Auch dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist schon aufgrund der Verfassung (Art 92 Abs 1 B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, wonach es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (zutr Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];Der Oberste Gerichtshof ist schon aufgrund der Verfassung (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, wonach es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (zutr Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];
Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anm 3. zu § 1 OGHG;Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anmerkung 3. zu Paragraph eins, OGHG;
Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ff ZPO Rz 64). Nach § 1 Abs 1 OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch in Verfahren außer Streitsachen (s § 1 Abs 2 AußStrG) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ §§ 3, 4 JN Rz 1), der nach § 3 Abs 2, aber auch (im Gerichtshofverfahren) § 4 JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (§§ 62 - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).Zechner in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 502, ff ZPO Rz 64). Nach Paragraph eins, Absatz eins, OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch in Verfahren außer Streitsachen (s Paragraph eins, Absatz 2, AußStrG) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ Paragraphen 3, 4, JN Rz 1), der nach Paragraph 3, Absatz 2,, aber auch (im Gerichtshofverfahren) Paragraph 4, JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (Paragraphen 62, - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).
Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von ihm selbst sofort (analog § 67 AußStrG) zurückzuweisen und nicht dem angerufenen (ihm notwendigerweise im Instanzenzug untergeordneten) Gericht vorzulegen.Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von ihm selbst sofort (analog Paragraph 67, AußStrG) zurückzuweisen und nicht dem angerufenen (ihm notwendigerweise im Instanzenzug untergeordneten) Gericht vorzulegen.