Aus der Begründung:
Gemäß § 125 Abs. 2 dritter Satz HGB. hat jeder Gesamtvertreter kraft Gesetzes passive Einzelvertretungsmacht. Daß sich die passive Einzelvertretungsmacht auch auf die Empfangnahme von Kündigungen bezieht, ist unbestritten. Die Erhebung von Einwendungen gegen eine Kündigung vor Gericht fällt aber nicht mehr in den Rahmen der sogenannten passiven Einzelvertretungsmacht, sondern stellt sich als ein aktives Handeln der Gesellschaft, als eine gerichtliche Rechtshandlung im Sinne des § 126 HGB. dar.Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, dritter Satz HGB. hat jeder Gesamtvertreter kraft Gesetzes passive Einzelvertretungsmacht. Daß sich die passive Einzelvertretungsmacht auch auf die Empfangnahme von Kündigungen bezieht, ist unbestritten. Die Erhebung von Einwendungen gegen eine Kündigung vor Gericht fällt aber nicht mehr in den Rahmen der sogenannten passiven Einzelvertretungsmacht, sondern stellt sich als ein aktives Handeln der Gesellschaft, als eine gerichtliche Rechtshandlung im Sinne des Paragraph 126, HGB. dar.
Der Oberste Gerichtshof hat schon im Spruchrepertorium Nr. 221 aus Art. 117 AHGB. den Schluß abgeleitet, daß ein nur kollektivvertretungsberechtigter Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft vor Gericht für sich allein nicht befugt sei. Dieser Spruch ist für den vor 1939 in Geltung gestandenen Art. 117 AHGB. ergangen; im Bereich des nunmehr geltenden Handelsgesetzbuches ist die Rechtslage noch eindeutiger.Der Oberste Gerichtshof hat schon im Spruchrepertorium Nr. 221 aus Artikel 117, AHGB. den Schluß abgeleitet, daß ein nur kollektivvertretungsberechtigter Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft vor Gericht für sich allein nicht befugt sei. Dieser Spruch ist für den vor 1939 in Geltung gestandenen Artikel 117, AHGB. ergangen; im Bereich des nunmehr geltenden Handelsgesetzbuches ist die Rechtslage noch eindeutiger.
Die Vollmacht hat für die beklagte offene Handelsgesellschaft N.garage B. & Co. nur der Gesellschafter Hugo K. allein unterschrieben. Die Vollmacht ist also nur von einem der Kollektivisten unterfertigt. Der Unterfertigte war zur Vertretung der Gesellschaft für sich allein nicht befugt, die Gesellschaft war daher in dem auf die Einwendungen hin eröffneten Kündigungsstreit nicht vertreten. Es fehlt daher an einer absoluten Prozeßvoraussetzung und liegt die Nichtigkeit des den Einwendungen nachgefolgten Verfahrens nach § 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO. vor. Diese Nichtigkeit ist gemäß §§ 7 und 510 ZPO. von Amts wegen wahrzunehmen.Die Vollmacht hat für die beklagte offene Handelsgesellschaft N.garage B. & Co. nur der Gesellschafter Hugo K. allein unterschrieben. Die Vollmacht ist also nur von einem der Kollektivisten unterfertigt. Der Unterfertigte war zur Vertretung der Gesellschaft für sich allein nicht befugt, die Gesellschaft war daher in dem auf die Einwendungen hin eröffneten Kündigungsstreit nicht vertreten. Es fehlt daher an einer absoluten Prozeßvoraussetzung und liegt die Nichtigkeit des den Einwendungen nachgefolgten Verfahrens nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. vor. Diese Nichtigkeit ist gemäß Paragraphen 7 und 510 ZPO. von Amts wegen wahrzunehmen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob das in § 6 Abs. 2 ZPO. vorgesehene Sanierungsverfahren auch bei Vollmachtsmängeln anwendbar ist. Denn dieses Verfahren kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil feststeht, daß der zweite Gesellschafter Josef B. es ablehnt, sich am Verfahren zu beteiligen.Es mag dahingestellt bleiben, ob das in Paragraph 6, Absatz 2, ZPO. vorgesehene Sanierungsverfahren auch bei Vollmachtsmängeln anwendbar ist. Denn dieses Verfahren kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil feststeht, daß der zweite Gesellschafter Josef B. es ablehnt, sich am Verfahren zu beteiligen.
Aus Anlaß der Revision waren daher die beiden vorinstanzlichen Urteile und das ihnen vorangegangene Verfahren aufzuheben und waren gemäß § 562 Abs. 3 ZPO. die von einem nicht Vertretungsberechtigten erstatteten Einwendungen zurückzuweisen (vgl. SZ. VIII/239).Aus Anlaß der Revision waren daher die beiden vorinstanzlichen Urteile und das ihnen vorangegangene Verfahren aufzuheben und waren gemäß Paragraph 562, Absatz 3, ZPO. die von einem nicht Vertretungsberechtigten erstatteten Einwendungen zurückzuweisen vergleiche SZ. VIII/239).
Kläger hat nach Erhebung der Einwendungen unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf die Unbeachtlichkeit der Einwendungen hingewiesen und hat um Rechtskraftbestätigung ersucht. Den Kläger trifft daher an der Weiterführung des Verfahrens keinerlei Schuld, dieses Verfahren ist vielmehr ausschließlich auf das Verhalten des nicht vertretungsbefugten Gesellschafters Hugo K. zurückzuführen. Deshalb waren diesem im Sinne des § 51 Abs. 1 ZPO. die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen aufzuerlegen.Kläger hat nach Erhebung der Einwendungen unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges auf die Unbeachtlichkeit der Einwendungen hingewiesen und hat um Rechtskraftbestätigung ersucht. Den Kläger trifft daher an der Weiterführung des Verfahrens keinerlei Schuld, dieses Verfahren ist vielmehr ausschließlich auf das Verhalten des nicht vertretungsbefugten Gesellschafters Hugo K. zurückzuführen. Deshalb waren diesem im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO. die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen aufzuerlegen.