Aus der Begründung:
Zutreffend führt die gefährdete Partei aus, daß sie nur die Tatsache derRegistrierung zu bescheinigen hatte. Diese Registrierung schafft einen prima facie-Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung gegeben waren, und verschafft der gefährdeten Partei das alleinige Gebrauchsrecht. Wird diese Wortmarke von einem Dritten zu Wettbewerbszwecken für gleichartige Waren gebraucht, ist dieser Gebrauch unrechtmäßig. Dem Markeninhaber steht ein Unterlassungsanspruch und daher auch die Berechtigung zu, diesen Unterlassungsanspruch nach § 24 UWG. durch eine einstweilige Verfügung zu sichern.Zutreffend führt die gefährdete Partei aus, daß sie nur die Tatsache derRegistrierung zu bescheinigen hatte. Diese Registrierung schafft einen prima facie-Beweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Registrierung gegeben waren, und verschafft der gefährdeten Partei das alleinige Gebrauchsrecht. Wird diese Wortmarke von einem Dritten zu Wettbewerbszwecken für gleichartige Waren gebraucht, ist dieser Gebrauch unrechtmäßig. Dem Markeninhaber steht ein Unterlassungsanspruch und daher auch die Berechtigung zu, diesen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 24, UWG. durch eine einstweilige Verfügung zu sichern.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung könnte nur dann abgewiesen werden, wenn die Gegner der gefährdeten Partei bescheinigt hätten, daß sich die Registermarke nicht als Zeichen der gefährdeten Partei im Verkehr durchgesetzt hätte. Eine solche Bescheinigung wurde gar nicht angeboten. Die Behauptung aber, daß Moorschwebstoff die Bezeichnung einer Warengattung, daher die Eintragung nach § 3 Abs. 1 Z. 3 MarkenschutzG. unzulässig sei, hebt, ihre htigkeit vorausgesetzt, den Anspruch der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht auf.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung könnte nur dann abgewiesen werden, wenn die Gegner der gefährdeten Partei bescheinigt hätten, daß sich die Registermarke nicht als Zeichen der gefährdeten Partei im Verkehr durchgesetzt hätte. Eine solche Bescheinigung wurde gar nicht angeboten. Die Behauptung aber, daß Moorschwebstoff die Bezeichnung einer Warengattung, daher die Eintragung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, MarkenschutzG. unzulässig sei, hebt, ihre htigkeit vorausgesetzt, den Anspruch der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht auf.
Der Anspruch auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wird auch dadurch nicht berührt, daß dem Gegner allenfalls eine Löschungsklage nach § 22a MarkenschutzG. zustunde, wie im Widerspruch behauptet wird. Richtig ist zwar, daß das nichtregistrierte, befugterweise gebrauchte und im Verkehr anerkannte Warenzeichen auch gegenüber der später registrierten Marke gemäß § 9 UWG. geschützt wird. Allein dieser Schutz setzt den strikten Nachweis des früheren befugten Gebrauches und der Verkehrsgeltung voraus. Das Provisorialverfahren mit der allein möglichen Bescheinigung des Anspruches reicht hiefür nicht hin. Dazu kommt, daß nicht einmal die Verkehrsgeltung, also die Durchsetzung der Bezeichnung "Moorschwebstoff" als unterscheidendes Kennzeichen der gerade von den Antragsgegnern hergestellten Waren in den beteiligten Verkehrskreisen bescheinigt ist und auch nicht leicht bescheinigt werden könnte, wenn es sich bei dem Wort "Moorschwebstoff" tatsächlich um die Bezeichnung einer bestimmten Warengattung handelt, wie die Gegner der gefährdeten Partei behaupten und das Rekursgericht annimmt. Aber auch dann, wenn der registrierte Ausdruck "Moorschwebstoff" eine Gattungsbezeichnung wäre, kann nicht die Möglichkeit in Abrede gestellt werden, daß eine Rückbildung des Sprachgebrauches erfolgt ist und daß Moorschwebstoff heute das Erzeugnis der Antragstellerin bezeichnet.Der Anspruch auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wird auch dadurch nicht berührt, daß dem Gegner allenfalls eine Löschungsklage nach Paragraph 22 a, MarkenschutzG. zustunde, wie im Widerspruch behauptet wird. Richtig ist zwar, daß das nichtregistrierte, befugterweise gebrauchte und im Verkehr anerkannte Warenzeichen auch gegenüber der später registrierten Marke gemäß Paragraph 9, UWG. geschützt wird. Allein dieser Schutz setzt den strikten Nachweis des früheren befugten Gebrauches und der Verkehrsgeltung voraus. Das Provisorialverfahren mit der allein möglichen Bescheinigung des Anspruches reicht hiefür nicht hin. Dazu kommt, daß nicht einmal die Verkehrsgeltung, also die Durchsetzung der Bezeichnung "Moorschwebstoff" als unterscheidendes Kennzeichen der gerade von den Antragsgegnern hergestellten Waren in den beteiligten Verkehrskreisen bescheinigt ist und auch nicht leicht bescheinigt werden könnte, wenn es sich bei dem Wort "Moorschwebstoff" tatsächlich um die Bezeichnung einer bestimmten Warengattung handelt, wie die Gegner der gefährdeten Partei behaupten und das Rekursgericht annimmt. Aber auch dann, wenn der registrierte Ausdruck "Moorschwebstoff" eine Gattungsbezeichnung wäre, kann nicht die Möglichkeit in Abrede gestellt werden, daß eine Rückbildung des Sprachgebrauches erfolgt ist und daß Moorschwebstoff heute das Erzeugnis der Antragstellerin bezeichnet.
Der Schutz des § 24 UWG. besteht endlich auch dann, wenn sich der Markeninhaber das Verfahren zur Herstellung der markenrechtlich geschützten Waren widerrechtlich angeeignet hätte. Die einstweilige Verfügung wird nicht zum Schutze des Herstellungsverfahrens, sondern zum Schutze der eingetragenen Marke im Wettbewerb beantragt. Ob hinsichtlich des Verfahrens tatsächlich eine Widerrechtlichkeit der gefährdeten Partei vorliegt und welche Folgerungen sich daraus für die Gegner der gefährdeten Partei ergeben könnten, ist nicht in diesem Provisorialverfahren zu klären.Der Schutz des Paragraph 24, UWG. besteht endlich auch dann, wenn sich der Markeninhaber das Verfahren zur Herstellung der markenrechtlich geschützten Waren widerrechtlich angeeignet hätte. Die einstweilige Verfügung wird nicht zum Schutze des Herstellungsverfahrens, sondern zum Schutze der eingetragenen Marke im Wettbewerb beantragt. Ob hinsichtlich des Verfahrens tatsächlich eine Widerrechtlichkeit der gefährdeten Partei vorliegt und welche Folgerungen sich daraus für die Gegner der gefährdeten Partei ergeben könnten, ist nicht in diesem Provisorialverfahren zu klären.