Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen der §§ 91 und 93 ABGB. ist es den Ehegatten während des aufrechten Bestandes der Ehe nicht gestattet, eigenmächtig, also ohne gerichtliche Anordnung, die eheliche Verbindung aufzuheben und ist der Ehemann verpflichtet, der Ehegattin nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu beschaffen, ohne daß das Gesetz es einem der Ehegatten gestattet, während des Bestandes der Ehe eigenmächtig oder einseitig die eheliche Gemeinschaft aufzuheben oder die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern und die Leistung des Unterhaltes abzulehnen, wenn triftige Gründe die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und die Leistung des Unterhaltes unzumutbar erscheinen lassen. Nun vertritt wohl die neuere Rechtsprechung, so SZ. VIII/31 und 243, SZ. IX/290, SZ. XIV/234, GH. 1933, S. 153, JBl. 1935, S. 275, die Ansicht, daß der Ehemann berechtigt ist, die Wiederaufnahme der Gattin in die Ehegemeinschaft zu verweigern und auch die Leistung des Unterhaltes abzulehnen, wenn die Gattin dem Mann begrundeten Anlaß gegeben hat, sie nicht mehr in die Hausgemeinschaft aufzunehmen. Bei den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen handelt es sich aber um besonders schwere Eheverfehlungen der Frau, die gegen die wichtigsten Grundsätze der Ehe verstoßen, wie Ehebruch oder fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, oder in denen der Ehemann von der Frau in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet wird, wie durch Meuchelmordversuch oder durch schwere körperliche Mißhandlungen oder Drohungen. Die vom Beklagten geltend gemachten Umstände, mögen sie auch an sich Eheverfehlungen der Frau darstellen und ein Scheidungsbegehren begrunden, können aber nicht als so schwere Eheverfehlungen gewertet werden, die den Beklagten berechtigen könnten, bei aufrechtem Bestand der Ehe die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern. Der Beklagte ist daher im Hinblick auf diese Weigerung, die auch die Verweigerung der Leistung des Naturalunterhaltes in sich schließt, verpflichtet, der Klägerin den Unterhalt in Geld zu leisten, weshalb der Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 91 und 93 ABGB. ist es den Ehegatten während des aufrechten Bestandes der Ehe nicht gestattet, eigenmächtig, also ohne gerichtliche Anordnung, die eheliche Verbindung aufzuheben und ist der Ehemann verpflichtet, der Ehegattin nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu beschaffen, ohne daß das Gesetz es einem der Ehegatten gestattet, während des Bestandes der Ehe eigenmächtig oder einseitig die eheliche Gemeinschaft aufzuheben oder die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern und die Leistung des Unterhaltes abzulehnen, wenn triftige Gründe die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und die Leistung des Unterhaltes unzumutbar erscheinen lassen. Nun vertritt wohl die neuere Rechtsprechung, so SZ. VIII/31 und 243, SZ. IX/290, SZ. XIV/234, GH. 1933, S. 153, JBl. 1935, S. 275, die Ansicht, daß der Ehemann berechtigt ist, die Wiederaufnahme der Gattin in die Ehegemeinschaft zu verweigern und auch die Leistung des Unterhaltes abzulehnen, wenn die Gattin dem Mann begrundeten Anlaß gegeben hat, sie nicht mehr in die Hausgemeinschaft aufzunehmen. Bei den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen handelt es sich aber um besonders schwere Eheverfehlungen der Frau, die gegen die wichtigsten Grundsätze der Ehe verstoßen, wie Ehebruch oder fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, oder in denen der Ehemann von der Frau in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet wird, wie durch Meuchelmordversuch oder durch schwere körperliche Mißhandlungen oder Drohungen. Die vom Beklagten geltend gemachten Umstände, mögen sie auch an sich Eheverfehlungen der Frau darstellen und ein Scheidungsbegehren begrunden, können aber nicht als so schwere Eheverfehlungen gewertet werden, die den Beklagten berechtigen könnten, bei aufrechtem Bestand der Ehe die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern. Der Beklagte ist daher im Hinblick auf diese Weigerung, die auch die Verweigerung der Leistung des Naturalunterhaltes in sich schließt, verpflichtet, der Klägerin den Unterhalt in Geld zu leisten, weshalb der Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.