Es ist der Revision insoferne zuzustimmen, als sie den Verkauf eines Grundstückes gegen Einräumung einer Leibrente als Kaufvertrag bezeichnet. Der Umstand, daß das Gesetz den Leibrentenvertrag unter den Glücksverträgen behandelt, schließt nicht aus, daß der Leibrentenvertrag zugleich ein Kaufvertrag sein kann. Unter Leibrentenvertrag versteht das Gesetz jeden Vertrag, durch den eine Leibrente zugesichert wird. Ob dieser Vertrag überdies als Kauf, Schenkung usw. zu charakterisieren ist, hängt von dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis ab.
Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. Für die Bestimmbarkeit ist aber nicht erforderlich, daß er bereits im Zeitpunkt des Abschlusses bestimmbar war. Das unsichere Moment, das darin gelegen ist, daß der Preis bei Abschluß noch unbestimmt ist, hat nur die Folge, daß der Vertrag den Regeln der Glücksverträge unterliegt, nicht aber, daß ihm deswegen die Eigenschaft eines Kaufvertrages aberkannt werden könnte. Auch wenn der maßgebende Preis als noch in der Zukunft liegend unbekannt ist, handelt es sich um einen Kaufvertrag. Das unsichere Moment besteht im Gegensatz zum Verkauf gegen eine Leibrente nur darin, daß im ersten Fall der maßgebende Preis als noch in der Zukunft liegend unbekannt ist, während im letztangeführten Fall die Unbestimmtheit in der Dauer der Rentenzahlungen liegt. Die Bestimmbarkeit, die das Gesetz verlangt, ist in beiden Fällen gegeben, im ersten Fall durch den Marktpreis am Zahlungstag, im zweiten durch die Zahl der Renten, die bis zum Tode fällig geworden sind. Die Revision ist also vollkommen im Recht, wenn sie den vorliegenden Leibrentenvertrag den Regeln des Kaufvertrages unterstellen will.
Damit ist aber im Ergebnis für den Standpunkt der Revisionswerber nichts gewonnen.
Nach § 3 Preisstoppverordnung können, soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung von Härten eine Ausnahme dringend erforderlich erscheint, Ausnahmen vom Stoppreis zugelassen werden. Daraus folgt, daß eine Nichtigkeit eines Veräußerungsvertrages, weil er angeblich den Stoppreisvorschriften widerspricht, nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sondern erst dann, wenn der Preis von der Behörde beanständet worden ist. Auch in den beiden vom Reichsgericht entschiedenen Fällen (Entscheidung vom 30. Jänner 1941, DJ. 1941 S. 408, und vom 29. November 1941, DJ. 1942 S. 20) wurde die Nichtigkeit der Verträge nur deshalb ausgesprochen, weil der Preis von den Behörden beanständet worden ist.Nach Paragraph 3, Preisstoppverordnung können, soweit aus volkswirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung von Härten eine Ausnahme dringend erforderlich erscheint, Ausnahmen vom Stoppreis zugelassen werden. Daraus folgt, daß eine Nichtigkeit eines Veräußerungsvertrages, weil er angeblich den Stoppreisvorschriften widerspricht, nicht ohne weiteres angenommen werden kann, sondern erst dann, wenn der Preis von der Behörde beanständet worden ist. Auch in den beiden vom Reichsgericht entschiedenen Fällen (Entscheidung vom 30. Jänner 1941, DJ. 1941 S. 408, und vom 29. November 1941, DJ. 1942 S. 20) wurde die Nichtigkeit der Verträge nur deshalb ausgesprochen, weil der Preis von den Behörden beanständet worden ist.
Daran hat die Verordnung vom 7. Juli 1942, DRGBl. I, S. 451, nichts geändert. § 2 erklärt den Vertrag nur dann für nichtig, wenn die Preisbehörde den Vertrag beanständet. Das Neue dieser Verordnung liegt nur darin, daß nunmehr jeder Vertrag erst dann verbüchert werden durfte, wenn eine Unbedenklichkeitserklärung der Preisbehörde vorgelegt wurde und daß die Behörde überdies für berechtigt erklärt wurde, die Aufrechterhaltung des beanstandeten Vertrages unter gewissen Voraussetzungen zu einem von der Behörde festgesetzten Preis anzuordnen.Daran hat die Verordnung vom 7. Juli 1942, DRGBl. römisch eins, S. 451, nichts geändert. Paragraph 2, erklärt den Vertrag nur dann für nichtig, wenn die Preisbehörde den Vertrag beanständet. Das Neue dieser Verordnung liegt nur darin, daß nunmehr jeder Vertrag erst dann verbüchert werden durfte, wenn eine Unbedenklichkeitserklärung der Preisbehörde vorgelegt wurde und daß die Behörde überdies für berechtigt erklärt wurde, die Aufrechterhaltung des beanstandeten Vertrages unter gewissen Voraussetzungen zu einem von der Behörde festgesetzten Preis anzuordnen.
Wurde der Erwerber bereits vor dem 20. Juli 1941 im Grundbuch eingetragen - davon muß ausgegangen werden, da der Vertrag bereits im März 1940 abgeschlossen worden ist und das Gegenteil gar nicht behauptet wird - so darf das Gericht den Vertrag nur dann als nichtig behandeln, wenn ein Ablehnungsbescheid ergangen ist. Im Fall der Einklagung des angeblichen Überpreises - also diesmal der aufgewerteten Rente - müßte das Gericht die Preisbehörde um eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Preises, diesmal der Aufwertungsklausel, ersuchen. Die Preisbehörde könnte nur entweder den Vertrag durch eine Ausnahmegenehmigung heilen oder die Genehmigung versagen und so dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, den Vertrag für nichtig zu erklären.
Da derzeit städtische Liegenschaften nicht mehr preisgebunden sind, so kann ein Ablehnungsbescheid nicht mehr ergehen. Eine Nichtigerklärung des Vertrages durch das Gericht ist daher ausgeschlossen. Die Gerichte haben infolgedessen den Vertrag ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ohne weiter überprüfen zu dürfen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Abschlusses preisbehördlich zulässig war oder nicht.
In den angeführten Punkten kommt daher weder der Revision noch dem Rekurse Berechtigung zu. Da aber der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde, ist die Entscheidung in jeder Hinsicht rechtlich zu würdigen, damit auch in der Richtung, ob tatsächlich das Begehren für die Vergangenheit von einer Mahnung durch die Klägerin abhängig ist. Diese Frage ist zu verneinen. Wohl sind Leibrenten nach dem Plenarbeschluß vom 8. März 1923, SZ. V/53, als Unterhaltsforderungen im weiteren Sinne anzusehen, bei denen die vereinbarte Geldzahlung nach Absicht der Parteien nur ein Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes ist und die Geldbeträge bloß bestimmte Quantitäten von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln repräsentieren. Trotzdem kann auf Leibrentenforderungen § 1418 ABGB., aus welcher Bestimmung der Satz "nemo pro praeterito alitur" abgeleitet wird, nicht angewendet werden, da sich diese Vorschrift nur auf Unterhaltsforderungen im engeren Sinne bezieht. Demnach kann eine Aufwertung einer Leibrente auch für die Vergangenheit verlangt werden (1 Ob 821/51). Es ist aber auch unrichtig, daß die Klägerin diese Erhöhung erst ab Mahnung oder doch einer "erkennbaren Unzufriedenheit" mit der bisherigen Rente fordern könnte. § 1417 ABGB. wird vom Berufungsgerichte hier rechtsirrig angewendet. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Schuld mit einem bestimmten Fälligkeitstag. Die Höhe der Forderung wird bestimmt durch die im Vertrag festgesetzte Leibrente in Verbindung mit dem jeweiligen Lebenshaltungskostenindex. Die Schuld in dieser vertraglichen Höhe ist daher an dem im Vertrag festgesetzten Tag ohne vorherige Mahnung fällig. Das bloße Stillschweigen der Klägerin zur Bezahlung einer dem Vertrage nicht entsprechenden Rente bedeutet noch nicht Zustimmung oder gar Verzicht auf eine Erhöhung. Ein Rechtssatz, wonach Stillschweigen Zustimmung bedeutet, besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Es müßten vielmehr irgendwelche Umstände hinzukommen, aus denen bei Stillschweigen auf Zustimmung oder Verzicht geschlossen werden könnte. Solche Umstände wurden aber nicht dargetan. Die Klägerin kann diesen Erhöhungsanspruch vielmehr während der ganzen Verjährungszeit erheben.In den angeführten Punkten kommt daher weder der Revision noch dem Rekurse Berechtigung zu. Da aber der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde, ist die Entscheidung in jeder Hinsicht rechtlich zu würdigen, damit auch in der Richtung, ob tatsächlich das Begehren für die Vergangenheit von einer Mahnung durch die Klägerin abhängig ist. Diese Frage ist zu verneinen. Wohl sind Leibrenten nach dem Plenarbeschluß vom 8. März 1923, SZ. V/53, als Unterhaltsforderungen im weiteren Sinne anzusehen, bei denen die vereinbarte Geldzahlung nach Absicht der Parteien nur ein Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes ist und die Geldbeträge bloß bestimmte Quantitäten von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln repräsentieren. Trotzdem kann auf Leibrentenforderungen Paragraph 1418, ABGB., aus welcher Bestimmung der Satz "nemo pro praeterito alitur" abgeleitet wird, nicht angewendet werden, da sich diese Vorschrift nur auf Unterhaltsforderungen im engeren Sinne bezieht. Demnach kann eine Aufwertung einer Leibrente auch für die Vergangenheit verlangt werden (1 Ob 821/51). Es ist aber auch unrichtig, daß die Klägerin diese Erhöhung erst ab Mahnung oder doch einer "erkennbaren Unzufriedenheit" mit der bisherigen Rente fordern könnte. Paragraph 1417, ABGB. wird vom Berufungsgerichte hier rechtsirrig angewendet. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Schuld mit einem bestimmten Fälligkeitstag. Die Höhe der Forderung wird bestimmt durch die im Vertrag festgesetzte Leibrente in Verbindung mit dem jeweiligen Lebenshaltungskostenindex. Die Schuld in dieser vertraglichen Höhe ist daher an dem im Vertrag festgesetzten Tag ohne vorherige Mahnung fällig. Das bloße Stillschweigen der Klägerin zur Bezahlung einer dem Vertrage nicht entsprechenden Rente bedeutet noch nicht Zustimmung oder gar Verzicht auf eine Erhöhung. Ein Rechtssatz, wonach Stillschweigen Zustimmung bedeutet, besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Es müßten vielmehr irgendwelche Umstände hinzukommen, aus denen bei Stillschweigen auf Zustimmung oder Verzicht geschlossen werden könnte. Solche Umstände wurden aber nicht dargetan. Die Klägerin kann diesen Erhöhungsanspruch vielmehr während der ganzen Verjährungszeit erheben.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht bedarf es keiner weiteren Erhebungen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin eine höhere Rente eingemahnt hat. Die Rechtssache ist vielmehr auch hinsichtlich des Anspruches für die Vergangenheit spruchreif.