Begründung:
Der durchaus zutreffenden und in jeder Richtung stichhältigen Begründung des angefochtenen Beschlusses ist im Hinblick auf die Rekursausführungen lediglich nachstehendes beizufügen: Nach der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung ist die offene Handelsgesellschaft keine juristische Person und hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit; Träger der Rechte und Pflichten bilden die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft ist nicht die Firma eines selbständigen Rechtssubjektes, sie faßt nur die Gesamtheit der Gesellschafter als Inhaber des Gesellschaftsvermögens unter einer einheitlichen Bezeichnung zusammen. Träger der Rechte und Verbindlichkeiten sind die einzelnen Gesellschafter (so Schlegelberger, Anm. 28 zu § 105 HGB., S. 468; Baumbach, Kurz-Kommentar, S. 273; Flad - Gadow - Weipert II, S. 9; Dühringer - Hachenburg II, Anm. 3 zu § 105, Anm. 1 zu § 124, S. 652; Hämmerle, 2. Aufl., S. 112, und die in den angeführten Stellen zitierte Literatur und Rechtsprechung).Der durchaus zutreffenden und in jeder Richtung stichhältigen Begründung des angefochtenen Beschlusses ist im Hinblick auf die Rekursausführungen lediglich nachstehendes beizufügen: Nach der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung ist die offene Handelsgesellschaft keine juristische Person und hat somit keine eigene Rechtspersönlichkeit; Träger der Rechte und Pflichten bilden die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft ist nicht die Firma eines selbständigen Rechtssubjektes, sie faßt nur die Gesamtheit der Gesellschafter als Inhaber des Gesellschaftsvermögens unter einer einheitlichen Bezeichnung zusammen. Träger der Rechte und Verbindlichkeiten sind die einzelnen Gesellschafter (so Schlegelberger, Anmerkung 28 zu Paragraph 105, HGB., S. 468; Baumbach, Kurz-Kommentar, S. 273; Flad - Gadow - Weipert römisch zwei, S. 9; Dühringer - Hachenburg römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 105,, Anmerkung 1 zu Paragraph 124,, S. 652; Hämmerle, 2. Aufl., S. 112, und die in den angeführten Stellen zitierte Literatur und Rechtsprechung).
Im gerichtlichen Verfahren sind die Gesellschafter in ihrer jeweiligen Zusammensetzung, durch das Gesellschaftsband untrennbar verbunden, Partei. Die Benützung der Firma für die Vereinigung der Gesellschafter bildet lediglich eine formelle Erleichterung des Geschäftsverkehrs in der Prozeßführung, sie ändert aber nichts an der materiellen Rechtlage. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung sind die Gesellschafter in ihrer Vereinigung Partei im Firmenprozesse (Schlegelberger, Anm. 9 zu § 124; Dühringer - Hachenburg, Anm. 6 zu § 124 u. a. m.). Es gehen daher die Ausführungen des Rekurses fehl, die sich auf eine Entscheidung stützen, nach der dem Obmann eines Vereines, somit einer juristischen Person, die Klageberechtigung nach § 1330 ABGB. im eigenen Namen wegen Widerrufes von gegen den Verein gerichteten Äußerungen abgesprochen wurde. Gerade im vorliegenden Fall, in dem es sich um Äußerungen handelt, die sich nicht gegen die Gesellschaft als solche, die nicht selbst handeln kann, sondern gegen die Gesellschafter richtet, da ja nicht die Firma, sondern nur die Gesellschafter Beziehungen zu einer politischen Partei haben und durch eine solche gefördert werden können, muß den Gesellschaftern selbst das Klagerecht wegen Widerrufes gemäß § 1330 ABGB. zugebilligt werden.Im gerichtlichen Verfahren sind die Gesellschafter in ihrer jeweiligen Zusammensetzung, durch das Gesellschaftsband untrennbar verbunden, Partei. Die Benützung der Firma für die Vereinigung der Gesellschafter bildet lediglich eine formelle Erleichterung des Geschäftsverkehrs in der Prozeßführung, sie ändert aber nichts an der materiellen Rechtlage. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung sind die Gesellschafter in ihrer Vereinigung Partei im Firmenprozesse (Schlegelberger, Anmerkung 9 zu Paragraph 124,; Dühringer - Hachenburg, Anmerkung 6 zu Paragraph 124, u. a. m.). Es gehen daher die Ausführungen des Rekurses fehl, die sich auf eine Entscheidung stützen, nach der dem Obmann eines Vereines, somit einer juristischen Person, die Klageberechtigung nach Paragraph 1330, ABGB. im eigenen Namen wegen Widerrufes von gegen den Verein gerichteten Äußerungen abgesprochen wurde. Gerade im vorliegenden Fall, in dem es sich um Äußerungen handelt, die sich nicht gegen die Gesellschaft als solche, die nicht selbst handeln kann, sondern gegen die Gesellschafter richtet, da ja nicht die Firma, sondern nur die Gesellschafter Beziehungen zu einer politischen Partei haben und durch eine solche gefördert werden können, muß den Gesellschaftern selbst das Klagerecht wegen Widerrufes gemäß Paragraph 1330, ABGB. zugebilligt werden.