Das Prozeßgericht hat mit Urteil vom 7. Juni 1951 dem Klagebegehren, die von der beklagten Partei auf Grund des Teilerkenntnisses der Rückstellungskommission beim Landesgerichte L. vom 16. Dezember 1948, Rk .../48, bewilligte Exekution des Bezirksgerichtes I., E .../51, durch zwangsweise Räumung der Liegenschaft EZ. 93, Katastralgemeinde K., werde hinsichtlich der im Parterre dieser Liegenschaft befindlichen Geschäftslokale für unzulässig erklärt, stattgegeben.Das Prozeßgericht hat mit Urteil vom 7. Juni 1951 dem Klagebegehren, die von der beklagten Partei auf Grund des Teilerkenntnisses der Rückstellungskommission beim Landesgerichte L. vom 16. Dezember 1948, Rk .../48, bewilligte Exekution des Bezirksgerichtes römisch eins., E .../51, durch zwangsweise Räumung der Liegenschaft EZ. 93, Katastralgemeinde K., werde hinsichtlich der im Parterre dieser Liegenschaft befindlichen Geschäftslokale für unzulässig erklärt, stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat über Berufung der beklagten Partei dieses Urteil aufgehoben und die Sache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat die Beklagte im Verlaufe des von ihr gegen den Kläger beim Bezirksgericht I. zu E .../50 geführten Exekutionsverfahrens wegen Räumung der Liegenschaft EZ. 93, Katastralgemeinde K., mit Kaufvertrag vom 29. August 1950 diese Liegenschaft an die Eheleute Josef und Franziska S. verkauft, und es wurde auf Grund dieses Kaufvertrages am 21. März 1951 das Eigentumsrecht der Käufer auf dieser Liegenschaft grundbücherlich einverleibt.Nach den unbestrittenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat die Beklagte im Verlaufe des von ihr gegen den Kläger beim Bezirksgericht römisch eins. zu E .../50 geführten Exekutionsverfahrens wegen Räumung der Liegenschaft EZ. 93, Katastralgemeinde K., mit Kaufvertrag vom 29. August 1950 diese Liegenschaft an die Eheleute Josef und Franziska S. verkauft, und es wurde auf Grund dieses Kaufvertrages am 21. März 1951 das Eigentumsrecht der Käufer auf dieser Liegenschaft grundbücherlich einverleibt.
Das Prozeßgericht hielt das auf § 35 EO. gestützte Klagebegehren für berechtigt, da nach dem Verkaufe der Liegenschaft an die Eheleute S. das Recht auf Räumung dieser Liegenschaft nunmehr den derzeitigen grundbücherlichen Eigentümern der Liegenschaft zustehe. Die Beklagte wäre zur Fortführung der zu E .../50 geführten Räumungsexekution nur dann berechtigt, wenn sie von den derzeitigen Eigentümern hiezu besonders ermächtigt worden wäre. Dies sei aber nicht behauptet worden. Im vorliegenden Falle hätten überdies die neuen Liegenschaftseigentümer den Kläger ermächtigt, die Geschäftsräume im Parterre des Hauses weiter zu benützen.Das Prozeßgericht hielt das auf Paragraph 35, EO. gestützte Klagebegehren für berechtigt, da nach dem Verkaufe der Liegenschaft an die Eheleute S. das Recht auf Räumung dieser Liegenschaft nunmehr den derzeitigen grundbücherlichen Eigentümern der Liegenschaft zustehe. Die Beklagte wäre zur Fortführung der zu E .../50 geführten Räumungsexekution nur dann berechtigt, wenn sie von den derzeitigen Eigentümern hiezu besonders ermächtigt worden wäre. Dies sei aber nicht behauptet worden. Im vorliegenden Falle hätten überdies die neuen Liegenschaftseigentümer den Kläger ermächtigt, die Geschäftsräume im Parterre des Hauses weiter zu benützen.
Das Berufungsgericht fand das erstinstanzliche Verfahren für ergänzungsbedürftig, weil nicht festgestellt sei, welche Vereinbarung die Beklagte mit den Käufern der Liegenschaft über den Räumungsanspruch der Beklagten bezüglich der oben angeführten Geschäftsräume getroffen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten auf.