Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil der Berufungsentscheidung wesentliche Feststellungsmängel anhaften; die Revision ist auch im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrages berechtigt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 471).Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil der Berufungsentscheidung wesentliche Feststellungsmängel anhaften; die Revision ist auch im Sinne des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrages berechtigt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 471,).
Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 Abs 1 ABGB). Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind (Koziol/Welser I10 87 f mwN; Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 14 zu § 863 mwN; MietSlg 34.185, 37.109, 38.106 ua).Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, übrig lassen (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn sind (Koziol/Welser I10 87 f mwN; Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 14 zu Paragraph 863, mwN; MietSlg 34.185, 37.109, 38.106 ua).
Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mit "Leerformeln" begnügt. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß dem bloßen Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden darf, weil es verschiedene Ursachen haben kann. Es ist nicht nur möglich, daß ein Schweigender zustimmen will, sondern ebenso, daß er an der Antwort verhindert ist oder diese nicht der Mühe wert findet. Schweigen kann also in der Regel nicht als Zustimmung gewertet werden (Koziol/Welser aaO 88 f mwN; Rummel aaO Rz 15 zu § 863 mwN).Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mit "Leerformeln" begnügt. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß dem bloßen Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden darf, weil es verschiedene Ursachen haben kann. Es ist nicht nur möglich, daß ein Schweigender zustimmen will, sondern ebenso, daß er an der Antwort verhindert ist oder diese nicht der Mühe wert findet. Schweigen kann also in der Regel nicht als Zustimmung gewertet werden (Koziol/Welser aaO 88 f mwN; Rummel aaO Rz 15 zu Paragraph 863, mwN).
Richtig ist, daß auch ein Bestandvertrag durch schlüssige Handlungen zustandekommen kann, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung alle Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie haben einen Bestandvertrag abschließen wollen (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 4 zu §§ 1092 bis 1094 mwN). Die bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lassen tatsächlich noch nicht den Schluß zu, daß zwischen Armin L***** und der Beklagten stillschweigend ein Bestandvertrag zustandegekommen wäre. Insoweit ist sohin den Vorinstanzen zu folgen. Daß sich Armin L***** als Mieter betrachtete, vermochte ebensowenig ein Bestandverhältnis zur Beklagten zu begründen, wie der Umstand, daß er sich mehrfach in der Korrespondenz als Mieter bezeichnete. Ein Begehren, als Mieter anerkannt zu werden, hätte wohl im Zusammenhang mit den begleitenden Umständen eine Redepflicht der Beklagten ausgelöst; ein derartiges Ansinnen wurde jedoch von Armin L***** in seiner sonst überaus regen Korrespondenz nicht geäußert.Richtig ist, daß auch ein Bestandvertrag durch schlüssige Handlungen zustandekommen kann, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung alle Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie haben einen Bestandvertrag abschließen wollen (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 4 zu Paragraphen 1092 bis 1094 mwN). Die bisher vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lassen tatsächlich noch nicht den Schluß zu, daß zwischen Armin L***** und der Beklagten stillschweigend ein Bestandvertrag zustandegekommen wäre. Insoweit ist sohin den Vorinstanzen zu folgen. Daß sich Armin L***** als Mieter betrachtete, vermochte ebensowenig ein Bestandverhältnis zur Beklagten zu begründen, wie der Umstand, daß er sich mehrfach in der Korrespondenz als Mieter bezeichnete. Ein Begehren, als Mieter anerkannt zu werden, hätte wohl im Zusammenhang mit den begleitenden Umständen eine Redepflicht der Beklagten ausgelöst; ein derartiges Ansinnen wurde jedoch von Armin L***** in seiner sonst überaus regen Korrespondenz nicht geäußert.
Auch aus der Bezahlung des Mietzinses durch Armin Ludescher und der Entgegennahme durch die Beklagte ist für den Standpunkt des Revisionswerbers ebenfalls nichts zu gewinnen. Im Normalfall muß zwar die unbeanstandete Annahme eines Entgeltes für die Benützung einer Wohnung durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden (MietSlg 32.148 bis 32.150, 33.137, 38.106 ua); um jedoch in der Entgegennahme des von Armin L***** bezahlten Entgelts durch die Beklagte eine konkludente Zustimmung zum Zustandekommen eines Mietvertrages zu erblicken, dürfte eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommen (§ 863 Abs 1 ABGB; MietSlg 37.109). Dies ist aber hier gerade nicht der Fall. Hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung bestand nämlich ohnehin bereits ein Bestandverhältnis zwischen der Beklagten und der Ehegattin des Armin L*****, sodaß sich die Überlegung, daß das bestehende Bestandverhältnis geändert oder gar ersetzt werden sollte, nicht ohne weiteres aufdrängte. Dazu kam, daß die Beklagte von Anna L***** ausdrücklich von der Verehelichung verständigt worden war. Daß dann in der weiteren Folge in der Korrespondenz der Ehegatte der Mieterin tatsächlich in Erscheinung trat und auch die Mietzinse bezahlte, konnte daher aus der Sicht der Beklagten durchaus auch in der familienrechtlichen Stellung des Armin L***** begründet sein. Daß Armin L***** mit seiner Vorgangsweise auch Rechte aus dem Mietvertrag erwerben und Pflichten aus dem Mietvertrag übernehmen wollte, war nach Treu und Glauben jedenfalls nicht die allein in Betracht kommende zwingende Auslegung. Gerade die Kenntnis des Vermieters davon, daß jemand mit dem Willen des Mieters in der Wohnung wohnt, ist wohl eher Hindernis für die primäre Annahme, die Zinszahlung durch den Mitbewohner erfolge zwecks Begründung eigener Rechte und Pflichten (vgl MietSlg 34.187, 38.109).Auch aus der Bezahlung des Mietzinses durch Armin Ludescher und der Entgegennahme durch die Beklagte ist für den Standpunkt des Revisionswerbers ebenfalls nichts zu gewinnen. Im Normalfall muß zwar die unbeanstandete Annahme eines Entgeltes für die Benützung einer Wohnung durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden (MietSlg 32.148 bis 32.150, 33.137, 38.106 ua); um jedoch in der Entgegennahme des von Armin L***** bezahlten Entgelts durch die Beklagte eine konkludente Zustimmung zum Zustandekommen eines Mietvertrages zu erblicken, dürfte eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommen (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB; MietSlg 37.109). Dies ist aber hier gerade nicht der Fall. Hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung bestand nämlich ohnehin bereits ein Bestandverhältnis zwischen der Beklagten und der Ehegattin des Armin L*****, sodaß sich die Überlegung, daß das bestehende Bestandverhältnis geändert oder gar ersetzt werden sollte, nicht ohne weiteres aufdrängte. Dazu kam, daß die Beklagte von Anna L***** ausdrücklich von der Verehelichung verständigt worden war. Daß dann in der weiteren Folge in der Korrespondenz der Ehegatte der Mieterin tatsächlich in Erscheinung trat und auch die Mietzinse bezahlte, konnte daher aus der Sicht der Beklagten durchaus auch in der familienrechtlichen Stellung des Armin L***** begründet sein. Daß Armin L***** mit seiner Vorgangsweise auch Rechte aus dem Mietvertrag erwerben und Pflichten aus dem Mietvertrag übernehmen wollte, war nach Treu und Glauben jedenfalls nicht die allein in Betracht kommende zwingende Auslegung. Gerade die Kenntnis des Vermieters davon, daß jemand mit dem Willen des Mieters in der Wohnung wohnt, ist wohl eher Hindernis für die primäre Annahme, die Zinszahlung durch den Mitbewohner erfolge zwecks Begründung eigener Rechte und Pflichten vergleiche MietSlg 34.187, 38.109).
Die vorliegende Rechtssache ist aber dennoch nicht spruchreif im Sinne einer Verneinung eines möglichen Eintritts des Klägers in Mietrechte seines vorverstorbenen Vaters und eines daraus resultierenden möglichen Erfolges seiner Exszindierungsklage nach § 37 EO (vgl MGA EO13 E 61 f zu § 37).Die vorliegende Rechtssache ist aber dennoch nicht spruchreif im Sinne einer Verneinung eines möglichen Eintritts des Klägers in Mietrechte seines vorverstorbenen Vaters und eines daraus resultierenden möglichen Erfolges seiner Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO vergleiche MGA EO13 E 61 f zu Paragraph 37,).
Die Vorinstanzen erwähnten zwar das Klagevorbringen zum "Wohnungsverbesserungsdarlehen", zogen hieraus jedoch nicht die gebotenen Schlüsse und trafen vor allem zu diesem Thema nicht alle relevanten Feststellungen, worauf der Revisionswerber zu Recht hinweist. Fest steht zumindest, daß Armin L***** über seinen Antrag mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 11.10.1977 Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz gewährt wurden (Beil./M) und daß die Beklagte in den Vorgang der Beantragung eingebunden war. Dem Begehren des Mieters auf Gewährung von Förderungsmaßnahmen waren verschiedene Unterlagen anzuschließen, und zwar unter anderem auch der Nachweis des Mietverhältnisses und die Zustimmung des Vermieters (§ 9 Abs 2 Wohnungsverbesserungsgesetz BGBl 1969/426 idF BGBl 1972/268; Kraßnig, Wohnungsverbesserungsgesetz 27).Die Vorinstanzen erwähnten zwar das Klagevorbringen zum "Wohnungsverbesserungsdarlehen", zogen hieraus jedoch nicht die gebotenen Schlüsse und trafen vor allem zu diesem Thema nicht alle relevanten Feststellungen, worauf der Revisionswerber zu Recht hinweist. Fest steht zumindest, daß Armin L***** über seinen Antrag mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 11.10.1977 Annuitätenzuschüsse nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz gewährt wurden (Beil./M) und daß die Beklagte in den Vorgang der Beantragung eingebunden war. Dem Begehren des Mieters auf Gewährung von Förderungsmaßnahmen waren verschiedene Unterlagen anzuschließen, und zwar unter anderem auch der Nachweis des Mietverhältnisses und die Zustimmung des Vermieters (Paragraph 9, Absatz 2, Wohnungsverbesserungsgesetz BGBl 1969/426 in der Fassung BGBl 1972/268; Kraßnig, Wohnungsverbesserungsgesetz 27).
Zu der sich nach der damaligen Gesetzeslage aufdrängenden Frage, ob auch von Armin L***** derartige Unterlagen tatsächlich beigebracht wurden und wie die konkrete Mietswirkung der Beklagten in diesem Zusammenhang aussah, fehlen jedoch detaillierte Feststellungen im Ersturteil. Da nicht auszuschließen ist, daß sich bei näherer Beleuchtung der Umstände hinsichtlich der Gewährung der Annuitätenzuschüsse noch relevante Handlungen der Beklagten ergeben können, die die Annahme des Zustandekommens eines Mietvertrages mit Armin L***** als Mitmieter rechtfertigen, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Da in diesem Zusammenhang auch eine Erörterung mit den Parteien zu erfolgen haben und diesen Gelegenheit zu Beweisanträgen zu geben sein wird, ist die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.