Der Revisionsrekurs ist unbegründet.
Im auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück des Exekutionsantrags angebrachten Eingangsvermerk der Vereinigten Einlaufstelle des Landes-, Bezirks- und Arbeitsgerichts Klagenfurt vom 27. 9. 1983 ist nach § 102 Abs 2 Geo. ersichtlich gemacht, dass dieses Schriftstück in zwei Gleichschriften eingelangt ist und dass ihm drei Halbschriften und drei Beilagen angeschlossen waren.Im auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück des Exekutionsantrags angebrachten Eingangsvermerk der Vereinigten Einlaufstelle des Landes-, Bezirks- und Arbeitsgerichts Klagenfurt vom 27. 9. 1983 ist nach Paragraph 102, Absatz 2, Geo. ersichtlich gemacht, dass dieses Schriftstück in zwei Gleichschriften eingelangt ist und dass ihm drei Halbschriften und drei Beilagen angeschlossen waren.
Durch diese Beurkundung sind die auf der ersten Seite des Schriftsatzes aufscheinenden, dem nach § 78 EO anzuwendenden § 75 Z 2 ZPO entsprechenden Angaben hinsichtlich der Beilagen widerlegt, weil dem Exekutionsantrag bei seiner Einbringung am 27. 9. 1983 eben nicht nur die in seinem Rubrum angeführten zwei Beilagen (VU = Exekutionstitel und Sterbeurkunde des F*****) angeschlossen waren, sondern eine dritte Beilage angeschlossen war.Durch diese Beurkundung sind die auf der ersten Seite des Schriftsatzes aufscheinenden, dem nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 75, Ziffer 2, ZPO entsprechenden Angaben hinsichtlich der Beilagen widerlegt, weil dem Exekutionsantrag bei seiner Einbringung am 27. 9. 1983 eben nicht nur die in seinem Rubrum angeführten zwei Beilagen (VU = Exekutionstitel und Sterbeurkunde des F*****) angeschlossen waren, sondern eine dritte Beilage angeschlossen war.
In ihrem gegen den abweisenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Rekurs führte die betreibende Partei ausdrücklich an, dass sie damit die Beilagen des Exekutionsantrags vom 26. 9. 1983, wieder vorlege, erwähnte dabei neben dem Exekutionstitel und der schon erwähnten Sterbeurkunde einen Grundbuchsauszug vom 15. 9. 1983 und legte diese auch im Rubrum des Rechtsmittels ausgewiesene Beilage, wie sich aus dem Eingangsvermerk ergibt, auch tatsächlich vor.
Aufgrund dieser Aktenlage ist das Gericht zweiter Instanz mit Recht davon ausgegangen, dass der am 15. 9. 1983 ausgestellte Grundbuchsauszug des Bezirksgerichts Klagenfurt über die EZ ***** KG L*****, Bestell-Nr 4816/83, dem Exekutionsantrag bereits bei der Einbringung beilag.
Davon, dass aus diesem erst 12 Tage vor Einbringung des Exekutionsantrags ausgestellten Grundbuchsauszug bei seiner für diese Beurteilung maßgeblichen ersten Vorlage am 27. 9. 1983 nicht der letzte Buchstand iSd § 133 Abs 2 EO zu ersehen gewesen wäre, kann schon im Hinblick auf den Buchstandsbericht vom 27. 9. 1983 („Stimmt“) keine Rede sein (NZ 1973, 25).Davon, dass aus diesem erst 12 Tage vor Einbringung des Exekutionsantrags ausgestellten Grundbuchsauszug bei seiner für diese Beurteilung maßgeblichen ersten Vorlage am 27. 9. 1983 nicht der letzte Buchstand iSd Paragraph 133, Absatz 2, EO zu ersehen gewesen wäre, kann schon im Hinblick auf den Buchstandsbericht vom 27. 9. 1983 („Stimmt“) keine Rede sein (NZ 1973, 25).
Selbst wenn der Grundbuchsauszug nicht schon mit dem Exekutionsantrag vorgelegt worden wäre, wäre dies im Hinblick auf den Buchstandsbericht nach der neuesten Rechtsprechung des erkennenden Senats (3 Ob 144/83) kein Hindernis für die Bewilligung der Zwangsversteigerung, sondern der betreibenden Partei aufzutragen gewesen, den für das weitere Verfahren bedeutungsvollen Auszug bei sonstiger Einstellung binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen.
Während nämlich der Grundbuchsauszug für den Vollzug der (bewilligten) Zwangsversteigerung praktisch unentbehrlich ist (siehe auch § 560 Abs 2 und 3 Geo.), kann dies für die Bewilligung der Zwangsversteigerung durch das nach § 18 Z 1 EO als Exekutionsgericht zuständige Buchgericht nicht gesagt werden. In diesem Fall handelt es sich bei dem Zwangsversteigerungsantrag nämlich um ein Grundbuchsstück iSd § 448 Abs 1 Geo. Als solches ist es aus der Einlaufstelle dem Grundbuchsführer zu übergeben (§ 450 Geo.), der es nach Ausfüllung der entsprechenden Tagebuchspalten unter anderem mit dem Buchstand zu vergleichen, den Buchstandsbericht zu verfassen und das Ergebnis der Vergleichung auf dem Grundbuchsstück oder auf einem gesonderten Blatte niederzulegen (Buchstandsbericht) und mit der Tagesangabe und seinem Namenszeichen zu versehen hat. Wenn der Grundbuchsstand mit den Angaben des Grunbuchsstücks nicht übereinstimmt oder Umstände enthält, die im Grundbuchsstück nicht erwähnt sind, für die Erledigung aber von Wichtigkeit sein können, sind diese Abweichungen und Lücken anzuführen.Während nämlich der Grundbuchsauszug für den Vollzug der (bewilligten) Zwangsversteigerung praktisch unentbehrlich ist (siehe auch Paragraph 560, Absatz 2 und 3 Geo.), kann dies für die Bewilligung der Zwangsversteigerung durch das nach Paragraph 18, Ziffer eins, EO als Exekutionsgericht zuständige Buchgericht nicht gesagt werden. In diesem Fall handelt es sich bei dem Zwangsversteigerungsantrag nämlich um ein Grundbuchsstück iSd Paragraph 448, Absatz eins, Geo. Als solches ist es aus der Einlaufstelle dem Grundbuchsführer zu übergeben (Paragraph 450, Geo.), der es nach Ausfüllung der entsprechenden Tagebuchspalten unter anderem mit dem Buchstand zu vergleichen, den Buchstandsbericht zu verfassen und das Ergebnis der Vergleichung auf dem Grundbuchsstück oder auf einem gesonderten Blatte niederzulegen (Buchstandsbericht) und mit der Tagesangabe und seinem Namenszeichen zu versehen hat. Wenn der Grundbuchsstand mit den Angaben des Grunbuchsstücks nicht übereinstimmt oder Umstände enthält, die im Grundbuchsstück nicht erwähnt sind, für die Erledigung aber von Wichtigkeit sein können, sind diese Abweichungen und Lücken anzuführen.
Andernfalls genügt es, wenn die im Grundbuchsstück enthaltenen Angaben der Einlagezahl, der Katastralgemeinde, des Eigentümers und der sonst als Vormänner in Betracht kommenden Personen, die Höhe eingetragener Forderungen usw durch einen Haken abgestrichen werden. Im Buchstandsbericht ist sodann nur das Wort „Stimmt“ anzuführen. Sodann ist das Grundbuchsstück dem Richter vorzulegen (§ 454 Geo.). Daher stellt das Fehlen des Grundbuchsauszugs oder des Interessenten-verzeichnisses - anders als etwa das Fehlen des Titels - im Hinblick auf den Buchstandsbericht kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrags dar. Wegen seiner Bedeutung für das weitere Verfahren wird dem betreibenden Gläubiger jedoch aufzutragen sein, den Grundbuchsauszug bei sonstiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen (Heller-Berger-Stix II 1097). Dabei handelt es sich nicht um eine der Sachentscheidung vorgehende sogenannte Zwischenerledigung, sondern um eine der Sacherledigung des Zwangsversteigerungsantrags nachfolgende Verfügung, weshalb es auch zu keiner Rangverschiebung kommen kann.Andernfalls genügt es, wenn die im Grundbuchsstück enthaltenen Angaben der Einlagezahl, der Katastralgemeinde, des Eigentümers und der sonst als Vormänner in Betracht kommenden Personen, die Höhe eingetragener Forderungen usw durch einen Haken abgestrichen werden. Im Buchstandsbericht ist sodann nur das Wort „Stimmt“ anzuführen. Sodann ist das Grundbuchsstück dem Richter vorzulegen (Paragraph 454, Geo.). Daher stellt das Fehlen des Grundbuchsauszugs oder des Interessenten-verzeichnisses - anders als etwa das Fehlen des Titels - im Hinblick auf den Buchstandsbericht kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrags dar. Wegen seiner Bedeutung für das weitere Verfahren wird dem betreibenden Gläubiger jedoch aufzutragen sein, den Grundbuchsauszug bei sonstiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1097). Dabei handelt es sich nicht um eine der Sachentscheidung vorgehende sogenannte Zwischenerledigung, sondern um eine der Sacherledigung des Zwangsversteigerungsantrags nachfolgende Verfügung, weshalb es auch zu keiner Rangverschiebung kommen kann.
Da der Bewilligung der beantragten Zwangsversteigerung auch keine anderen Hindernisse entgegenstanden, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den nach § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.