Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision rügt vorerst die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger sei mit einer Übersiedlung nach K. nicht einverstanden gewesen. Aus der Tatsache, daß er die Übersiedlung eines Kastens und anderer Sachen zugelassen habe, müsse auf eine Zustimmung geschlossen werden. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß der Kläger niemals ausdrücklich seine Zustimmung zur Übersiedlung erklärte, vielmehr stets das Gegenteil geäußert hat. Es kann daher aus der Tatsache, daß er die Übersiedlung eines Kastens und einiger Privatsachen zugelassen hat, nicht auf eine Zustimmung zur Übersiedlung geschlossen werden. Die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes widersprechen keineswegs den natürlichen Denkgesetzen, so daß der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in diesem Punkte nicht gegeben ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretene Tatsache, daß die Beklagte wieder auf die Liegenschaft zurückgekehrt und bereit ist, dem Kläger dort das Ausgedinge zu leisten, in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen war, vielmehr die Sachlage am Schlusse der mündlichen Verhandlung dem Urteile zugrunde zu legen ist.
Da sich die Übernehmer verpflichteten, für den Fall, als die Übergeber berechtigt sind, eine Geldrente in Anspruch zu nehmen, für die vollständige Versorgung der Übergeber im Umfange und nach Maßgabe des Auszuges aufzukommen, kann auf die Frage der wirtschaftlichen Unmöglichkeit zur Leistung des Ausgedinges in Geld, die in der Revision erstmalig aufgeworfen wurde, nicht eingegangen werden.
Die Revision vermeint schließlich noch, daß ein Zuspruch der erst in Zukunft fällig werdenden Beträge gemäß § 406 ZPO. unzulässig sei, weil es sich hier um Ersatz- oder Entschädigungsforderungen handle und um keinen Unterhaltsbetrag. Nun ist aber der Unterhaltscharakter sowohl eines Natural- als auch eines Geldausgedinges einhellig in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Auch die in diesem Vertrage bedungene Geldrente für den Fall, als die Übergeber aus einem im Vertrage angeführten Gründe nicht beim Hause bleiben können, trägt ausgesprochenen Unterhaltscharakter. Damit sollte nach dem Wortlaut des Vertrages die vollständige Versorgung der Übergeber sichergestellt werden, und zwar im Umfange und nach Maßgabe des Auszuges, also nach dem jeweiligen Bedürfnis der Übergeber. Mit dieser Abstellung auf die persönlichen Bedürfnisse wird der Unterhaltscharakter des Anspruches deutlich gegen eine gewöhnliche Geldrente abgegrenzt. Gemäß § 406 ZPO. können aber nicht fällige Unterhaltsbeträge zugesprochen werden, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Unterhaltsansprüche handelt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher auch in diesem Punkte einwandfrei.Die Revision vermeint schließlich noch, daß ein Zuspruch der erst in Zukunft fällig werdenden Beträge gemäß Paragraph 406, ZPO. unzulässig sei, weil es sich hier um Ersatz- oder Entschädigungsforderungen handle und um keinen Unterhaltsbetrag. Nun ist aber der Unterhaltscharakter sowohl eines Natural- als auch eines Geldausgedinges einhellig in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Auch die in diesem Vertrage bedungene Geldrente für den Fall, als die Übergeber aus einem im Vertrage angeführten Gründe nicht beim Hause bleiben können, trägt ausgesprochenen Unterhaltscharakter. Damit sollte nach dem Wortlaut des Vertrages die vollständige Versorgung der Übergeber sichergestellt werden, und zwar im Umfange und nach Maßgabe des Auszuges, also nach dem jeweiligen Bedürfnis der Übergeber. Mit dieser Abstellung auf die persönlichen Bedürfnisse wird der Unterhaltscharakter des Anspruches deutlich gegen eine gewöhnliche Geldrente abgegrenzt. Gemäß Paragraph 406, ZPO. können aber nicht fällige Unterhaltsbeträge zugesprochen werden, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Unterhaltsansprüche handelt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher auch in diesem Punkte einwandfrei.