Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hatte zunächst die Frage zu prüfen, ob der Ges. m. b. H. und dem Übernehmer ein Rekursrecht zustehe. Diese Frage ist hinsichtlich beider Revisionsrekurswerber zu bejahen. Die Ges. m. b. H. ist im vorliegenden Falle nicht nur Drittschuldner, es steht ihr auch gemäß § 76 Abs. 4 GesmbHG. ein Recht darauf zu, daß dem von ihr zugelassenen Käufer, der sich zur Übernahme des Geschäftsanteiles gegen Bezahlung des Schätzungswertes fristgerecht erboten hat, der Geschäftsanteil des Verpflichteten tatsächlich überlassen werde. Desgleichen muß auch dem Übernehmer ein Rekursrecht gegen eine Entscheidung, durch die seine Rechte beeinträchtigt werden, zugebilligt werden. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig. Er ist aber auch begrundet.Der Oberste Gerichtshof hatte zunächst die Frage zu prüfen, ob der Ges. m. b. H. und dem Übernehmer ein Rekursrecht zustehe. Diese Frage ist hinsichtlich beider Revisionsrekurswerber zu bejahen. Die Ges. m. b. H. ist im vorliegenden Falle nicht nur Drittschuldner, es steht ihr auch gemäß Paragraph 76, Absatz 4, GesmbHG. ein Recht darauf zu, daß dem von ihr zugelassenen Käufer, der sich zur Übernahme des Geschäftsanteiles gegen Bezahlung des Schätzungswertes fristgerecht erboten hat, der Geschäftsanteil des Verpflichteten tatsächlich überlassen werde. Desgleichen muß auch dem Übernehmer ein Rekursrecht gegen eine Entscheidung, durch die seine Rechte beeinträchtigt werden, zugebilligt werden. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig. Er ist aber auch begrundet.
Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch bei der Übernahme eines Geschäftsanteiles im Exekutionsverfahren gemäß § 76 Abs. 4 GesmbHG. ein Notariatsakt errichtet werden müsse, kann nicht beigepflichtet werden. Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 GesmbHG., wonach es zur Übertragung von Geschäftsanteilen eines Notariatsaktes bedarf, bezieht sich nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also Abtretung durch Kauf, Tausch und dergleichen, zwischen dem Gesellschafter und einem Dritten. Die Übernahme eines Geschäftsanteiles an einer Ges. m. b. H. im Exekutionsverfahren, die einem Freihandverkauf im Sinne der §§ 271, 280 EO. gleichzuhalten ist, ist aber kein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und dem Freihandkäufer (Übernehmer). Sie ist vielmehr nur eine Abart des gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens. § 1089 ABGB. ist für den Bereich des gerichtlichen Verkaufes aus freier Hand durch Art. I Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung aufgehoben (Pollak III, S. 961; Klang, 1. Aufl. zu § 1089; siehe auch Heller - Trenkwalder; Die österr. EO. in ihrer praktischen Anwendung, und Heller - Kollross: Die Exekutionsordnung, Aktenmuster für Richter usw., die in ihrem Beispiel Nr. 475, bzw. Aktenmuster XLI die Übernahme des Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft m. b. H. seitens des Übernehmers ohne Notariatsakt durch Gerichtsbeschluß in der gleichen Art, wie das Erstgericht für zulässig erklären, ferner NotZ. 1917, S. 237; SZ. V/89;). Die Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 22. Juni 1940, RGZ., 164. Band, Nr. 27, kann auf den vorliegenden Fall, der nach dem österreichischen GesmbHG. zu beurteilen ist, keine Anwendung finden, da § 15 des deutschen GesmbHG. im Gegensatz zum österreichischen Gesetz keine Bestimmungen über die Exekution auf Geschäftsanteile enthält und die Bestimmungen über den Freihandverkauf und Übernahmsantrag in der österreichischen Exekutionsordnung nicht in der gleichen Art geregelt sind wie in der deutschen ZPO. Abgesehen davon hat auch das deutsche Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 27. November 1908, RGZ., 70. Band, Nr. 19, ausgesprochen, daß sich die Anwendbarkeit des § 15 des deutschen GesmbHG. nur auf die freiwillige Veräußerung eines Geschäftsanteiles, den ein Gesellschafter durch ein Rechtsgeschäft vornimmt, beschränke und daß in den Absätzen 3 und 4 des § 15 nur von der Abtretung von Geschäftsanteilen durch die Gesellschafter die Rede ist und die gerichtliche oder notarielle Beurkundung nur für eine derartige Abtretung vorgeschrieben ist.Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch bei der Übernahme eines Geschäftsanteiles im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 76, Absatz 4, GesmbHG. ein Notariatsakt errichtet werden müsse, kann nicht beigepflichtet werden. Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, GesmbHG., wonach es zur Übertragung von Geschäftsanteilen eines Notariatsaktes bedarf, bezieht sich nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden, also Abtretung durch Kauf, Tausch und dergleichen, zwischen dem Gesellschafter und einem Dritten. Die Übernahme eines Geschäftsanteiles an einer Ges. m. b. H. im Exekutionsverfahren, die einem Freihandverkauf im Sinne der Paragraphen 271, 280, EO. gleichzuhalten ist, ist aber kein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und dem Freihandkäufer (Übernehmer). Sie ist vielmehr nur eine Abart des gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens. Paragraph 1089, ABGB. ist für den Bereich des gerichtlichen Verkaufes aus freier Hand durch Artikel römisch eins, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung aufgehoben (Pollak römisch drei, S. 961; Klang, 1. Aufl. zu Paragraph 1089,; siehe auch Heller - Trenkwalder; Die österr. EO. in ihrer praktischen Anwendung, und Heller - Kollross: Die Exekutionsordnung, Aktenmuster für Richter usw., die in ihrem Beispiel Nr. 475, bzw. Aktenmuster XLI die Übernahme des Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft m. b. H. seitens des Übernehmers ohne Notariatsakt durch Gerichtsbeschluß in der gleichen Art, wie das Erstgericht für zulässig erklären, ferner NotZ. 1917, S. 237; SZ. V/89;). Die Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 22. Juni 1940, RGZ., 164. Band, Nr. 27, kann auf den vorliegenden Fall, der nach dem österreichischen GesmbHG. zu beurteilen ist, keine Anwendung finden, da Paragraph 15, des deutschen GesmbHG. im Gegensatz zum österreichischen Gesetz keine Bestimmungen über die Exekution auf Geschäftsanteile enthält und die Bestimmungen über den Freihandverkauf und Übernahmsantrag in der österreichischen Exekutionsordnung nicht in der gleichen Art geregelt sind wie in der deutschen ZPO. Abgesehen davon hat auch das deutsche Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 27. November 1908, RGZ., 70. Band, Nr. 19, ausgesprochen, daß sich die Anwendbarkeit des Paragraph 15, des deutschen GesmbHG. nur auf die freiwillige Veräußerung eines Geschäftsanteiles, den ein Gesellschafter durch ein Rechtsgeschäft vornimmt, beschränke und daß in den Absätzen 3 und 4 des Paragraph 15, nur von der Abtretung von Geschäftsanteilen durch die Gesellschafter die Rede ist und die gerichtliche oder notarielle Beurkundung nur für eine derartige Abtretung vorgeschrieben ist.
Aber auch die Erwägung, daß es bei Anerkennung des Standpunktes des Rekursgerichtes dem Verpflichteten, dessen Zustimmung zur Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung des Gesellschaftsanteiles notwendig wäre, möglich wäre, durch die Verweigerung seiner Zustimmung die im § 76 Abs. 4 GesmbHG. vorgesehene Übernahme des Geschäftsanteiles durch einen von der Ges. m. b. H. zugelassenen Übernehmer im Exekutionsverfahren zu vereiteln, zwingt zur rechtlichen Schlußfolgerung, daß die im § 76 Abs. 2 GesmbHG. enthaltene Vorschrift über die Errichtung eines Notariatsaktes auf den im § 76 Abs. 4 angeführten Fall der Veräußerung im Exekutionsverfahren keine Anwendung zu finden hat.Aber auch die Erwägung, daß es bei Anerkennung des Standpunktes des Rekursgerichtes dem Verpflichteten, dessen Zustimmung zur Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung des Gesellschaftsanteiles notwendig wäre, möglich wäre, durch die Verweigerung seiner Zustimmung die im Paragraph 76, Absatz 4, GesmbHG. vorgesehene Übernahme des Geschäftsanteiles durch einen von der Ges. m. b. H. zugelassenen Übernehmer im Exekutionsverfahren zu vereiteln, zwingt zur rechtlichen Schlußfolgerung, daß die im Paragraph 76, Absatz 2, GesmbHG. enthaltene Vorschrift über die Errichtung eines Notariatsaktes auf den im Paragraph 76, Absatz 4, angeführten Fall der Veräußerung im Exekutionsverfahren keine Anwendung zu finden hat.
Das Prozeßgericht war deshalb im Recht, wenn es den Verkauf des Geschäftsanteiles als durch die rechtzeitige Namhaftmachung des Übernehmers, den Erlag des Schätzungspreises und durch die gerichtliche Beschlußfassung vollzogen erklärt hat, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen war.