1) Zum Revisionsrekurs und Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Aufschiebung der Exekution:
Soweit das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, nämlich insoweit dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Bewilligung der Aufschiebung der Fahrnisexekution nicht Folge gegeben wurde, ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gemäß §§ 78 EO, 528 Abs.1 Z 1 ZPO unzulässig. Soweit die zweite Instanz den Rekurs der betreibenden Partei gegen die Bewilligung der Aufschiebung der Lohnexekution zurückgewiesen hat, fehlt es der betreibenden Partei an einer Beschwer; denn die Lohnexekution ist, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführt, ins Leere gegangen und beendet, sodaß der Entscheidung über die Richtigkeit der erstrichterlichen Entscheidung hier nur mehr theoretische Bedeutung zukäme (MietSlg. 35.860, 38.836 ua). Gleiches gilt auch für die Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses der zweiten Instanz. Der Rekurs der betreibenden Partei ist im übrigen zur Lohnexekution inhaltsleer, sodaß es hier auch am Vortrag eines Rekursgrundes fehlt.Soweit das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, nämlich insoweit dem Rekurs der betreibenden Partei gegen die Bewilligung der Aufschiebung der Fahrnisexekution nicht Folge gegeben wurde, ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Soweit die zweite Instanz den Rekurs der betreibenden Partei gegen die Bewilligung der Aufschiebung der Lohnexekution zurückgewiesen hat, fehlt es der betreibenden Partei an einer Beschwer; denn die Lohnexekution ist, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführt, ins Leere gegangen und beendet, sodaß der Entscheidung über die Richtigkeit der erstrichterlichen Entscheidung hier nur mehr theoretische Bedeutung zukäme (MietSlg. 35.860, 38.836 ua). Gleiches gilt auch für die Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses der zweiten Instanz. Der Rekurs der betreibenden Partei ist im übrigen zur Lohnexekution inhaltsleer, sodaß es hier auch am Vortrag eines Rekursgrundes fehlt.
2) Zum Revisionsrekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Exekutionsbewilligung:
Die Auslegung des Exekutionstitels durch das Gericht zweiter Instanz widerspricht dem normalen Sprachgebrauch. Mag auch die Auferlegung der Verpflichtung zur Leistung eines Geldbetrages im allgemeinen eher mit den Worten "zahlen" oder "bezahlen" formuliert werden, so kann dafür doch auch das weitgehend gleichbedeutende Wort "auszahlen" verwendet werden. Im großen Wörterbuch der deutschen Sprache von Duden wird die Bedeutung des Wortes "auszahlen" mit "einen Geldbetrag, der jemanden zukommt, zahlen, aushändigen" (1) und mit "entlohnen" (2) umschrieben. Als Verwendungsbeispiele werden zur ersten Bedeutung "Gehälter, Prämien auszahlen; er ließ sich von ihm sein Erbteil auszahlen; er zahlte ihm den Scheck anstandslos aus" und zur zweiten Bedeutung "die Landarbeiter auszahlen und entlassen; er hat seine Teilhaber ausbezahlt (abgefunden)" angeführt. Die Formulierung im strittigen Exekutionstitel geht gemäß der Begründung in der einstweiligen Verfügung auf eine Zustimmungserklärung der verpflichteten Partei zurück. Diese wurde bei der Vernehmung der verpflichteten Partei am 28. Oktober 1987 (ON 36 des Aktes F 9/87 des Bezirksgerichtes Hartberg) wie folgt protokolliert: "Im Falle mir (verpflichtete Partei) die Wirtschaftsführung im Rahmen der EV zugeteilt wird, könnte ich mir vorstellen, daß dem AG (betreibende Partei) eine monatliche Apanage von rund 100.000,- S zu seiner persönlichen Verfügung ausbezahlt wird." Gerade im Zusammenhang mit dem Wort "Apanage", worunter nach Duden eine "Zuwendung in Form von Geld ... an nicht regierende Mitglieder eines Fürstenhauses zur Sicherung des standesgemäßen Unterhalts" oder überhaupt "eine regelmäßige finanzielle Zuwendung größeren Stils" verstanden wird, klingt das Wort "auszahlen" nicht unüblich (vgl. die obigen Beispiele des Gehaltes, des Erbteiles oder der Abfindung).Die Auslegung des Exekutionstitels durch das Gericht zweiter Instanz widerspricht dem normalen Sprachgebrauch. Mag auch die Auferlegung der Verpflichtung zur Leistung eines Geldbetrages im allgemeinen eher mit den Worten "zahlen" oder "bezahlen" formuliert werden, so kann dafür doch auch das weitgehend gleichbedeutende Wort "auszahlen" verwendet werden. Im großen Wörterbuch der deutschen Sprache von Duden wird die Bedeutung des Wortes "auszahlen" mit "einen Geldbetrag, der jemanden zukommt, zahlen, aushändigen" (1) und mit "entlohnen" (2) umschrieben. Als Verwendungsbeispiele werden zur ersten Bedeutung "Gehälter, Prämien auszahlen; er ließ sich von ihm sein Erbteil auszahlen; er zahlte ihm den Scheck anstandslos aus" und zur zweiten Bedeutung "die Landarbeiter auszahlen und entlassen; er hat seine Teilhaber ausbezahlt (abgefunden)" angeführt. Die Formulierung im strittigen Exekutionstitel geht gemäß der Begründung in der einstweiligen Verfügung auf eine Zustimmungserklärung der verpflichteten Partei zurück. Diese wurde bei der Vernehmung der verpflichteten Partei am 28. Oktober 1987 (ON 36 des Aktes F 9/87 des Bezirksgerichtes Hartberg) wie folgt protokolliert: "Im Falle mir (verpflichtete Partei) die Wirtschaftsführung im Rahmen der EV zugeteilt wird, könnte ich mir vorstellen, daß dem AG (betreibende Partei) eine monatliche Apanage von rund 100.000,- S zu seiner persönlichen Verfügung ausbezahlt wird." Gerade im Zusammenhang mit dem Wort "Apanage", worunter nach Duden eine "Zuwendung in Form von Geld ... an nicht regierende Mitglieder eines Fürstenhauses zur Sicherung des standesgemäßen Unterhalts" oder überhaupt "eine regelmäßige finanzielle Zuwendung größeren Stils" verstanden wird, klingt das Wort "auszahlen" nicht unüblich vergleiche die obigen Beispiele des Gehaltes, des Erbteiles oder der Abfindung).
Aber auch aus dem Zusammenhang mit den Punkten 1 oder 3 der einstweiligen Verfügung ergeben sich entgegen der Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verpflichtung zur Zahlung von monatlich 100.000,- S von irgendwelchen besonderen Umständen abhängig sein oder nur darin bestehen sollte, in Ausübung der Verwaltung bestimmte Beträge einem bestimmten Zweck zuzuführen. Der Sinn der einstweiligen Verfügung ist vielmehr klar: Der verpflichteten Partei sollte einstweilen die Verwaltung über erhebliche Vermögenswerte der betreibenden Partei übertragen werden, die betreibende Partei sollte aber dafür als Ausgleich einstweilen eine Apanage "ausbezahlt" erhalten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum Punkt 2 der einstweiligen Verfügung keinen wirksamen und bestimmten Exekutionstitel darstellen soll. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74 und 78 EO und 40, 41 und 50 ZPO (keine Verbindungsgebühr).Aber auch aus dem Zusammenhang mit den Punkten 1 oder 3 der einstweiligen Verfügung ergeben sich entgegen der Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verpflichtung zur Zahlung von monatlich 100.000,- S von irgendwelchen besonderen Umständen abhängig sein oder nur darin bestehen sollte, in Ausübung der Verwaltung bestimmte Beträge einem bestimmten Zweck zuzuführen. Der Sinn der einstweiligen Verfügung ist vielmehr klar: Der verpflichteten Partei sollte einstweilen die Verwaltung über erhebliche Vermögenswerte der betreibenden Partei übertragen werden, die betreibende Partei sollte aber dafür als Ausgleich einstweilen eine Apanage "ausbezahlt" erhalten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum Punkt 2 der einstweiligen Verfügung keinen wirksamen und bestimmten Exekutionstitel darstellen soll. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 74 und 78 EO und 40, 41 und 50 ZPO (keine Verbindungsgebühr).