zur Ausübung der Verfüungsmacht der klagenden Partei eine Vertrauensperson bestellt (in der Entscheidung JBl 1985, 541 und auch im Vertrag mißverständlich als "Pfandhalter" bezeichnet; vergleiche Petrasch in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 451 und Rz 4 zu Paragraph 452,). Es lag aber auch ein tauglicher Erwerbstitel vor. Da nach dem vorliegenden Sachverhalt der Pfandschuldner nicht nach seinem Belieben Einzelstücke aus dem verpfändeten Warenlager zum Zwecke der Verkäufer entfernen durfte, sondern auf die jeweilige Zustimmung der Pfandgläubigerin angewiesen war, erübrigt es sich zu beurteilen, ob der Entscheidung GlU 8592, der die Verpfändung eines Warenlagers zugrundelag, folgend (dieser Entscheidung zustimmend Klang in Klang2 römisch sechs 258 und Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 7 zu Paragraphen 1371, f) dies gemäß Paragraph 1371, ABGB die Ungültigkeit des Pfandvertrages zur Folge gehabt hätte. Bemerkt sei, daß der Oberste Gerichtshof in der Folge vom Grundgedanken der Entscheidung GlU 8592 abging, erachtete er es doch in Rsp 1926/166 bei der Verpfändung eines Weinkellers durchaus für zulässig, daß nach dem Pfandvertrag der jeweilige Inhalt der Fässer als verpfändet zu gelten hatte, dem Pfandschuldner es daher freistand, den Wein auszuschenken und die Fässer wieder aufzufüllen. In diesem Sinn führt Spielbüchler aaO Rz 3 aus, nach der Eigenart der Gesamtsache könne auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung notwendige oder übliche Austausch einzelner Teilsachen gestattet sein, sodaß etwa ausgeschiedene Sachen aus der Pfandhaftung gelöst und neu eingestellte ihr ohne weiteres unterworfen werden.
Die klagende Partei hat daher auf Grund eines tauglichen Erwerbstitels und einer tauglichen Erwerbsart das Pfandrecht an den Gegenständen des ihr verpfändeten Warenlagers und damit auch an den den Gegenstand der Klage bildenden Sachen erworben. Diese Sachen wurden in der Folge allerdings aus dem Pfandlager gebracht, weshalb zu prüfen ist, ob damit das Erlöschen des Pfandrechts verbunden war.
Soweit die Sachen in den kleineren Kellerraum gelangten, ist das Erlöschen des Pfandrechts zu verneinen, weil dort im wesentlichen dieselben Verhältnisse bestanden wie in dem ursprünglichen Raum. Etwas anderes gilt aber für jene Pfandgegenstände, die in den Verkaufsraum gebracht wurden. Dort befanden sich keine auf die Verpfändung hinweisenden Zeichen mehr. Dies ist aber der Entfernung der Zeichen gleichzuhalten, zu der der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, daß sie die Verpfändung wirkungslos macht (SZ 57/100 = JBl 1985, 416 = EvBl 1984/155). Da die Veränderung hier offensichtlich mit Zustimmung der von der klagenden Partei bestellten Vertrauensperson geschah oder von ihr sogar selbst durchgeführt und von ihr jedenfalls nicht beseitigt wurde, muß nicht auf die Kritik von P.Bydlinski eingegangen werden, die dieser in JBl 1986, 334 ff für andere Fälle an der angeführten Entscheidung übte.
Zur Zeit der Pfändung war das Pfandrecht der klagenden Partei daher nur mehr an jenen Gegenständen aufrecht, die sich im Kellerraum befanden (PZ 13, 16 bis 20, 23, 25 bis 31 des Pfändungsprotokolls), während es an den im Verkaufsraum gepfändeten Gegenständen (PZ 1 bis 12, 14, 15, 21, 22 und 24 des Pfändungsprotokolls) bereits erloschen war. Auf Grund des noch aufrechten und schon vor der Pfändung erworbenen Pfandrechts steht der klagenden Partei somit das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der im Pfändungsprotokoll unter den PZ 13, 16 bis 20, 23 und 25 bis 31 verzeichneten Gegenständen zu, weshalb ihrer Klage in diesem Umfang gemäß § 258 Abs 1 EO stattzugeben war. Im übrigen war das Klagebegehren hingegen abzuweisen, weil der klagenden Partei an den anderen gepfändeten Gegenständen zur Zeit der Pfändung kein Pfandrecht mehr zustand und sie daher auch kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös dieser Gegenstände hat.Zur Zeit der Pfändung war das Pfandrecht der klagenden Partei daher nur mehr an jenen Gegenständen aufrecht, die sich im Kellerraum befanden (PZ 13, 16 bis 20, 23, 25 bis 31 des Pfändungsprotokolls), während es an den im Verkaufsraum gepfändeten Gegenständen (PZ 1 bis 12, 14, 15, 21, 22 und 24 des Pfändungsprotokolls) bereits erloschen war. Auf Grund des noch aufrechten und schon vor der Pfändung erworbenen Pfandrechts steht der klagenden Partei somit das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der im Pfändungsprotokoll unter den PZ 13, 16 bis 20, 23 und 25 bis 31 verzeichneten Gegenständen zu, weshalb ihrer Klage in diesem Umfang gemäß Paragraph 258, Absatz eins, EO stattzugeben war. Im übrigen war das Klagebegehren hingegen abzuweisen, weil der klagenden Partei an den anderen gepfändeten Gegenständen zur Zeit der Pfändung kein Pfandrecht mehr zustand und sie daher auch kein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös dieser Gegenstände hat.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 43 Abs 1, bei den Rechtsmitelkosten außerdem noch auf § 50 ZPO. Der Bleistiftwert der von der Stattgebung und Abweisung betroffenen Gegenstände ist etwa gleich hoch, weshalb die Kosten mit Ausnahme der Gerichtsgebühren gegeneinander aufzuheben waren. Von den Gerichtsgebühren war hingegen dem Gegner jeweils die Hälfte zuzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, bei den Rechtsmitelkosten außerdem noch auf Paragraph 50, ZPO. Der Bleistiftwert der von der Stattgebung und Abweisung betroffenen Gegenstände ist etwa gleich hoch, weshalb die Kosten mit Ausnahme der Gerichtsgebühren gegeneinander aufzuheben waren. Von den Gerichtsgebühren war hingegen dem Gegner jeweils die Hälfte zuzusprechen.