Aus der Begründung:
Zum Rekurse der beklagten Partei:
Darin wird unter Hinweis auf die Entscheidung GlUNF. Nr. 2237 ausgeführt, daß im Falle eines Streites zwischen zwei Erbengruppen die Prozeßkosten den Nachlaß nicht belasten könnten. Dies ergebe sich auch daraus, daß sonst Miterben und Nachlaßgläubiger durch eine unnötige Prozeßführung schwer geschädigt werden könnten. Der Anwalt der über Auftrag eines Miterben namens der Verlassenschaft einen Prozeß führt, bleibe Beauftragter des Miterben und könne gegen die Verlassenschaft keinen Anspruch geltend machen. Die Kosten des Vorprozesses hätten das Vermögen der Erblasserin nie belasten können, da die Erblasserin den Prozeß nicht geführt hätte. Die Verlassenschaft hatte gar keinen Anlaß, den Prozeß zu führen, da sie im Falle des Obsiegens die strittige Liegenschaft an den Legatar Alfred G. herausgegeben hatte. Der Prozeß sei daher nur im Interesse des Genannten geführt worden. Der Klagsanspruch sei auch nicht fällig, da der Kläger der Verlassenschaft nicht Rechnung gelegt habe.
Diesen Ausführungen vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten.
Die Frage, ob der Vorprozeß hätte vermieden oder wenigstens abgekürzt werden können und wessen Erbteil durch die Zahlung der Vertretungskosten geschmälert werden wird, kann im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen.
Es ist dem Rekurs zuzugeben, daß vor der Einantwortung, solange ein Beschluß gemäß § 810 ABGB., § 145 AußstrG. nicht ergangen ist, der Nachlaß nur zu Handen aller erbserklärten Erben geklagt werden kann. Die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes gemachte Ausnahme, daß die Klage gegen einen bestimmten Miterben nicht erhoben werden muß, der den Klagsanspruch anerkennt, kam im Prozesse der Maria M. gegen die Verlassenschaft nicht in Betracht. Wird aber erwogen, daß die Miterben im Prozesse gegen die Verlassenschaft nur als deren Vertreter und nicht persönlich beklagt sind, wird man ihre Vertretungsbefugnis dann verneinen müssen, wenn sie selbst eine Klage gegen den Nachlaß eingebracht haben. Wegen der bestehenden Interessenkollision muß man in Fällen dieser Art den übrigen Miterben das Recht einräumen, den Nachlaß allein zu vertreten. Die beklagte Verlassenschaft war daher durch die Miterben Hermine P. und Rudolf S. in dem von der Miterbin Maria M. gegen die Verlassenschaft eingeleiteten Prozesse ordnungsmäßig vertreten. Die genannten Miterben konnten aber auch dem Kläger die Vollmacht für die Verlassenschaft erteilen und diese ist folgerichtig verpflichtet, dem Kläger die Anwaltskosten zu bezahlen.Es ist dem Rekurs zuzugeben, daß vor der Einantwortung, solange ein Beschluß gemäß Paragraph 810, ABGB., Paragraph 145, AußstrG. nicht ergangen ist, der Nachlaß nur zu Handen aller erbserklärten Erben geklagt werden kann. Die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes gemachte Ausnahme, daß die Klage gegen einen bestimmten Miterben nicht erhoben werden muß, der den Klagsanspruch anerkennt, kam im Prozesse der Maria M. gegen die Verlassenschaft nicht in Betracht. Wird aber erwogen, daß die Miterben im Prozesse gegen die Verlassenschaft nur als deren Vertreter und nicht persönlich beklagt sind, wird man ihre Vertretungsbefugnis dann verneinen müssen, wenn sie selbst eine Klage gegen den Nachlaß eingebracht haben. Wegen der bestehenden Interessenkollision muß man in Fällen dieser Art den übrigen Miterben das Recht einräumen, den Nachlaß allein zu vertreten. Die beklagte Verlassenschaft war daher durch die Miterben Hermine P. und Rudolf S. in dem von der Miterbin Maria M. gegen die Verlassenschaft eingeleiteten Prozesse ordnungsmäßig vertreten. Die genannten Miterben konnten aber auch dem Kläger die Vollmacht für die Verlassenschaft erteilen und diese ist folgerichtig verpflichtet, dem Kläger die Anwaltskosten zu bezahlen.
Ob die Erben die Prozeßführung für nötig erachteten und wann sie sich zur Beendigung des Prozesses entschlossen, war ihre Sache.
Der Kostenanspruch des Klägers stand damit in keinem Zusammenhange.
Daher haben die Untergerichte den Klagsanspruch mit Recht als gegeben angesehen.
Der Hinweis der beklagten Partei auf die oben zitierte Entscheidung GlUNF. Nr. 2237 kann die Rechtslage nicht ändern, da diese Entscheidung nur ausspricht, daß jeder einzelne Miterbe berechtigt ist, einen Dritten auf Herausgabe von Erbschaftssachen zu klagen.
Die Fälligkeit des Anspruches ist jedenfalls durch die Klagszustellung eingetreten. Einer weiteren Rechnungslegung bedurfte es zur Fälligstellung nicht, da die beklagte Partei auf Grund der Klagsangaben in der Lage war zu Grund und Höhe des Begehrens Stellung zu nehmen.
Zum Rekurse des Klägers:
Wenn auch das Klagsvorbringen im Sinne der obigen Ausführungen nicht unbedingt einer Ergänzung bedürfte, ist doch dem Berufungsgerichte beizupflichten, daß in der mündlichen Streitverhandlung die strittige Höhe des Anspruches nicht genügend erörtert worden ist. Die Errechnung der Klagssumme kann nur auf Grund von Verweisungen auf verschiedene Aktenstücke des Voraktes erfolgen, wodurch das Klagsvorbringen unpräzise erscheint. Ein solches durfte aber der Richter im Falle einer Bestreitung der Entscheidung nicht zugrunde legen; es wäre vielmehr die Höhe der einzelnen Posten zu erörtern gewesen.
Aus diesem Gründe war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.