Begründung:
Die betreibende Partei beantragte am 21. Juni 1993, ihr "aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rekursentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Oktober 1991 zu 43 R 2097/91 (= 4 C 52/91i-40)" I. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 84.800,-- samt - näher bezeichneten - Zinsen, der Kosten dieses Antrags und der weiteren Kosten des Exekutionsverfahrens sowie II. zur Sicherstellung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsansprüche von S 204.000,-- die Exekution wider den Verpflichteten durch zu I. Pfändung, Verwahrung und Verkauf, zu II. Pfändung und Verwahrung des in seiner Gewahrsame befindlichen PKW Marke BMW 320 I Cabrio E 30 K zu bewilligen; behördliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Motornummer und Farbe waren angegeben. Dem Exekutionsantrag war die Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1991, 43 R 2097/91, angeschlossen, aus dessen Spruch sich ergibt, daß die angefochtene einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juli 1991, 4 C 52/91i-12, in der Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von S 17.000,-- bestätigt wurde. Die Betreibende brachte vor, der Verpflichtete habe in den Monaten März 1992 bis Juni 1993 anstatt S 17.000,-- nur S 11.700,-- an monatlichem Unterhalt bezahlt.Die betreibende Partei beantragte am 21. Juni 1993, ihr "aufgrund der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rekursentscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Oktober 1991 zu 43 R 2097/91 (= 4 C 52/91i-40)" römisch eins. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 84.800,-- samt - näher bezeichneten - Zinsen, der Kosten dieses Antrags und der weiteren Kosten des Exekutionsverfahrens sowie römisch zwei. zur Sicherstellung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsansprüche von S 204.000,-- die Exekution wider den Verpflichteten durch zu römisch eins. Pfändung, Verwahrung und Verkauf, zu römisch zwei. Pfändung und Verwahrung des in seiner Gewahrsame befindlichen PKW Marke BMW 320 römisch eins Cabrio E 30 K zu bewilligen; behördliches Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Motornummer und Farbe waren angegeben. Dem Exekutionsantrag war die Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9. Oktober 1991, 43 R 2097/91, angeschlossen, aus dessen Spruch sich ergibt, daß die angefochtene einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juli 1991, 4 C 52/91i-12, in der Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von S 17.000,-- bestätigt wurde. Die Betreibende brachte vor, der Verpflichtete habe in den Monaten März 1992 bis Juni 1993 anstatt S 17.000,-- nur S 11.700,-- an monatlichem Unterhalt bezahlt.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution - mit Ausnahme des Zinsenbegehrens - antragsgemäß.
Über Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Exekutionsantrag ab, weil der von der betreibenden Partei als Exekutionstitel bezeichnete zweitinstanzliche Beschluß keinen Leistungsbefehl enthalte; dieser sei vielmehr ausschließlich in der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes vom 15. Juli 1991 enthalten. Die betreibende Partei stütze ihren Exekutionsantrag jedoch ausschließlich auf die Entscheidung 43 R 2097/91 des Landesgerichtes für ZRS Wien. Es sprach weiters aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.