Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt, zuletzt in der Entscheidung vom 24. Jänner 1951, 3 Ob 29/51, ausgesprochen hat, kann von der in § 126 Abs. 1 AußerstreitG. vorgesehenen Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen für einen Erbrechtsstreit im Verhältnis von testamentarischen und gesetzlichen Erben nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Wenn die behaupteten Mängel aber nur die sogenannte innere Form betreffen, kommt dem Testamentserben die Stellung des Beklagten zu. Die im § 586 ABGB. für die Gültigkeit eines mündlichen Testamentes verlangte Übereinstimmung der Testamentszeugen betrifft aber, wie der Oberste Gerichtshofes in der Entscheidung vom 18. April 1916, NotZ. 1916, S. 291, ausgesprochen hat, die äußere Form des mündlichen Testamentes.Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt, zuletzt in der Entscheidung vom 24. Jänner 1951, 3 Ob 29/51, ausgesprochen hat, kann von der in Paragraph 126, Absatz eins, AußerstreitG. vorgesehenen Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen für einen Erbrechtsstreit im Verhältnis von testamentarischen und gesetzlichen Erben nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Wenn die behaupteten Mängel aber nur die sogenannte innere Form betreffen, kommt dem Testamentserben die Stellung des Beklagten zu. Die im Paragraph 586, ABGB. für die Gültigkeit eines mündlichen Testamentes verlangte Übereinstimmung der Testamentszeugen betrifft aber, wie der Oberste Gerichtshofes in der Entscheidung vom 18. April 1916, NotZ. 1916, S. 291, ausgesprochen hat, die äußere Form des mündlichen Testamentes.
Deswegen nun, weil die Aussagen der Testamentszeugen nicht darin übereinstimmen, ob die Erblasserin ihr ganzes Vermögen oder nur die ihr noch gehörigen Grundstücke zum Gegenstand einer letztwilligen Verfügung gemacht hat, kann nicht ein die Verteilung der Parteirollen beeinflussender Mangel angenommen werden. Denn wenn ein Erblasser über den wertvollsten Teil seines Nachlasses verfügt, ohne das übrige Vermögen zu erwähnen, kann nicht von vornherein eine Erbseinsetzung ausgeschlossen werden (vgl. EvBl. Nr. 3/1950).Deswegen nun, weil die Aussagen der Testamentszeugen nicht darin übereinstimmen, ob die Erblasserin ihr ganzes Vermögen oder nur die ihr noch gehörigen Grundstücke zum Gegenstand einer letztwilligen Verfügung gemacht hat, kann nicht ein die Verteilung der Parteirollen beeinflussender Mangel angenommen werden. Denn wenn ein Erblasser über den wertvollsten Teil seines Nachlasses verfügt, ohne das übrige Vermögen zu erwähnen, kann nicht von vornherein eine Erbseinsetzung ausgeschlossen werden vergleiche EvBl. Nr. 3 aus 1950,).
Von anderer Bedeutung ist aber der Umstand, daß die vernommenen Zeugen auch darin nicht übereinstimmen, welche Person die Erblasserin bedacht hat. Während der Testamentszeuge Josef R. die Familie L. als die Bedachten bezeichnet und Gustav St. den Franz L. als den Bedachten erklärt, geben drei andere Testamentszeugen an, daß der Name des Bedachten nicht ausdrücklich genannt wurde, sondern die letztwillige Erklärung dahinging, es falle der Nachlaß dem zu, der den Wunsch der Erblasserin nach einer besonders feierlichen Form der Beerdigung (Mitwirkung von drei Priestern) erfüllt. Zwei von diesen drei Zeugen geben allerdings der Meinung Ausdruck, daß die Erklärung der Erblasserin, wenn auch ohne Namensnennung, auf Franz L. gemünzt war.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann in diesem sehr wesentlichen Punkt von einer Übereinstimmung der Testamentszeugen und daher von dem Vorliegen eines wesentlichen Gültigkeitserfordernisses nicht die Rede sein.
Aus diesen Erwägungen mußte dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werden.