Begründung:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Das Bezirksgericht Innere Stadt-Wien bewilligte mit Beschluss vom 1. 6. 1960, 36 C 1241/58-33, der betreibenden Partei Zipora S*****, vertreten durch Dr. Koloman Vogt, wider den Verpflichteten Binem S***** (ihren Gatten) auf Grund des Vergleiches vom 3. 6. 1959, 42 R 319/59 (36 C 1241/58-19) zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von zusammen 7.600 S (für die Monate Oktober 1959 bis Mai 1960) und der mit 207 S bestimmten Kosten die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei Binem S***** gegen den Drittschuldner Nikolaus P***** auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 18. 3. 1959, 36 C 114/59, des Urteiles des Exekutionsgerichtes Wien vom 25. 2. 1960, 11 C 3/60, und des Urteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. 5. 1960, 46 R 309/60 (im Akt 11 C 3/60) zustehenden Forderungen von 4.257,37 S, 811,02 S und 381,38 S, zusammen von 5.449,77 S. Das Exekutionsgericht bewilligte mit Beschluss vom 2. 6. 1960, 14 E 4685/60, die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen. Die Zustellung an Nikolaus P***** als Drittschuldner erfolgte am 4. 6. 1960. Die Zustellung an den Verpflichteten war nicht möglich, da er laut Postberichtes vom 3. 6. 1960 ins Ausland verzogen ist. Die Beschlüsse wurden auf Antrag der betreibenden Partei Zipora S***** am 22. 6. 1960 an Dr. Joachim Mück als Bevollmächtigten des Verpflichteten Binem S***** abgefertigt.
Mit Beschluss vom 13. 6. 1960, 11 E 5468/60, bewilligte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei Binem S*****, vertreten durch Dr. Joachim Mück, wider den Verpflichteten Nikolaus P***** auf Grund des Urteiles des Exekutionsgerichtes Wien vom 25. 2. 1960, 11 C 3/60-11, und des Urteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 5. 5. 1960, 46 R 309/60, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von 811,02
S und von 381,38 S an Kosten, zusammen von 1.192,40 S an Kosten, und der mit 153,64 S bestimmten Exekutionsbewilligungskosten die Exekution durch 1.) Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen jeder Art und der in § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher,S und von 381,38 S an Kosten, zusammen von 1.192,40 S an Kosten, und der mit 153,64 S bestimmten Exekutionsbewilligungskosten die Exekution durch 1.) Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen jeder Art und der in Paragraph 296, EO angeführten Papiere und Einlagebücher,
2.) Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin Exekutionsgericht Wien (11 E 7618/59 richtig 11 C 3/60) auf Grund eines Verwahrungsvertrages beziehungsweise Sicherheitserlages angeblich zustehenden Forderung von 1.100 S mehr oder weniger und 3.) die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung. Die Fahrnisprüfung wurde durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll 11 E 4409/59 des Exekutionsgerichtes Wien am 20. 6. 1960 vollzogen, das Verbot an das Exekutionsgericht wurde am 13. 6. 1960 zugestellt.
Der Verpflichtete Nikolaus P***** brachte beim Erstgericht in der Exekutionssache 11 E 5468/60 am 29. 6. 1960 (s ON 8) einen Antrag auf Einstellung der Exekution wegen 1.192,40 S nach § 40 EO unter Hinweis auf die zugunsten der Zipora S***** mit den Beschlüssen vom 1. 6. 1960 und 2. 6. 1960 bewilligten Pfändung und Überweisung der von Binem S***** betriebenen Forderungen und mit der Begründung ein, dass er diese Beträge unverweilt an Zipora S***** ausbezahlt habe. Die Forderung der betreibenden Partei Binem S***** im Betrage von 1.192,40 S sei also durch die Überweisung an Zipora S***** bezahlt und erloschen.Der Verpflichtete Nikolaus P***** brachte beim Erstgericht in der Exekutionssache 11 E 5468/60 am 29. 6. 1960 (s ON 8) einen Antrag auf Einstellung der Exekution wegen 1.192,40 S nach Paragraph 40, EO unter Hinweis auf die zugunsten der Zipora S***** mit den Beschlüssen vom 1. 6. 1960 und 2. 6. 1960 bewilligten Pfändung und Überweisung der von Binem S***** betriebenen Forderungen und mit der Begründung ein, dass er diese Beträge unverweilt an Zipora S***** ausbezahlt habe. Die Forderung der betreibenden Partei Binem S***** im Betrage von 1.192,40 S sei also durch die Überweisung an Zipora S***** bezahlt und erloschen.
Die betreibende Partei Binem S***** sprach sich durch Dr. Joachim M***** gegen die beantragte Einstellung aus, bestritt, dass der Verpflichtete Nikolaus P***** an Zipora S***** Zahlung geleistet habe; selbst wenn dies der Fall wäre, käme dieser Zahlung im Hinblick auf das seinem Anwalt an diesen Kostenforderungen zustehende gesetzliche Pfandrecht eine schuldbefreiende Wirkung nicht zu, da sein Anwalt die Bezahlung der Kosten zu seinen Handen begehrt habe (ON 9). Das Erstgericht teilte mit Beschluss vom 25. 7. 1960 (ON 10) auch der Überweisungsgläubigerin Zipora S***** (14 E 4685/60) mit, dass der Verpflichtete beziehungsweise Drittschuldner Nikolaus P***** die Einstellung der Exekution 11 E 5468/60 wegen vollständiger Bezahlung der Forderung an die Überweisungsgläubigerin Zipora S***** gemäß § 40 EO beantragt habe und forderte sie auf, sich binnen drei Tagen nach Zustellung des Beschlusses zu äußern, sonst werde angenommen, dass sie diesem Antrag zustimme. Dieser Beschluss wurde an Dr. Koloman Vogt am 27. 7. 1960 zugestellt, eine Äußerung wurde nicht erstattet.Die betreibende Partei Binem S***** sprach sich durch Dr. Joachim M***** gegen die beantragte Einstellung aus, bestritt, dass der Verpflichtete Nikolaus P***** an Zipora S***** Zahlung geleistet habe; selbst wenn dies der Fall wäre, käme dieser Zahlung im Hinblick auf das seinem Anwalt an diesen Kostenforderungen zustehende gesetzliche Pfandrecht eine schuldbefreiende Wirkung nicht zu, da sein Anwalt die Bezahlung der Kosten zu seinen Handen begehrt habe (ON 9). Das Erstgericht teilte mit Beschluss vom 25. 7. 1960 (ON 10) auch der Überweisungsgläubigerin Zipora S***** (14 E 4685/60) mit, dass der Verpflichtete beziehungsweise Drittschuldner Nikolaus P***** die Einstellung der Exekution 11 E 5468/60 wegen vollständiger Bezahlung der Forderung an die Überweisungsgläubigerin Zipora S***** gemäß Paragraph 40, EO beantragt habe und forderte sie auf, sich binnen drei Tagen nach Zustellung des Beschlusses zu äußern, sonst werde angenommen, dass sie diesem Antrag zustimme. Dieser Beschluss wurde an Dr. Koloman Vogt am 27. 7. 1960 zugestellt, eine Äußerung wurde nicht erstattet.
Das Erstgericht bewilligte darauf mit Beschluss vom 23. 7. 1960 (ON 11) die Einstellung der Exekution 11 E 5468/60 gemäß § 40 EO. Die Überweisungsgläubigerin habe dem Einstellungsantrag (durch Nichtäußerung) zugestimmt, der Überweisungsschuldner (die betreibende Partei zu 11 E 5468/60) sei nicht mehr berechtigt, zur Hereinbringung der gepfändeten Forderung Exekution zu führen, sobald diese dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde. Es sei daher die Überweisungsgläubigerin über den Einstellungsantrag des Verpflichteten beziehungsweise Drittschuldners Nikolaus P***** einzuvernehmen und auf die Behauptung des Überweisungsschuldners, eine Zahlung sei an Zipora S***** nicht geleistet worden, nicht Bedacht zu nehmen gewesen. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes ändere nichts daran, dass die Kosten der Partei selbst zugesprochen werden und Gläubiger des Kostenanspruches nach wie vor die Partei selbst sei. Erst wenn der Anwalt einen Exekutionstitel gegen die von ihm vertretene Partei erworben habe, bestehe für ihn die Möglichkeit, auf die Kostenforderung als ein ihm vorbehaltenes Vermögensobjekt zu greifen. Dies wurde aber nicht einmal behauptet. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Binem S***** teilweise Folge und änderte den Einstellungsbeschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Antrag der verpflichteten Partei vom 29. 6. 1960, ON 8, auf Einstellung der Exekution gemäß § 40 Abs 2 EO auf den Rechtsweg verwiesen wird und die Kosten der Äußerung der betreibenden Partei vom 22. 7. 1960, ON 9, zum Einstellungsantrag mit 120,51 S bestimmt werden. Die Rekurskosten wurden mit 181,03 S als weitere Exekutionskosten bestimmt. Die Pfändung und Überweisung der vollstreckbaren Forderungen des betreibenden Gläubigers Binem S***** wider den Verpflichteten Nikolaus P***** zugunsten der Zipora S***** als betreibende Gläubigerin gegen den Verpflichteten Binem S***** berechtige den Verpflichteten und Drittschuldner Nikolaus P***** noch nicht, die Einstellung der Exekution des Binem S***** zu begehren, es sei auch die (durch Nichtäußerung) erfolgte Zustimmung der dem gegenständlichen Verfahren nicht beigetretenen Überweisungsgläubigerin Zipora S***** bei gegenteiliger Äußerung der betreibenden Partei Binem S***** unbeachtlich. Der Verpflichtete Nikolaus P***** habe seinen Einstellungsantrag nach § 40 EO aber nicht nur auf Pfändung und Überweisung des Anspruches, sondern auch darauf gestützt, dass er gemäß dem Überweisungsbeschluss an Zipora S***** bezahlt habe. Die betreibende Partei (Binem S*****) habe in ihrer Äußerung (ON 9) die Tatsache der Zahlung und deren schuldbefreiende Wirkung bestritten. Aus dem Akt 14 E 4685/60 ergebe sich nicht die behauptete Zahlung an die Überweisungsgläubigerin. Ein Tatumstand aber sei strittig, wenn er vom betreibenden Gläubiger nicht anerkannt wird und nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan werden kann. Da sohin die Entscheidung nach den Ergebnissen der Einvernehmung des betreibenden Gläubigers von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhänge, sei der Verpflichtete gemäß § 40 Abs 2 EO mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen. Dagegen berechtige das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 19a RAO den Rechtsanwalt mangels eines Exekutionstitels nicht, sich am Exekutionsverfahren durch Widerspruch gegen die beantragte Einstellung zu beteiligen und den Überweisungsgläubiger zu verdrängen.Das Erstgericht bewilligte darauf mit Beschluss vom 23. 7. 1960 (ON 11) die Einstellung der Exekution 11 E 5468/60 gemäß Paragraph 40, EO. Die Überweisungsgläubigerin habe dem Einstellungsantrag (durch Nichtäußerung) zugestimmt, der Überweisungsschuldner (die betreibende Partei zu 11 E 5468/60) sei nicht mehr berechtigt, zur Hereinbringung der gepfändeten Forderung Exekution zu führen, sobald diese dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde. Es sei daher die Überweisungsgläubigerin über den Einstellungsantrag des Verpflichteten beziehungsweise Drittschuldners Nikolaus P***** einzuvernehmen und auf die Behauptung des Überweisungsschuldners, eine Zahlung sei an Zipora S***** nicht geleistet worden, nicht Bedacht zu nehmen gewesen. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes ändere nichts daran, dass die Kosten der Partei selbst zugesprochen werden und Gläubiger des Kostenanspruches nach wie vor die Partei selbst sei. Erst wenn der Anwalt einen Exekutionstitel gegen die von ihm vertretene Partei erworben habe, bestehe für ihn die Möglichkeit, auf die Kostenforderung als ein ihm vorbehaltenes Vermögensobjekt zu greifen. Dies wurde aber nicht einmal behauptet. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Binem S***** teilweise Folge und änderte den Einstellungsbeschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Antrag der verpflichteten Partei vom 29. 6. 1960, ON 8, auf Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EO auf den Rechtsweg verwiesen wird und die Kosten der Äußerung der betreibenden Partei vom 22. 7. 1960, ON 9, zum Einstellungsantrag mit 120,51 S bestimmt werden. Die Rekurskosten wurden mit 181,03 S als weitere Exekutionskosten bestimmt. Die Pfändung und Überweisung der vollstreckbaren Forderungen des betreibenden Gläubigers Binem S***** wider den Verpflichteten Nikolaus P***** zugunsten der Zipora S***** als betreibende Gläubigerin gegen den Verpflichteten Binem S***** berechtige den Verpflichteten und Drittschuldner Nikolaus P***** noch nicht, die Einstellung der Exekution des Binem S***** zu begehren, es sei auch die (durch Nichtäußerung) erfolgte Zustimmung der dem gegenständlichen Verfahren nicht beigetretenen Überweisungsgläubigerin Zipora S***** bei gegenteiliger Äußerung der betreibenden Partei Binem S***** unbeachtlich. Der Verpflichtete Nikolaus P***** habe seinen Einstellungsantrag nach Paragraph 40, EO aber nicht nur auf Pfändung und Überweisung des Anspruches, sondern auch darauf gestützt, dass er gemäß dem Überweisungsbeschluss an Zipora S***** bezahlt habe. Die betreibende Partei (Binem S*****) habe in ihrer Äußerung (ON 9) die Tatsache der Zahlung und deren schuldbefreiende Wirkung bestritten. Aus dem Akt 14 E 4685/60 ergebe sich nicht die behauptete Zahlung an die Überweisungsgläubigerin. Ein Tatumstand aber sei strittig, wenn er vom betreibenden Gläubiger nicht anerkannt wird und nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan werden kann. Da sohin die Entscheidung nach den Ergebnissen der Einvernehmung des betreibenden Gläubigers von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhänge, sei der Verpflichtete gemäß Paragraph 40, Absatz 2, EO mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen gewesen. Dagegen berechtige das gesetzliche Pfandrecht gemäß Paragraph 19 a, RAO den Rechtsanwalt mangels eines Exekutionstitels nicht, sich am Exekutionsverfahren durch Widerspruch gegen die beantragte Einstellung zu beteiligen und den Überweisungsgläubiger zu verdrängen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten und der Kostenrekurs.