Der außerordentliche Revisionsrekurs des Sachwalters ist nicht zulässig.
Die "Entlassung" von Sachwaltern und Kuratoren war bisher in § 283 Abs 2 zweiter Satz ABGB geregelt; ein Fall des ersten Satzes, dass der Pflegebefohlene nicht mehr der Hilfe des Sachwalters bedürfe, wird hier nicht geltend gemacht. Dies geschah durch die Anordnung, die §§ 254 und 257 ABGB sinngemäß anzuwenden. Wie schon das Rekursgericht hervorhob, sind aber diese beiden Gesetzesstellen durch Art I KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 aufgehoben worden, worauf auch bereits Schauer (Rechtssystematische Bemerkungen zum Sachwalterrecht idF KindRÄG 2001 in NZ 2001, 275 [284 FN 76]) hinwies. Insoweit liegt offenbar ein Versehen des Gesetzgebers vor. Welche Konsequenzen aus dem Verweis auf bereits aufgehobenen Bestimmungen zu ziehen sind, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Sachwalter weder in seinem Antrag noch im ergänzenden Vorbringen im Rekurs Gründe geltend macht, die den bisherigen §§ 254, 257 ABGB unterstellt werden könnten. Zwar war unter den "freiwilligen Entschuldigungsgründen" des früheren - gleichfalls durch Art I des KindRÄG 2001 aufgehobenen - § 195 ABGB auch jener genannt, dass der Vormund schon eine mühsame Vormundschaft oder drei kleinere zu besorgen habe. Der Sachwalter macht hier aber gar nicht geltend, die von ihm ausgeübten Sachwalterschaften wären ihm zu viele oder mühsam iS des Gesetzes. Eine rechtliche Grundlage für die Enthebung des gegenwärtigen (und Neubestellung eines anderen) Sachwalters kann daher nur im § 282 Abs 1 ABGB gefunden werden, der nunmehr für die Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks insgesamt verweist (zur Problematik vgl Schauer aaO). Nach § 253 ABGB (idFd KindRÄG 2001) hat nun das Gericht die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl des mj. Kindes erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus § 145b ABGB nicht erfüllt, einer der Umstände des § 188 Abs 2 ABGB eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt. Abgesehen davon, dass keine Gründe iSd § 188 Abs 2 ABGB (Verlust der vollen Handlungsfähigkeit des Sachwalters, negative, besonders auch durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretene Veranlagung oder Eigenschaften) aktenkundig sind, bestätigt auch § 253 ABGB die - wenn auch anders begründete - Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach es bei der Umbestellung des Sachwalters im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen ankommt. Auf § 189 Abs 2 ABGB, der auch die Ablehnung der Obsorge durch besonders geeignete Personen bei Unzumutbarkeit vorsieht, verweist § 253 ABGB gerade nicht. Darauf, ob man tatsächlich darin eine abschließende Regelung sehen muss oder es auch, wie der Sachwalter geltend macht, Gründe in den Verhältnissen des Sachwalters geben kann, die ihm ein Recht auf Enthebung gewähren könnten, kommt es aber im konkreten Fall nicht an.Die "Entlassung" von Sachwaltern und Kuratoren war bisher in Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz ABGB geregelt; ein Fall des ersten Satzes, dass der Pflegebefohlene nicht mehr der Hilfe des Sachwalters bedürfe, wird hier nicht geltend gemacht. Dies geschah durch die Anordnung, die Paragraphen 254 und 257 ABGB sinngemäß anzuwenden. Wie schon das Rekursgericht hervorhob, sind aber diese beiden Gesetzesstellen durch Artikel römisch eins, KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 aufgehoben worden, worauf auch bereits Schauer (Rechtssystematische Bemerkungen zum Sachwalterrecht in der Fassung KindRÄG 2001 in NZ 2001, 275 [284 FN 76]) hinwies. Insoweit liegt offenbar ein Versehen des Gesetzgebers vor. Welche Konsequenzen aus dem Verweis auf bereits aufgehobenen Bestimmungen zu ziehen sind, kann hier dahingestellt bleiben, weil der Sachwalter weder in seinem Antrag noch im ergänzenden Vorbringen im Rekurs Gründe geltend macht, die den bisherigen Paragraphen 254, 257, ABGB unterstellt werden könnten. Zwar war unter den "freiwilligen Entschuldigungsgründen" des früheren - gleichfalls durch Artikel römisch eins, des KindRÄG 2001 aufgehobenen - Paragraph 195, ABGB auch jener genannt, dass der Vormund schon eine mühsame Vormundschaft oder drei kleinere zu besorgen habe. Der Sachwalter macht hier aber gar nicht geltend, die von ihm ausgeübten Sachwalterschaften wären ihm zu viele oder mühsam iS des Gesetzes. Eine rechtliche Grundlage für die Enthebung des gegenwärtigen (und Neubestellung eines anderen) Sachwalters kann daher nur im Paragraph 282, Absatz eins, ABGB gefunden werden, der nunmehr für die Rechte und Pflichten des Sachwalters auf die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks insgesamt verweist (zur Problematik vergleiche Schauer aaO). Nach Paragraph 253, ABGB (idFd KindRÄG 2001) hat nun das Gericht die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl des mj. Kindes erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus Paragraph 145 b, ABGB nicht erfüllt, einer der Umstände des Paragraph 188, Absatz 2, ABGB eintritt oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt. Abgesehen davon, dass keine Gründe iSd Paragraph 188, Absatz 2, ABGB (Verlust der vollen Handlungsfähigkeit des Sachwalters, negative, besonders auch durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretene Veranlagung oder Eigenschaften) aktenkundig sind, bestätigt auch Paragraph 253, ABGB die - wenn auch anders begründete - Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach es bei der Umbestellung des Sachwalters im Grunde allein auf das Wohl des Betroffenen ankommt. Auf Paragraph 189, Absatz 2, ABGB, der auch die Ablehnung der Obsorge durch besonders geeignete Personen bei Unzumutbarkeit vorsieht, verweist Paragraph 253, ABGB gerade nicht. Darauf, ob man tatsächlich darin eine abschließende Regelung sehen muss oder es auch, wie der Sachwalter geltend macht, Gründe in den Verhältnissen des Sachwalters geben kann, die ihm ein Recht auf Enthebung gewähren könnten, kommt es aber im konkreten Fall nicht an.
Der Sachwalter hat sich in erster Instanz allein darauf gestützt, dass ihm die Zuerkennung von zu geringen Entschädigungen nach § 266 ABGB die Betreuung einer großen Zahl von Sachwalterschaften nicht mehr möglich mache. Diese Vorbringen ist in keiner Weise konkretisiert, woran auch die Ergänzungen im Rekurs nichts geändert haben. Eine Überprüfung, ob tatsächlich eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Fortführung von Sachwalterschaften im bisherigen Ausmaß vorliegt, ist daher in keiner Weise möglich. Überdies lässt das Vorbringen des Sachwalters einen Konnex gerade mit der vorliegenden Sachwalterschaft, die nach der Aktenlage zuletzt in keiner Weise durch besondere Aktivitäten des Sachwalters gekennzeichnet war, vermissen. Rechtsausführungen zu den Grundsätzen der Enthebung eines Sachwalters nach der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 wären daher für den vorliegenden Fall rein theoretisch.Der Sachwalter hat sich in erster Instanz allein darauf gestützt, dass ihm die Zuerkennung von zu geringen Entschädigungen nach Paragraph 266, ABGB die Betreuung einer großen Zahl von Sachwalterschaften nicht mehr möglich mache. Diese Vorbringen ist in keiner Weise konkretisiert, woran auch die Ergänzungen im Rekurs nichts geändert haben. Eine Überprüfung, ob tatsächlich eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Fortführung von Sachwalterschaften im bisherigen Ausmaß vorliegt, ist daher in keiner Weise möglich. Überdies lässt das Vorbringen des Sachwalters einen Konnex gerade mit der vorliegenden Sachwalterschaft, die nach der Aktenlage zuletzt in keiner Weise durch besondere Aktivitäten des Sachwalters gekennzeichnet war, vermissen. Rechtsausführungen zu den Grundsätzen der Enthebung eines Sachwalters nach der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 wären daher für den vorliegenden Fall rein theoretisch.
Erhebliche Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG sind daher im konkreten Fall nicht zu lösen. Das Rechtsmittel muss daher zurückgewiesen werden.Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sind daher im konkreten Fall nicht zu lösen. Das Rechtsmittel muss daher zurückgewiesen werden.