Aus der Begründung:
§ 5 (1) KO. bestimmt, daß dem Gemeinschuldner unter anderem der durch seine Tätigkeit erzielte Erwerb so weit zu überlassen ist, als dies der Unterhalt für ihn und die ihm gegenüber nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten erfordert. Hiebei ist im Sinne der herrschenden Rechtsprechung davon auszugehen, daß der Gemeinschuldner nach § 5 (1) KO., anders als nach § 5 (2) KO., den anständigen Unterhalt zu beanspruchen hat (SZ. XXXVI 147). Indem nun dem Gemeinschuldner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit überlassen werden, scheiden sie allerdings aus der Konkursmasse aus (SZ. XXVIII 86) und unterliegen von da an dem Zugriff durch Einzelexekution, jedoch nur insofern, als sich dies mit dem Zweck ihrer nach § 5 (1) KO. erfolgten Überlassung vereinbaren läßt. Letzteres ist etwa der Fall, wenn die vorerwähnten Unterhaltsberechtigten wegen ihres Unterhaltsanspruches oder Gläubiger aus Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners, die dieser erst während des Konkurses eingegangen ist, auf die ihm überlassenen Einkünfte Exekution führen. Hingegen ist es mit der Einkommensüberlassung nach § 5 (1) KO. völlig unvereinbar und würde diese zu Lasten des Konkursvermögens gehende Maßnahme geradezu frustrieren, wenn sich, wie es die betreibende Partei unternimmt, Konkursgläubiger aus Vermögenswerten, die nach dem Gesetz zu Unterhaltszwecken aus der Konkursmasse auszuscheiden sind, auf dem Umweg über die Einzelexekution bezahlt machen könnten. Abgesehen davon, widerspräche dies auch der durch das Konkursverfahren zu gewährleistenden Gleichmäßigkeit in der Befriedigung der Konkursgläubiger. Liefe doch das Vorgehen der betreibenden Partei, wenn es Erfolg hätte, auf ihre Besserstellung gegenüber den anderen Konkursgläubigern hinaus. Eine derartige Exekution erweist sich daher als unzulässig (vgl. Bartsch - Pollak Anm. 12 zu § 5 KO., I, 65 Z. 4, Neumann - Lichtblau[4] S. 112, GlUNF. 2382). Dies würde selbst in dem vom Rechtsmittelwerber jedoch gar nicht behaupteten Fall gelten, daß die Einkünfteüberlassung die in § 5 (1) KO. mit dem entsprechenden Unterhaltsbedarf gesetzte Grenze überschreitet. Dem könnte nur im Rahmen des Konkursverfahrens begegnet werden.Paragraph 5, (1) KO. bestimmt, daß dem Gemeinschuldner unter anderem der durch seine Tätigkeit erzielte Erwerb so weit zu überlassen ist, als dies der Unterhalt für ihn und die ihm gegenüber nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten erfordert. Hiebei ist im Sinne der herrschenden Rechtsprechung davon auszugehen, daß der Gemeinschuldner nach Paragraph 5, (1) KO., anders als nach Paragraph 5, (2) KO., den anständigen Unterhalt zu beanspruchen hat (SZ. römisch 36 147). Indem nun dem Gemeinschuldner die Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit überlassen werden, scheiden sie allerdings aus der Konkursmasse aus (SZ. römisch 28 86) und unterliegen von da an dem Zugriff durch Einzelexekution, jedoch nur insofern, als sich dies mit dem Zweck ihrer nach Paragraph 5, (1) KO. erfolgten Überlassung vereinbaren läßt. Letzteres ist etwa der Fall, wenn die vorerwähnten Unterhaltsberechtigten wegen ihres Unterhaltsanspruches oder Gläubiger aus Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners, die dieser erst während des Konkurses eingegangen ist, auf die ihm überlassenen Einkünfte Exekution führen. Hingegen ist es mit der Einkommensüberlassung nach Paragraph 5, (1) KO. völlig unvereinbar und würde diese zu Lasten des Konkursvermögens gehende Maßnahme geradezu frustrieren, wenn sich, wie es die betreibende Partei unternimmt, Konkursgläubiger aus Vermögenswerten, die nach dem Gesetz zu Unterhaltszwecken aus der Konkursmasse auszuscheiden sind, auf dem Umweg über die Einzelexekution bezahlt machen könnten. Abgesehen davon, widerspräche dies auch der durch das Konkursverfahren zu gewährleistenden Gleichmäßigkeit in der Befriedigung der Konkursgläubiger. Liefe doch das Vorgehen der betreibenden Partei, wenn es Erfolg hätte, auf ihre Besserstellung gegenüber den anderen Konkursgläubigern hinaus. Eine derartige Exekution erweist sich daher als unzulässig vergleiche Bartsch - Pollak Anmerkung 12 zu Paragraph 5, KO., römisch eins, 65 Ziffer 4,, Neumann - Lichtblau[4] S. 112, GlUNF. 2382). Dies würde selbst in dem vom Rechtsmittelwerber jedoch gar nicht behaupteten Fall gelten, daß die Einkünfteüberlassung die in Paragraph 5, (1) KO. mit dem entsprechenden Unterhaltsbedarf gesetzte Grenze überschreitet. Dem könnte nur im Rahmen des Konkursverfahrens begegnet werden.