Begründung:
Die Klägerin führte für die Beklagte bei einem Bauvorhaben („Zahnärztliches Labor mit Ordination und Wohnung“) im Jahr 2013 Zimmererarbeiten durch. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine (der Höhe nach unstrittige) restliche Werklohnforderung der Klägerin aus zwei Projekten („Poolüberdachung“ und „Flugdach-Gebäude“), wobei die Klägerin gegenüber der Beklagten in mehreren Teilrechungen gemeinsam abrechnete und die Beklagte bereits (Teil-)Zahlungen leistete.
Die erste Nebenintervenientin war für die Planung, die örtliche Bauaufsicht und die Rechnungsprüfung zuständig. Die zweite Nebenintervenientin wurde mit Dachdeckerarbeiten beauftragt.
Die von der Klägerin errichtete Holzkonstruktion der beauftragten Poolüberdachung entspricht dem von der ersten Nebenintervenientin erarbeiteten Plan und ist dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt (die Wärmedämmung ist ausreichend und es gibt eine Zu- und Abluftmöglichkeit). Schimmelbildung oder sonstige Mängel dieses Gewerks liegen nicht vor.
Beim Projekt „Flugdach-Gebäude“ hingegen wurde zu Beginn des Jahres 2014 Schimmelbefall festgestellt; die Luftfeuchtigkeit im Gebäude lag damals zwischen 80 und 95 %.
Das (als „Flugdach“ bezeichnete) Bauwerk ist ein geschlossenes Gebäude mit einem Flächenausmaß von 19,82 m mal 13,79 m. Ursprünglich sollte ein Flugdach über einem Abstellplatz für Container mit einem offenen Bereich für Gartengeräte und einem offenen Bereich für PKW-Abstellplätze errichtet werden; im Gebäudeinneren war keine Trennwand vorgesehen. Betonplatten (für den Boden) waren bereits in den Plänen enthalten; durch einen Spalt zwischen der Schalungsunterkante und der Betonplattenoberkante (von zumindest 12 cm) umlaufend sollte die Zuluft gesichert sein. Nach mehreren (nicht näher festgestellten) Planänderungen wurde schließlich – während die Arbeiten durch die Klägerin bereits durchgeführt wurden, über Wunsch der Beklagten – ein geschlossenes Gebäude mit einem Pultdach (Dachneigung drei Grad) aus Holzbauteilen hergestellt.
Das Dach ist mit einer rauen Holzschalung verschalt, die Fassaden mit einer sägerauen, vertikal verlegten Fichtenschalung. Innen sind vier Räume abgeteilt, die Trennwände bestehen aus Kanthölzern, die einseitig mit OSB Platten verschalt sind; zwei Blechcontainer bilden Anschlusswände. Auf den Böden der geschlossenen Räume sind Betonplatten verlegt, im Bereich des Abstellplatzes befindet sich loser Schotterboden. Das Gebäude ist nicht beheizt; es ist dicht verschlossen, die Schalung der Außenwände stößt an der Dachschalung an. Ein Entlüften der Räume ist nicht möglich. Damit entspricht die Ausführung des Gebäudes nicht dem Stand der Bautechnik. Eine Wärmedämmung der Umfassungswände und der Dachfläche und eine Hinterlüftung der Dachfläche ist nicht vorhanden. Die Kondensationsbildung im Gebäudeinneren wird durch die am Boden auf einer Sandschüttung aufgebrachten Betonplatten verstärkt, weil der Boden Feuchtigkeit nach oben abgibt.
Die Arbeiten der Klägerin waren am 12. November 2013 im Wesentlichen fertig gestellt; die Betonplatten wurden am 18. November 2013 verlegt. Anfang Dezember 2013 errichtete die Klägerin die beauftragten Zwischenwände. Aufgrund dieser Zwischenwände sowie wegen der verlegten Betonplatten kann das Gebäude nicht mehr mit Luft durchströmt werden. Da entsprechende bauliche Maßnahmen zur Abdichtung des Bodens nicht erfolgten, hätten die Räume jedenfalls mit einer entsprechenden Belüftung ausgeführt werden müssen, wobei dies keinen großen Aufwand erfordert hätte.
Nach Abschluss der Arbeiten der Klägerin erhielt diese – trotz Nachfrage ihrerseits – keinen Auftrag zur Abdeckung/Absicherung des Daches gegen Feuchtigkeit. In der Zeit zwischen 11. und 26. November 2013 fiel an neun Tagen Regen bzw Schnee. Erst am 21. November 2013 erhielt die zweite Nebenintervenientin den Auftrag und am 25. November 2013 begann sie mit der Eindeckung des Flugdaches und stellte die Arbeiten am Folgetag fertig.
Für die Schimmelbildung waren die Niederschläge zwischen 11. und 26. November 2013 ursächlich; nach Abkehren der Schneereste blieb Feuchtigkeit in den bereits vollgesogenen Brettern zurück und diese wurde dann unter der Bitumenhülle (Dacheindeckung) eingeschlossen. Normalerweise könnte die Feuchtigkeit nach unten entweichen; da das ursprünglich nach unten 12 cm offene Gebäude bis zum Boden geschlossen wurde und OSB Platten bis auf Plafondhöhe eingebracht wurden, wurde die Feuchtigkeit in den Räumen eingesperrt. Die Betonplatten bildeten keine Sperre gegen nachströmende und vorhandene Bodenfeuchtigkeit und bewirkten eine Erhöhung des Bodenniveaus, wodurch die Höhe der Durchlüftungsöffnungen stark reduziert wurde. Das Vordach und die Räume A (Lagerraum), B (Gang, Vorraum), D (Lagerraum) und E (Garage) trockneten nach und nach wieder ab. Im Raum C (Lagerraum), der als einziger über keine Bretterwände verfügt und rundum OSB versiegelt ist, blieb die Feuchtigkeit dauerhaft eingeschlossen. In diesem Raum befindet sich nach wie vor Schimmelbefall, außerdem auch im Raum A, wo an einer schadhaften Stelle [des Daches] Feuchtigkeit eindringt.
Seit März 2014 setzte die Beklagte keine Durchlüftungsmaßnahmen, wodurch der Schimmelbefall begünstigt wurde. Auch durch das Eindringen von Wasser durch das schadhafte Dach wurde die Schimmelbildung größer. Bei Einhaltung der ursprünglichen Planung wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Auftreten von Schimmel gekommen, weil selbst bei Eindringen von Niederschlägen in der Bauphase eine plangemäße Durchlüftung eine Schimmelbildung unterbunden hätte. Die Eindeckung mit Flämmpappe auf dem feuchten Material wäre bei plangemäßer Ausführung der Unterkonstruktion mit funktionierender Durchlüftung mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Folgen geblieben. Auch ohne Einwirkung der Niederschläge wäre es aufgrund der mangelnden Durchlüftung zur Schimmelbildung gekommen, wobei sie schwächer gewesen wäre als sie nunmehr vorliegt. Eine genaue Feststellung, wie stark sich der Schimmel entwickelt hätte, kann nicht getroffen werden.
Insgesamt betragen die Schadensbehebungskosten 28.800 EUR (darin 16.000 EUR für die Behebung der baulichen Mängel inklusive Feinreinigung und Entsorgungskosten, 4.000 EUR für die Schaffung von Durchlüftungsöffnungen, 2.000 EUR für den Einsatz von Entfeuchtungsgeräten, 4.000 EUR für Planung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen). Diese Kosten sind allein aufgrund der Tatsache aufzuwenden, dass keine ordnungsgemäße Hinterlüftung vorhanden ist. Das Eindringen der Niederschläge erhöht die Sanierungskosten nicht.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten den restlichen Werklohn (ohne dabei aufzuschlüsseln, aus welchen Positionen sich diese Restforderung zusammensetzt). Sie habe ihre Leistungen mängelfrei erbracht und auch ihrer Warnpflicht entsprochen, als sie bemerkt habe, dass nach Fertigstellung ihrer Arbeiten die Dachdeckerarbeiten nicht unverzüglich begonnen wurden. Probleme bei der Auftragsvergabe für die Dachdeckerarbeiten seien nicht von der Klägerin zu vertreten. Bei Abnahme der Leistungen seien keine Mängel festgestellt worden. Auf das Verlegen der Betonplatten habe die Klägerin keinen Einfluss gehabt; bei Kenntnis davon hätte sie darauf hinweisen können, dass die Ausführung des Gebäudes ohne Zuluft nicht dem Stand der Technik entspreche. Die Verlegung der Betonplatten falle in den Einflussbereich der Beklagten und der ersten Nebenintervenientin. Die Kosten der – getrennt in Auftrag gegebenen – Poolüberdachung seien von der Beklagten jedenfalls zu bezahlen, weil sie durch die bisher von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen nicht abgegolten seien. Die Schimmelbildung im Flugdach-Gebäude sei nur dadurch entstanden, dass die Dachdeckung auf den nassen Brettern vorgenommen worden und dadurch ein Entlüften nach oben nicht möglich gewesen sei.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, beide Holzkonstruktionen (Poolüberdachung und Flugdach-Gebäude) seien mangelhaft. Das von der Klägerin geplante Flugdach-Gebäude sei unbrauchbar; bei beiden Bauwerken sei (erheblicher) Schimmelbefall aufgetreten. Die Zurückbehaltung des Werklohns sei gerechtfertigt.
Die erste Nebenintervenientin (Planung, Bauaufsicht) brachte vor, die Holzkonstruktion sei ungeschützt dem Regen ausgesetzt gewesen und die Klägerin habe ungeeignetes Material verwendet; bei Abnahme des Werks der Klägerin seien Mängel für die Bauaufsicht nicht erkennbar gewesen. Die zweite Nebenintervenientin habe die Dacheindeckung schuldhaft verzögert. Die Klägerin habe ihrer Warnpflicht nicht entsprochen, weil sie weder der Beklagten noch der ersten Nebenintervenientin, die (auch) das Flugdach-Gebäude geplant habe, mitgeteilt bzw diese darüber aufgeklärt habe, dass die schließlich gewählte Ausführungsvariante ohne eine entsprechende Belüftung ungeeignet sei und sich im Fall der tatsächlichen Errichtung Schimmel bilden könne. Die Warnpflicht des Werkunternehmers bestehe auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstelle, dass ein zunächst unbekannter Fehler vorliege. Die unterlassene Warnung sei der Klägerin als Verschulden anzulasten. Die Beklagte hätte bei entsprechender Aufklärung das Gebäude so nicht in Auftrag gegeben. Ein Hinweis der Klägerin auf die fehlende Hinterlüftungsebene sei nicht erfolgt. Außerdem hätte die Klägerin auch auf die Gefahren aus der nicht unverzüglich vorgenommenen Dacheindeckung aufmerksam machen müssen.
Die zweite Nebenintervenientin (Dachdecker) wendete ein, sie sei erst (nach einer detailliert geschilderten, umfangreichen Korrespondenz über verschiedene Ausführungsvarianten) am 21. November 2013 mit den Arbeiten beauftragt worden und habe ihre Tätigkeiten auftragsgemäß am 25. und 26. November 2013 erbracht. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ihre eigenen Arbeiten gegen schädliche Witterungseinflüsse abzusichern. Das Warnschreiben der Klägerin (betreffend Witterungseinflüsse auf die Holzkonstruktion) sei unzureichend.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 52.236,37 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. Juli 2014 statt und wies das Mehrbegehren von weiteren 2.707,65 EUR sowie das Zinsenmehrbegehren (unbekämpft) ab.
Der einzige von der Klägerin zu vertretende Mangel sei jener an der Tür, der einen Behebungsaufwand von 480 EUR brutto erfordere; in diesem Umfang sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Betreibungskosten von 2.227,65 EUR sA und des Zinsenmehrbegehrens sei das Klagebegehren nicht berechtigt. Die Abweisung dieses Teilbegehrens (2.707,65 EUR) blieb unbekämpft und ist daher rechtskräftig.
Mit der Absicherung der Holzkonstruktion des Flugdach-Gebäudes gegen Feuchtigkeit (Witterungseinflüsse) sei die Klägerin nicht beauftragt gewesen; außerdem habe sie die Beklagte rechtzeitig vor den Gefahren gewarnt. Die Zurückbehaltung des Werklohns wegen einer Forderung von 480 EUR (Mangel an der Tür) sei nicht verhältnismäßig. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, Ausführungsänderungen im Auftrag des Bauherrn zu überwachen bzw kommentieren; eine Warnpflichtverletzung liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge.
Die Warnpflicht des Werkunternehmers dürfe nicht überspannt werden; sie bestehe nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers. Die Klägerin habe die Dachschalung am 12. November 2013 fertig gestellt und die Vorgabe gemacht, dass 12 cm für die Belüftung frei bleiben müssten. Damit sei sie ihrer Warnpflicht betreffend eine ausreichende Belüftung nachgekommen. Mit der Verlegung der Betonplatten sei erst am 18. November 2013 begonnen worden. Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass durch das Verlegen der Betonplatten eine Durchströmung des Gebäudes mit Luft nicht mehr möglich gewesen sei, weil mit der Verlegung erst nach Fertigstellung ihrer Arbeiten begonnen worden sei. Am 21. November 2013 habe die Klägerin der Bauaufsicht schriftlich mitgeteilt, dass noch immer keine Dacheindeckung erfolgt sei und daher die Rauhschalungsbretter aufquellen könnten; die Aufklärungs- und Warnpflichten der Klägerin würden überspannt, wenn man eine detaillierte Warnung vor sämtlichen denkbaren Schäden fordere.
Das Berufungsgericht ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise aufzuheben.
Die Klägerin beantragte in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.