Der Rekurs ist nach § 78 EO und nach § 528 Abs.2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,-- übersteigt. Maßgebend ist bei der hier getroffenen Entscheidung über die Bestimmung des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaften nicht der Betrag der betriebenen Forderung(en), sondern der Betrag, um den nach dem Rechtsschutzbegehren der Verpflichteten der Schätzwert der Liegenschaft erhöht werden sollte. Dieser Betrag liegt bei jeder der beiden Liegenschaften über der im § 502 Abs.4 Z 2 ZPO festgesetzten Grenze von S 300.000,--. Es ging den Verpflichteten bei ihren Einwendungen und dem Rekurs gegen die endgültige Schätzwertbestimmung vor allem um die nach ihrer Ansicht drohende Verschleuderung ihrer Liegenschaften und die dadurch eintretende Vermögensminderung.Der Rekurs ist nach Paragraph 78, EO und nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,-- übersteigt. Maßgebend ist bei der hier getroffenen Entscheidung über die Bestimmung des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaften nicht der Betrag der betriebenen Forderung(en), sondern der Betrag, um den nach dem Rechtsschutzbegehren der Verpflichteten der Schätzwert der Liegenschaft erhöht werden sollte. Dieser Betrag liegt bei jeder der beiden Liegenschaften über der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO festgesetzten Grenze von S 300.000,--. Es ging den Verpflichteten bei ihren Einwendungen und dem Rekurs gegen die endgültige Schätzwertbestimmung vor allem um die nach ihrer Ansicht drohende Verschleuderung ihrer Liegenschaften und die dadurch eintretende Vermögensminderung.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, weil das Rekursgericht zutreffend den unzulässigen Revisionsrekurs zurückgewiesen hat. Nach § 78 EO gelten im Exekutionsverfahren unter anderem die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses, also auch die Rechtsmittelbeschränkungen nach dem § 528 Abs.1 ZPO (MietSlg.36.884/7 uva). Daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, auch im Exekutionsverfahren unzulässig sind, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den besonderen Vorschriften des § 83 Abs.3 EO und § 239 Abs.3 EO, die abweichend von der allgemeinen Regelung kraft anderer Anordnung (§ 78 EO) den Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes eröffnen, wenn es um die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels oder die Entscheidung über Rekurse, die gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, geht. In allen anderen Fällen, also auch bei der endgültigen Beschlußfassung über den Schätzungswert der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren ist im Exekutionsverfahren ein Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz oder ihren bestätigenden Teil unstatthaft und daher, wenn ein dennoch erhobenes unzulässiges Rechtsmittel nicht schon nach § 78 EO und § 523 Satz 1 ZPO vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückgewiesen wurde, dieses vom Rekursgericht in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs.3 ZPO zurückzuweisen. Der Rekurs gegen diesen den Verfahrensgesetzen entsprechenden Zurückweisungsbeschluß muß daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt, weil das Rekursgericht zutreffend den unzulässigen Revisionsrekurs zurückgewiesen hat. Nach Paragraph 78, EO gelten im Exekutionsverfahren unter anderem die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses, also auch die Rechtsmittelbeschränkungen nach dem Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (MietSlg.36.884/7 uva). Daß Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, auch im Exekutionsverfahren unzulässig sind, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den besonderen Vorschriften des Paragraph 83, Absatz 3, EO und Paragraph 239, Absatz 3, EO, die abweichend von der allgemeinen Regelung kraft anderer Anordnung (Paragraph 78, EO) den Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes eröffnen, wenn es um die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels oder die Entscheidung über Rekurse, die gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhoben werden, geht. In allen anderen Fällen, also auch bei der endgültigen Beschlußfassung über den Schätzungswert der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren ist im Exekutionsverfahren ein Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz oder ihren bestätigenden Teil unstatthaft und daher, wenn ein dennoch erhobenes unzulässiges Rechtsmittel nicht schon nach Paragraph 78, EO und Paragraph 523, Satz 1 ZPO vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückgewiesen wurde, dieses vom Rekursgericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen. Der Rekurs gegen diesen den Verfahrensgesetzen entsprechenden Zurückweisungsbeschluß muß daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.