Nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Durch die EO-Nov 1991 wurden die unpfändbaren Freibeträge nach dem LPfG durch ein neues System ersetzt. Als Besonderheit bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen sieht § 291b Abs 2 EO vor, daß dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO (allgemeiner Grundbetrag + allgemeiner Steigerungsbetrag + Unterhaltsgrundbetrag + Unterhaltssteigerungsbetrag ausgenommen für den betreibenden Unterhaltsgläubiger). Danach stünde dem betreibenden Kind bei dem unter dem allgemeinen Grundbetrag liegenden Pensionseinkommen des Verpflichteten nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem auf 75 % gekürzten Grundbetrag und dem tatsächlichen Bezug zu. Nach § 292a EO kann eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages, nach § 292b EO eine Herabsetzung erfolgen, wenn die jeweils angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Nach § 292b Z 1 EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag den für Unterhaltsforderungen geltenden Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Bei dieser Herabsetzung kann die Rechtsprechung zur Höhe des Freibetrages nach § 6 LPfG herangezogen werden. Dem verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (Heller - Berger - Stix, 2028; Mohr, Die neue Lohnpfändung, 82 Rz 2 zu § 292b EO; EvBl 1979/161 ua).Durch die EO-Nov 1991 wurden die unpfändbaren Freibeträge nach dem LPfG durch ein neues System ersetzt. Als Besonderheit bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen sieht Paragraph 291 b, Absatz 2, EO vor, daß dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, EO (allgemeiner Grundbetrag + allgemeiner Steigerungsbetrag + Unterhaltsgrundbetrag + Unterhaltssteigerungsbetrag ausgenommen für den betreibenden Unterhaltsgläubiger). Danach stünde dem betreibenden Kind bei dem unter dem allgemeinen Grundbetrag liegenden Pensionseinkommen des Verpflichteten nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem auf 75 % gekürzten Grundbetrag und dem tatsächlichen Bezug zu. Nach Paragraph 292 a, EO kann eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages, nach Paragraph 292 b, EO eine Herabsetzung erfolgen, wenn die jeweils angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag den für Unterhaltsforderungen geltenden Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können. Bei dieser Herabsetzung kann die Rechtsprechung zur Höhe des Freibetrages nach Paragraph 6, LPfG herangezogen werden. Dem verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (Heller - Berger - Stix, 2028; Mohr, Die neue Lohnpfändung, 82 Rz 2 zu Paragraph 292 b, EO; EvBl 1979/161 ua).
Ein Grundsatz, daß die angemessene Herabsetzung des Freibetrages ihre Grenze findet, wenn dann nicht einmal der laufende Unterhalt des Kindes zur Gänze hereingebracht werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses eröffnet einen Ermessensspielraum bei der angemessenen Herabsetzung oder der entsprechenden Änderung der den unpfändbaren Freibetrag festlegenden Beschlüsse (§ 292c EO). Diesen Ermessensspielraum hat das Rekursgericht nicht überschritten, wenn es von einem zur Bedarfsdeckung eines Invaliditätspensionisten jedenfalls erforderlichen Monatsbetrag von S 4.000,- ausging. Soweit das Kind im Revisionsrekurs erneut vorbringt, der Verpflichtete lebe ohnedies billiger im Ausland und seine Mietzinsauslagen und Kosten der Diätverpflegung in Zweifel zieht, verkennt es, daß an den Obersten Gerichtshof nur Rechtsfragen nicht aber Tatsachenfragen herabgetragen werden können, die abschließend von den Vorinstanzen behandelt wurden.Ein Grundsatz, daß die angemessene Herabsetzung des Freibetrages ihre Grenze findet, wenn dann nicht einmal der laufende Unterhalt des Kindes zur Gänze hereingebracht werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses eröffnet einen Ermessensspielraum bei der angemessenen Herabsetzung oder der entsprechenden Änderung der den unpfändbaren Freibetrag festlegenden Beschlüsse (Paragraph 292 c, EO). Diesen Ermessensspielraum hat das Rekursgericht nicht überschritten, wenn es von einem zur Bedarfsdeckung eines Invaliditätspensionisten jedenfalls erforderlichen Monatsbetrag von S 4.000,- ausging. Soweit das Kind im Revisionsrekurs erneut vorbringt, der Verpflichtete lebe ohnedies billiger im Ausland und seine Mietzinsauslagen und Kosten der Diätverpflegung in Zweifel zieht, verkennt es, daß an den Obersten Gerichtshof nur Rechtsfragen nicht aber Tatsachenfragen herabgetragen werden können, die abschließend von den Vorinstanzen behandelt wurden.
Die Entscheidung hängt daher in Wahrheit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab, weil die nach den erhobenen Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Bemessung des Freibetrages nicht in allgemein gültiger Aussage eingegrenzt werden kann sondern den Gerichten ein hier eingehaltener Spielraum des Ermessens eingeräumt ist.Die Entscheidung hängt daher in Wahrheit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab, weil die nach den erhobenen Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Bemessung des Freibetrages nicht in allgemein gültiger Aussage eingegrenzt werden kann sondern den Gerichten ein hier eingehaltener Spielraum des Ermessens eingeräumt ist.
Damit fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO.Damit fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.