Aus den Entscheidungsgründen:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist insofern einwandfrei, als dieses den Bestand eines Mietvertrages zwischen den Beklagten und der Klägerin verneint. Die Klägerin hat niemals Zins gezahlt und überhaupt mit den Beklagten nach dem Einzug in das Behelfsheim nicht verhandelt. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht beigepflichtet werden, wenn es der Meinung Ausdruck gibt, daß auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes überhaupt keine Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten bestunden. DasErstgericht hat festgestellt, daß die Erstbeklagte der Klägerin gestattet hat, die Baracke zu beziehen, daß diese als erste auch tatsächlich eingezogen ist und daß die Erstbeklagte der Klägerin einen auf Hauptmiete lautenden Meldezettel unterschrieben hat. Diese Umstände rechtfertigen den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß doch irgendwelche rechtliche Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten in bezug auf die Baracke bestehen.
Da die Klägerin zu den aus dem Räumungsvergleich Verpflichteten in familienrechtlichen Beziehungen steht, könnte nach § 568 ZPO. der auf Räumung lautende Exekutionstitel auch gegen sie selbst vollzogen werden. Um dem zu begegnen, hat sie eine Widerspruchsklage mit dem Begehren erhoben, die Exekution, die wider die verpflichteten Parteien Josef und Rosa K. geführt wird, für unzulässig zu erklären. Ein solches Begehren geht auf jeden Fall zu weit. Die Klägerin hätte höchstens begehren können, daß die Exekution ihr gegenüber für unzulässig erklärt würde (vgl. SZ. VII/109). Nach § 37 EO. bedarf aber eine Widerspruchsklage der Behauptung eines Rechtes, das die Exekution unzulässig machen würde. In der eben zitierten Entscheidung und in SZ. VII/204 hat der Oberste Gerichtshof die Befugnis eines Mieters, also eines im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bloß obligatorisch Berechtigten zu einer Widerspruchsklage aus der durch die Mietengesetzgebung und durch die Rechtsprechung im Sinne einer "Verdinglichung" des Bestandrechtes wirkenden Erweiterung der Rechtsstellung des Bestandnehmers abgeleitet.Da die Klägerin zu den aus dem Räumungsvergleich Verpflichteten in familienrechtlichen Beziehungen steht, könnte nach Paragraph 568, ZPO. der auf Räumung lautende Exekutionstitel auch gegen sie selbst vollzogen werden. Um dem zu begegnen, hat sie eine Widerspruchsklage mit dem Begehren erhoben, die Exekution, die wider die verpflichteten Parteien Josef und Rosa K. geführt wird, für unzulässig zu erklären. Ein solches Begehren geht auf jeden Fall zu weit. Die Klägerin hätte höchstens begehren können, daß die Exekution ihr gegenüber für unzulässig erklärt würde vergleiche SZ. VII/109). Nach Paragraph 37, EO. bedarf aber eine Widerspruchsklage der Behauptung eines Rechtes, das die Exekution unzulässig machen würde. In der eben zitierten Entscheidung und in SZ. VII/204 hat der Oberste Gerichtshof die Befugnis eines Mieters, also eines im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bloß obligatorisch Berechtigten zu einer Widerspruchsklage aus der durch die Mietengesetzgebung und durch die Rechtsprechung im Sinne einer "Verdinglichung" des Bestandrechtes wirkenden Erweiterung der Rechtsstellung des Bestandnehmers abgeleitet.
Der Oberste Gerichtshof hält es nicht für angängig, über diese Ausdehnung der Exszindierungsbefugnis hinaus auch jemandem das Recht zur Widerspruchklage einzuräumen, dem bloß die Benützung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf gestattet ist. Denn die Rechtsbeziehungen können in einem solchen Fall eben jederzeit durch Widerruf gelöst werden, von einem Rechte des Benutzers kann daher nicht gesprochen werden. Wollte man jemanden, der gegen jederzeitigen Widerruf eine Sache benutzen darf, eine Widerspruchsklage einräumen, so könnte das im § 37 EO. verlangte Recht in nichts anderem erblickt werden als darin, daß gegen ihn ein besonderer Exekutionstitel zu erwirken sei. Ein solches "Recht" kann aber nicht zur Grundlage einer Widerspruchsklage dienen.Der Oberste Gerichtshof hält es nicht für angängig, über diese Ausdehnung der Exszindierungsbefugnis hinaus auch jemandem das Recht zur Widerspruchklage einzuräumen, dem bloß die Benützung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf gestattet ist. Denn die Rechtsbeziehungen können in einem solchen Fall eben jederzeit durch Widerruf gelöst werden, von einem Rechte des Benutzers kann daher nicht gesprochen werden. Wollte man jemanden, der gegen jederzeitigen Widerruf eine Sache benutzen darf, eine Widerspruchsklage einräumen, so könnte das im Paragraph 37, EO. verlangte Recht in nichts anderem erblickt werden als darin, daß gegen ihn ein besonderer Exekutionstitel zu erwirken sei. Ein solches "Recht" kann aber nicht zur Grundlage einer Widerspruchsklage dienen.
Da die Beklagten wiederholt erklärt haben, gar nicht zu behaupten, daß die Klägerin ihr Benützungsrecht von den Räumungsverpflichteten, dem Ehepaar K., ableitet, daher selbst der Ansicht sind, daß § 568 ZPO. im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, müßte übrigens auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin verneint werden.Da die Beklagten wiederholt erklärt haben, gar nicht zu behaupten, daß die Klägerin ihr Benützungsrecht von den Räumungsverpflichteten, dem Ehepaar K., ableitet, daher selbst der Ansicht sind, daß Paragraph 568, ZPO. im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt, müßte übrigens auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin verneint werden.