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Entscheidung 3 Ob 49/00b×

Entscheidung 3 Ob 49/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob49/00b

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Kurt N*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Beate N*****, Deutschland, wegen S 4,209,158,30 sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Dezember 1999, GZ 3 R 249/99k-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 11. August 1999, GZ 6 E 2597/99d-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte ua die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Den weiteren Antrag der betreibenden Partei, bei im Rang vorangehenden Pfandrechten die Anmerkung der Pfandrechtslöschungspflicht zugunsten der betreibenden Partei zu bewilligen, hilfsweise der verpflichteten Partei zu untersagen, über diese Ränge gemäß Paragraph 469, letzter Satz ABGB zu verfügen und dieses Verfügungsverbot bei diesen Pfandrechten anzumerken, wies das Erstgericht ab.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses gerichteten Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt bei der Abweisung eines Exekutionsantrags nicht vor.

Anmerkung

E59453 03A00490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00049.00B.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20000920_OGH0002_0030OB00049_00B0000_000