Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat der Aufnahme der Schuld der Erblasserin an den Kläger in das Nachlaßinventar in dem "anerkannten" Betrag von 6000 S die Bedeutung eines selbständigen Verpflichtungsgrundes beigelegt. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auslegung abgelehnt. Ein konstitutiver Anerkenntnisvertrag - ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das dem Vergleich im Sinne der §§ 1380 ff. ABGB. nahe verwandt ist - würde die Absicht der Erklärenden voraussetzen, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen; davon kann aber bei einer in Abwesenheit des Gläubigers vorgenommenen Aufnahme einer Nachlaßschuld in das Inventar keine Rede sein.Das Erstgericht hat der Aufnahme der Schuld der Erblasserin an den Kläger in das Nachlaßinventar in dem "anerkannten" Betrag von 6000 S die Bedeutung eines selbständigen Verpflichtungsgrundes beigelegt. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auslegung abgelehnt. Ein konstitutiver Anerkenntnisvertrag - ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das dem Vergleich im Sinne der Paragraphen 1380, ff. ABGB. nahe verwandt ist - würde die Absicht der Erklärenden voraussetzen, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen; davon kann aber bei einer in Abwesenheit des Gläubigers vorgenommenen Aufnahme einer Nachlaßschuld in das Inventar keine Rede sein.
Wenn überhaupt, könnte daher der Aufnahme der Nachlaßschuld in das Inventar nur die Bedeutung einer sogenannten deklarativen oder unechten Anerkennung beigelegt werden. Nach herrschender Lehre (vgl. Klang, 2. Aufl., zu § 1497 ABGB., S. 652) ist allerdings auch zu einem unechten Anerkenntnis erforderlich, daß die Anerkennungserklärung dem Gläubiger selbst oder seinem Vertreter gegenüber abgegeben wird. An dieser Voraussetzung mangelt es im vorliegenden Fall, weil der Gerichtskommissär, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, bei der Verlassenschaftsabhandlung nicht als Gläubigervertreter fungiert (vgl. Klang a. a. O. Note 10). Selbst wenn man sich aber der in den Entscheidungen GlU. 12631 und EvBl. 1934 Nr. 376 vertretenen gegenteiligen Ansicht anschlösse, es also genügen ließe, daß die Anerkennung in einer Art und Weise vor sich ging, daß der Gläubiger hievon Kenntnis erlangen konnte, wäre für den Standpunkt der klagenden Partei nicht viel gewonnen. Denn ein deklaratorisches Anerkenntnis, das die Schuld lediglich bestätigen soll, erlaubt dem Gläubiger allerdings, sich auf die Anerkennung zum Beweis seiner Forderung zu berufen; dem anerkennenden Schuldner steht es aber frei, dieser Anerkennung durch den Beweis des Nichtbestehens der Schuld zu entkräften (SZ. XII/104, GlU. 9780; Ehrenzweig, System, Allgemeiner Teil 1951, S. 360).Wenn überhaupt, könnte daher der Aufnahme der Nachlaßschuld in das Inventar nur die Bedeutung einer sogenannten deklarativen oder unechten Anerkennung beigelegt werden. Nach herrschender Lehre vergleiche Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 1497, ABGB., S. 652) ist allerdings auch zu einem unechten Anerkenntnis erforderlich, daß die Anerkennungserklärung dem Gläubiger selbst oder seinem Vertreter gegenüber abgegeben wird. An dieser Voraussetzung mangelt es im vorliegenden Fall, weil der Gerichtskommissär, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat, bei der Verlassenschaftsabhandlung nicht als Gläubigervertreter fungiert vergleiche Klang a. a. O. Note 10). Selbst wenn man sich aber der in den Entscheidungen GlU. 12631 und EvBl. 1934 Nr. 376 vertretenen gegenteiligen Ansicht anschlösse, es also genügen ließe, daß die Anerkennung in einer Art und Weise vor sich ging, daß der Gläubiger hievon Kenntnis erlangen konnte, wäre für den Standpunkt der klagenden Partei nicht viel gewonnen. Denn ein deklaratorisches Anerkenntnis, das die Schuld lediglich bestätigen soll, erlaubt dem Gläubiger allerdings, sich auf die Anerkennung zum Beweis seiner Forderung zu berufen; dem anerkennenden Schuldner steht es aber frei, dieser Anerkennung durch den Beweis des Nichtbestehens der Schuld zu entkräften (SZ. XII/104, GlU. 9780; Ehrenzweig, System, Allgemeiner Teil 1951, S. 360).
Eine weitergehende Bedeutung hätte die Anerkennung einer Nachlaßschuld bei der Verlassenschaftsabhandlung nur dann, wenn sie im Zuge einer Gläubigerkonvokation auf einer Liquidierungstagfahrt nach Einvernahme des Gläubigers und des Erben gemäß § 136 AußstrG. erklärt würde.Eine weitergehende Bedeutung hätte die Anerkennung einer Nachlaßschuld bei der Verlassenschaftsabhandlung nur dann, wenn sie im Zuge einer Gläubigerkonvokation auf einer Liquidierungstagfahrt nach Einvernahme des Gläubigers und des Erben gemäß Paragraph 136, AußstrG. erklärt würde.
Wie das Berufungsgericht daher zutreffend ausgeführt hat, war das Verfahren in erster Instanz, das sich wegen der Aufnahme der Nachlaßschuld in das Inventar mit der vom Berufungsgericht als streitentscheidend erkannten Frage nicht befaßt hat, mangelhaft.