Aus den Gründen:
Wenn auch nach § 38 Abs. 2 VVG. ein Verschulden des Versicherungsnehmers an der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nicht vorausgesetzt wird, so ist doch unbestritten, daß der Versicherer trotz nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsmäßiger Zahlung dann haftet, wenn die nicht rechtzeitige und ordnungsmäßige Zahlung auf einem Umstand beruht, der dem Versicherer zur Last fällt (vgl. z. B. Raiser, Kommentar zu den FVB., 2. Aufl., Anm. 21 und 43 zu § 9 FVB.; Rölli, Komm. zum schweizerischen VVG. I 274; Fanelli, Le assicurazioni privati nella giurisprudenza italiana I 109, unter Berufung auf die Entscheidung des Kassationshofes vom 26. April 1926, Foro italiano 1926 I 1035).Wenn auch nach Paragraph 38, Absatz 2, VVG. ein Verschulden des Versicherungsnehmers an der nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nicht vorausgesetzt wird, so ist doch unbestritten, daß der Versicherer trotz nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsmäßiger Zahlung dann haftet, wenn die nicht rechtzeitige und ordnungsmäßige Zahlung auf einem Umstand beruht, der dem Versicherer zur Last fällt vergleiche z. B. Raiser, Kommentar zu den FVB., 2. Aufl., Anmerkung 21 und 43 zu Paragraph 9, FVB.; Rölli, Komm. zum schweizerischen VVG. römisch eins 274; Fanelli, Le assicurazioni privati nella giurisprudenza italiana römisch eins 109, unter Berufung auf die Entscheidung des Kassationshofes vom 26. April 1926, Foro italiano 1926 römisch eins 1035).
Jede neue Firma muß sich von allen am selben Ort bereits bestehenden und im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB.). Der Zusatz "Zweigniederlassung" ist für sich allein nicht geeignet, die Unternehmen zweier gleichlautender Firmen zu unterscheiden. Das muß um so mehr dann gelten, wenn ein neues - bis auf den Zusatz "Zweigniederlassung" - gleichlautendes Unternehmen nach Einstellung des Geschäftsbetriebes des älteren Unternehmens gleichen Firmenwortlautes im selben Geschäftslokal geführt wird und das neue Unternehmen Telefonnummer und Personal des älteren stillgelegten Unternehmens übernimmt.Jede neue Firma muß sich von allen am selben Ort bereits bestehenden und im Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Paragraph 30, Absatz eins, HGB.). Der Zusatz "Zweigniederlassung" ist für sich allein nicht geeignet, die Unternehmen zweier gleichlautender Firmen zu unterscheiden. Das muß um so mehr dann gelten, wenn ein neues - bis auf den Zusatz "Zweigniederlassung" - gleichlautendes Unternehmen nach Einstellung des Geschäftsbetriebes des älteren Unternehmens gleichen Firmenwortlautes im selben Geschäftslokal geführt wird und das neue Unternehmen Telefonnummer und Personal des älteren stillgelegten Unternehmens übernimmt.
Hat das Registergericht nichtsdestoweniger die Eintragung der neuen Firma gestattet, so obliegt dem neu gegrundeten Unternehmen eine besondere Sorgfaltspflicht, im Verkehr alles vorzukehren, um eine Verwechslung auszuschließen.
Im vorliegenden Fall steht nun nach der Auskunft des Österreichischen Postsparkassenamtes fest, daß beide in Betracht kommenden Firmen Scheckkonten besaßen, deren Wortlaut sich nur dadurch unterschied, daß das Konto der älteren Firma (Europäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs-Aktiengesellschaft - die Ortsbezeichnung Berlin fehlt im Kontowortlaut -) den Beisatz "Zweigniederlassung Wien" enthält.
Bei dieser Sachlage taucht die Frage auf, ob die beklagte Partei dadurch, daß sie es unterlassen hat, auf ihren Geschäftspapieren, insbesondere auf ihren Versicherungspolizzen, die Nummer ihres Postsparkassenscheckkontos anzuführen, und daß sie es weiter unterlassen hat, anläßlich der Überbringung der Polizze dem nicht angetroffenen Versicherungsnehmer einen Posterlagschein zurückzulassen, den Irrtum des Klägers, gleichviel auf welche Weise dieser auf die falsche Kontonummer gekommen ist, veranlaßt hat und ob ihr der Irrtum des Klägers wegen eines ihr zur Last fallenden Verstoßes gegen die Pflichten eines ordentlichen Versicherers zuzurechnen ist. Diese Frage kann aber auf sich beruhen, weil auch dann, wenn sie zu bejahen wäre, die Rechtslage letztlich keine Änderung erführe. Denn es ist festgestellt, daß das Postsparkassenamt, nachdem anfangs Juli 1952 auf das geschlossene Scheckkonto ein Überweisungsauftrag aus dem Konto des Vaters des Klägers einging, den Vater des Klägers als Kontoinhaber des Scheckkontos Nr. 97.611 von der Nichtdurchführbarkeit des Auftrages am 7. Juli 1952 in Kenntnis gesetzt hat. Der Vater des Klägers will diesen Brief, der sein eigenes Konto betraf, nicht gelesen und überhaupt sich um die eingehende Korrespondenz während der Abwesenheit seines Sohnes nicht gekümmert haben, weil er der Ansicht war, daß während der vierwöchigen Abwesenheit seines Sohnes nichts geschehen würde. Anderseits hat der Vater des Klägers allerdings angegeben, daß er noch ein Geschäft habe und der Geldverkehr mit seinen Geschäftsfreunden über sein Konto laufe.
Daraus ergeben sich nachstehende rechtliche Folgerungen: Der Kläger hat seinen Vater beauftragt, von seinem (des Vaters) Konto die Prämienschuld zu bezahlen. In diesem Auftrag liegt aber zugleich die Ermächtigung an die Postsparkasse, den Kontoinhaber davon zu verständigen, daß die Zahlung auf ein unrichtiges Konto geleistet worden ist. Die Verständigung des Beauftragten des Klägers ist rechtlich als Verständigung des Klägers selbst zu werten. Mit dem Einlangen der Verständigung bei seinem Vater ist der Kläger, rechtlich gesehen, selbst darüber aufgeklärt worden, daß die Zahlung auf ein unrichtiges Konto geleistet worden ist. Daß der Bevollmächtigte das Verständigungsschreiben nicht aufgemacht hat, ist ebenso bedeutungslos, wie wenn der Vollmachtgeber selbst einen ihm zugekommenen Brief nicht eröffnet hätte. Entscheidend ist, daß bei rechtzeitiger Eröffnung des Briefes genügend Zeit vorhanden gewesen wäre die Prämie noch vor dem Schadensfall einzuzahlen. Ebensowenig weil sich der Kläger hätte er wirklich eine falsche Auskunft über die Nummer des Scheckkontos der beklagten Partei von einem Angestellten erhalten, und wäre dann der Irrtum am nächsten Tage brieflich aufgeklärt worden, damit ausreden könnte, er hätte das Berichtigungsschreiben nicht gelesen, kann er das Unterbleiben der rechtzeitigen Prämienzahlung mit der Unterlassung seines Vaters rechtfertigen.
Es ist daher davon auszugehen, daß letzten Endes doch der Grund für das Unterbleiben der Prämienzahlung vor dem Schadensfall auf seiten des Klägers und nicht der beklagten Partei liegt.