Der Kläger kaufte vom Beklagten am 18. September 1953 eine fabriksneue Fußbodenschleifmaschine Modell DOP. 24 samt Kondensatoreneinrichtung zum Anschluß an die Lichtleitung um den Betrag von 9725 S und bezahlte auf diese Maschine dem Beklagten, der sie am 10. Oktober 1953 dem Kläger lieferte, bisher insgesamt 9000 S. Er begehrt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 9000 S mit der Begründung, die Maschine habe Mängel aufgewiesen, die der Beklagte trotz dreimaliger Aufforderung nicht behoben habe, indem sie bei der Arbeit ein äußerst intensives Heulgeräusch entwickle und plötzlich stehengeblieben sei, weshalb er vom Vertrag zurückgetreten sei und die Rückstellung des, Kaufpreises verlange. Der Kläger sei gezwungen gewesen, die Fußbodenschleifarbeiten, die er als Kontrahent für die Gemeinde Wien leisten müsse, durch andere Professionisten ausführen zu lassen, wodurch ihm ein Schaden von 320 S und an Kosten des Fuhrwerkes für den Transport der Maschine ein solcher von 120 S entstanden sei. Überdies sei der Kläger verurteilt worden, die Reparaturkosten der Maschine der Firma V., an die ihn der Beklagte wegen Durchführung der Verbesserung gewiesen habe, im Betrage von 549 S sowie die Prozeßkosten an V. im Betrage von 822 S 15 g zu bezahlen, weshalb er die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von Beträgen in der Höhe von insgesamt 10.871 S 15 g samt Anhang begehrt.Der Kläger kaufte vom Beklagten am 18. September 1953 eine fabriksneue Fußbodenschleifmaschine Modell DOP. 24 samt Kondensatoreneinrichtung zum Anschluß an die Lichtleitung um den Betrag von 9725 S und bezahlte auf diese Maschine dem Beklagten, der sie am 10. Oktober 1953 dem Kläger lieferte, bisher insgesamt 9000 S. Er begehrt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 9000 S mit der Begründung, die Maschine habe Mängel aufgewiesen, die der Beklagte trotz dreimaliger Aufforderung nicht behoben habe, indem sie bei der Arbeit ein äußerst intensives Heulgeräusch entwickle und plötzlich stehengeblieben sei, weshalb er vom Vertrag zurückgetreten sei und die Rückstellung des, Kaufpreises verlange. Der Kläger sei gezwungen gewesen, die Fußbodenschleifarbeiten, die er als Kontrahent für die Gemeinde Wien leisten müsse, durch andere Professionisten ausführen zu lassen, wodurch ihm ein Schaden von 320 S und an Kosten des Fuhrwerkes für den Transport der Maschine ein solcher von 120 S entstanden sei. Überdies sei der Kläger verurteilt worden, die Reparaturkosten der Maschine der Firma römisch fünf., an die ihn der Beklagte wegen Durchführung der Verbesserung gewiesen habe, im Betrage von 549 S sowie die Prozeßkosten an römisch fünf. im Betrage von 822 S 15 g zu bezahlen, weshalb er die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von Beträgen in der Höhe von insgesamt 10.871 S 15 g samt Anhang begehrt.
Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren Zug um Zug gegen Rückstellung der Maschine samt Kondensatoreinrichtung statt. Es stellte nachstehenden Sachverhalt fest:
Im Zeitpunkt der Lieferung der Maschine hatte der Klager für sie keine Arbeit, ließ sie aber probeweise in Betrieb nehmen, wobei sie tadellos funktionierte. Als er von der Gemeinde den Auftrag erhielt, sämtliche Fußböden im Schwesternheim Wien 18. zu schleifen, setzte er die Maschine ein, doch stellte sich bei den zwei- oder dreimaligen Arbeitsversuchen heraus, daß die Maschine wie ein Sturzbomber zu heulen anfing, weshalb er sie abstellen mußte, da er bzw. sein Arbeiter fürchtete, daß die Maschine kaputt werde. Der Kläger fuhr nun mit seinem Sohn zum Beklagten, wo ihm von dessen im Geschäft angestellten Neffen Ing. T. zunächst bedeutet wurde, daß das Heulen der Maschine auf die Kälte zurückzuführen sei und sich gebe, wenn die Maschine warm werde. Da sich das Heulen immer wieder zeigte, brachte der Sohn des Klägers die Maschine zum Beklagten, der ihn wegen Durchführung der Verbesserung an die Firma V. wies, weil die Verschickung der Maschine zur Erzeugerfirma nach Badgastein zuviel Zeit in Anspruch genommen hätte. Als die Maschine nach der Reparatur durch V. vom Kläger wieder in Betrieb gesetzt wurde, rissen sich vier Schrauben los und die Maschine blieb stecken. Darauf brachte der Kläger die Maschine neuerlich zu V. und erhielt sie nach zwei Tagen wieder zurück, doch begann sie sofort wieder zu heulen und blieb wieder stecken. Nun brachte der Kläger die Maschine zum Beklagten und teilte diesem mit, daß er mit der Maschine nicht arbeiten könne. Der Beklagte übernahm die Maschine zur Verbesserung und erklärte, er werde sie nach Badgastein zur Erzeugerfirma schicken, tat dies aber nicht, sondern ließ sie bei sich liegen, ohne eine Verbesserung des Mangels vorzunehmen, und teilte dann dem Kläger schriftlich mit, daß er die Maschine nach Gastein zur Überprüfung gesandt und von dort die Garantie erhalten habe, daß die Maschine in Ordnung sei, weshalb sie für den Kläger ab 25. Jänner 1954 zur Abholung bereitstehe. Als der Kläger die Maschine wieder in Betrieb nehmen wollte, stellte sich heraus, daß noch immer dieselben Mängel vorhanden waren, worauf der Kläger, nachdem er bereits vorher dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag angedroht hatte, falls die Maschine noch einmal versagen würde, mit Schreiben vom 1. Februar 1954 den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Die festgestellten Mängel beruhen auf einem Konstruktionsfehler und waren schon bei der Lieferung der Maschine vorhanden. Das Rollenlager wird in betriebswarmem Zustand im Rollenlagersitz in der Aluminiumtrommel des Schleifzylinders locker und streift an die Gehäuseabdeckung, wodurch diese Schürfungen bekommt; das Streifen wird dadurch begünstigt, daß der Seitenabstand der Stirnfläche des Rollenlagers von der Gehäuseabdeckung nur 1 mm beträgt und eine Sicherung des Rollenlagers gegen axiale Verschiebung nicht vorgesehen ist. Der Sitz des Rollenlagers ist in kaltem Zustand zwar einwandfrei, es geht aber bei Erwärmung der kraftschlüssige Lagersitz verloren; die Verbesserung des Rollenlagersitzes müßte durch konstruktive Einfügung eines Stahlzwischenringes erfolgen.Im Zeitpunkt der Lieferung der Maschine hatte der Klager für sie keine Arbeit, ließ sie aber probeweise in Betrieb nehmen, wobei sie tadellos funktionierte. Als er von der Gemeinde den Auftrag erhielt, sämtliche Fußböden im Schwesternheim Wien 18. zu schleifen, setzte er die Maschine ein, doch stellte sich bei den zwei- oder dreimaligen Arbeitsversuchen heraus, daß die Maschine wie ein Sturzbomber zu heulen anfing, weshalb er sie abstellen mußte, da er bzw. sein Arbeiter fürchtete, daß die Maschine kaputt werde. Der Kläger fuhr nun mit seinem Sohn zum Beklagten, wo ihm von dessen im Geschäft angestellten Neffen Ing. T. zunächst bedeutet wurde, daß das Heulen der Maschine auf die Kälte zurückzuführen sei und sich gebe, wenn die Maschine warm werde. Da sich das Heulen immer wieder zeigte, brachte der Sohn des Klägers die Maschine zum Beklagten, der ihn wegen Durchführung der Verbesserung an die Firma römisch fünf. wies, weil die Verschickung der Maschine zur Erzeugerfirma nach Badgastein zuviel Zeit in Anspruch genommen hätte. Als die Maschine nach der Reparatur durch römisch fünf. vom Kläger wieder in Betrieb gesetzt wurde, rissen sich vier Schrauben los und die Maschine blieb stecken. Darauf brachte der Kläger die Maschine neuerlich zu römisch fünf. und erhielt sie nach zwei Tagen wieder zurück, doch begann sie sofort wieder zu heulen und blieb wieder stecken. Nun brachte der Kläger die Maschine zum Beklagten und teilte diesem mit, daß er mit der Maschine nicht arbeiten könne. Der Beklagte übernahm die Maschine zur Verbesserung und erklärte, er werde sie nach Badgastein zur Erzeugerfirma schicken, tat dies aber nicht, sondern ließ sie bei sich liegen, ohne eine Verbesserung des Mangels vorzunehmen, und teilte dann dem Kläger schriftlich mit, daß er die Maschine nach Gastein zur Überprüfung gesandt und von dort die Garantie erhalten habe, daß die Maschine in Ordnung sei, weshalb sie für den Kläger ab 25. Jänner 1954 zur Abholung bereitstehe. Als der Kläger die Maschine wieder in Betrieb nehmen wollte, stellte sich heraus, daß noch immer dieselben Mängel vorhanden waren, worauf der Kläger, nachdem er bereits vorher dem Beklagten den Rücktritt vom Vertrag angedroht hatte, falls die Maschine noch einmal versagen würde, mit Schreiben vom 1. Februar 1954 den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Die festgestellten Mängel beruhen auf einem Konstruktionsfehler und waren schon bei der Lieferung der Maschine vorhanden. Das Rollenlager wird in betriebswarmem Zustand im Rollenlagersitz in der Aluminiumtrommel des Schleifzylinders locker und streift an die Gehäuseabdeckung, wodurch diese Schürfungen bekommt; das Streifen wird dadurch begünstigt, daß der Seitenabstand der Stirnfläche des Rollenlagers von der Gehäuseabdeckung nur 1 mm beträgt und eine Sicherung des Rollenlagers gegen axiale Verschiebung nicht vorgesehen ist. Der Sitz des Rollenlagers ist in kaltem Zustand zwar einwandfrei, es geht aber bei Erwärmung der kraftschlüssige Lagersitz verloren; die Verbesserung des Rollenlagersitzes müßte durch konstruktive Einfügung eines Stahlzwischenringes erfolgen.
Nach Ansicht des Prozeßgerichtes handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel, da die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht abgesehen werden könne. Es sei zwar richtig, daß die Gewährleistungsfristen durch Parteienvereinbarung verlängert oder verkürzt werden können, doch liege eine solche Vereinbarung nicht vor, weil der Passus in den Lieferbedingungen, daß Mängel nur dann anerkannt würden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen am Bestimmungsort gerügt werden, nicht als Vereinbarung eines früheren Beginnes des Fristenlaufes anzusehen sei; es hätte der Formulierung bedurft, daß der Käufer damit einverstanden sei, daß die Frist des § 933 ABGB. auf 14 Tage verkürzt werde. Aus dem Umstand, daß der Kläger den Bestellschein, auf dessen Rückseite die Lieferbedingungen enthalten seien, unbeanständet angenommen habe, könne nicht geschlossen werden, daß die vom Beklagten behauptete Vereinbarung einer kürzeren Rügefrist zustandegekommen sei. Der Kläger sei berechtigt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen, die übrigen Ansprüche seien aus dem Rechtsgrunde des § 932 letzter Satz ABGB. gerechtfertigt.Nach Ansicht des Prozeßgerichtes handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel, da die zur Verbesserung erforderliche Zeit nicht abgesehen werden könne. Es sei zwar richtig, daß die Gewährleistungsfristen durch Parteienvereinbarung verlängert oder verkürzt werden können, doch liege eine solche Vereinbarung nicht vor, weil der Passus in den Lieferbedingungen, daß Mängel nur dann anerkannt würden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen am Bestimmungsort gerügt werden, nicht als Vereinbarung eines früheren Beginnes des Fristenlaufes anzusehen sei; es hätte der Formulierung bedurft, daß der Käufer damit einverstanden sei, daß die Frist des Paragraph 933, ABGB. auf 14 Tage verkürzt werde. Aus dem Umstand, daß der Kläger den Bestellschein, auf dessen Rückseite die Lieferbedingungen enthalten seien, unbeanständet angenommen habe, könne nicht geschlossen werden, daß die vom Beklagten behauptete Vereinbarung einer kürzeren Rügefrist zustandegekommen sei. Der Kläger sei berechtigt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen, die übrigen Ansprüche seien aus dem Rechtsgrunde des Paragraph 932, letzter Satz ABGB. gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Prozeßgerichtes hinsichtlich des Begehrens auf Rückstellung des bezahlten Kaufpreises und wies das Mehrbegehren ab. Es führte aus, der Kläger habe nach seinem tatsächlichen Vorbringen in der Klage und im weiteren Verlauf des Rechtsstreites die Aufhebung des Vertrages und Schadenersatz nicht nur aus dem Rechtsgrund des Rücktrittes vom Vertrag, sondern auch aus dem der Gewährleistung angestrebt, weshalb das Erstgericht mit Recht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährleistungspflicht geprüft und den festgestellten Sachverhalt nach den Vorschriften über die Gewährleistung beurteilt habe. Wenn auch die Lieferbedingungen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildeten, so könne sich der Beklagte auf die Versäumung der vertragsmäßigen Rügefrist und auf eine Eigenmächtigkeit des Klägers bei der Hingabe der Maschine zu V. zwecks Reparatur nicht berufen, da er die Maschine noch am 30. Dezember 1953 in Kenntnis der Umstände ohne Vorbehalt zur Rücksendung an das Werk zur Prüfung der Beanstandung und zur Behebung von Mängeln übernommen und damit auf die Geltendmachung der Einwendung der Fristversäumnis und eines vertragswidrigen Verhaltens des Klägers stillschweigend verzichtet habe. Der Mangel sei wesentlich, aber technisch behebbar. Da jedoch dem Kläger die Maschine als fabriksmäßiges Serienerzeugnis verkauft wurde, könne der Kläger zur Maschine kein Vertrauen gewinnen und hätte sie auch nicht gekauft, wenn er vor Geschäftsabschluß von einer Unvollständigkeit der Konstruktion und der Notwendigkeit ihrer Behebung Kenntnis erhalten hätte. Außerdem habe der Beklagte faktisch die von ihm begehrte Verbesserung der Maschine verweigert; da der Kläger im Hinblick auf die Lieferbedingungen die Verbesserung nicht auf Kosten des Beklagten hätte durchführen lassen können, müsse ihm das Recht eingeräumt werden, vom Vertrag zurückzutreten, da ihm nicht zugemutet werden könne, auf Verbesserung zu klagen und während der ganzen Dauer des Prozesses die Maschine zu entbehren. Hingegen sei das Begehren auf Schadenersatz nicht begrundet, weil der Kläger nach den Lieferbedingungen auf Schadenersatz verzichtet habe.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Prozeßgerichtes hinsichtlich des Begehrens auf Rückstellung des bezahlten Kaufpreises und wies das Mehrbegehren ab. Es führte aus, der Kläger habe nach seinem tatsächlichen Vorbringen in der Klage und im weiteren Verlauf des Rechtsstreites die Aufhebung des Vertrages und Schadenersatz nicht nur aus dem Rechtsgrund des Rücktrittes vom Vertrag, sondern auch aus dem der Gewährleistung angestrebt, weshalb das Erstgericht mit Recht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährleistungspflicht geprüft und den festgestellten Sachverhalt nach den Vorschriften über die Gewährleistung beurteilt habe. Wenn auch die Lieferbedingungen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildeten, so könne sich der Beklagte auf die Versäumung der vertragsmäßigen Rügefrist und auf eine Eigenmächtigkeit des Klägers bei der Hingabe der Maschine zu römisch fünf. zwecks Reparatur nicht berufen, da er die Maschine noch am 30. Dezember 1953 in Kenntnis der Umstände ohne Vorbehalt zur Rücksendung an das Werk zur Prüfung der Beanstandung und zur Behebung von Mängeln übernommen und damit auf die Geltendmachung der Einwendung der Fristversäumnis und eines vertragswidrigen Verhaltens des Klägers stillschweigend verzichtet habe. Der Mangel sei wesentlich, aber technisch behebbar. Da jedoch dem Kläger die Maschine als fabriksmäßiges Serienerzeugnis verkauft wurde, könne der Kläger zur Maschine kein Vertrauen gewinnen und hätte sie auch nicht gekauft, wenn er vor Geschäftsabschluß von einer Unvollständigkeit der Konstruktion und der Notwendigkeit ihrer Behebung Kenntnis erhalten hätte. Außerdem habe der Beklagte faktisch die von ihm begehrte Verbesserung der Maschine verweigert; da der Kläger im Hinblick auf die Lieferbedingungen die Verbesserung nicht auf Kosten des Beklagten hätte durchführen lassen können, müsse ihm das Recht eingeräumt werden, vom Vertrag zurückzutreten, da ihm nicht zugemutet werden könne, auf Verbesserung zu klagen und während der ganzen Dauer des Prozesses die Maschine zu entbehren. Hingegen sei das Begehren auf Schadenersatz nicht begrundet, weil der Kläger nach den Lieferbedingungen auf Schadenersatz verzichtet habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.