Gemäß dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Ausnahmen ergeben sich für das Exekutionsverfahren aus § 83 Abs. 3 und § 239 Abs. 3 EO; sie kommen hier jedoch nicht in Betracht. Zu der in der angeführten Bestimmung selbst vorgesehenen Ausnahme hat Petrasch (in ÖJZ 1989, 752) die Meinung vertreten, die Bestimmung sei sinngemäß anzuwenden, wenn vom Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung eines Exekutionsantrags voll bestätigt wird, weshalb wegen der Verneinung des Rechtsschutzanspruchs der Revisionsrekurs bei einem Entscheidungsgegenstand über S 50.000 wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig sei. Offensichtlich im Sinn dieser Auffassung hat das Rekursgericht die Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses getroffen.Gemäß dem nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Ausnahmen ergeben sich für das Exekutionsverfahren aus Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO; sie kommen hier jedoch nicht in Betracht. Zu der in der angeführten Bestimmung selbst vorgesehenen Ausnahme hat Petrasch (in ÖJZ 1989, 752) die Meinung vertreten, die Bestimmung sei sinngemäß anzuwenden, wenn vom Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung eines Exekutionsantrags voll bestätigt wird, weshalb wegen der Verneinung des Rechtsschutzanspruchs der Revisionsrekurs bei einem Entscheidungsgegenstand über S 50.000 wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig sei. Offensichtlich im Sinn dieser Auffassung hat das Rekursgericht die Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses getroffen.
Der Nachweis der Rechtsnachfolge im Sinn des § 9 EO ist eine inhaltliche und nicht bloß verfahrensrechtliche Voraussetzung der Exekutionsbewilligung. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint, so ist der Exekutionsantrag nach der üblichen Terminologie abzuweisen. Daß sich das Erstgericht im Ausdruck vergriffen hat, ändert nichts daran, daß es in Wahrheit nach inhaltlicher Prüfung des Exekutionsantrags die Bewilligung der Exekution abgelehnt und damit über den Exekutionsantrag in der Sache entschieden hat.Der Nachweis der Rechtsnachfolge im Sinn des Paragraph 9, EO ist eine inhaltliche und nicht bloß verfahrensrechtliche Voraussetzung der Exekutionsbewilligung. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint, so ist der Exekutionsantrag nach der üblichen Terminologie abzuweisen. Daß sich das Erstgericht im Ausdruck vergriffen hat, ändert nichts daran, daß es in Wahrheit nach inhaltlicher Prüfung des Exekutionsantrags die Bewilligung der Exekution abgelehnt und damit über den Exekutionsantrag in der Sache entschieden hat.
Durch die Entscheidung des Erstgerichtes wurde somit nicht ein Rechtsschutzanspruch verneint, sondern der Exekutionsantrag in der Sache (negativ) erledigt. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs somit gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dabei muß auf die angeführte Ansicht von Petrasch nicht eingegangen werden, weil der Fall, auf den sie sich bezieht, hier nicht vorliegt.Durch die Entscheidung des Erstgerichtes wurde somit nicht ein Rechtsschutzanspruch verneint, sondern der Exekutionsantrag in der Sache (negativ) erledigt. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigte, ist der Revisionsrekurs somit gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Dabei muß auf die angeführte Ansicht von Petrasch nicht eingegangen werden, weil der Fall, auf den sie sich bezieht, hier nicht vorliegt.
Ist aber der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es weder auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes noch darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs. 1 ZPO ist (JUS 1993/201 ua). Die hiezu ergangenen Aussprüche des Rekursgerichtes waren daher überflüssig und sind bedeutungslos.Ist aber der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es weder auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes noch darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (JUS 1993/201 ua). Die hiezu ergangenen Aussprüche des Rekursgerichtes waren daher überflüssig und sind bedeutungslos.