Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichthofes:
Wohl aber beschwert sich die Klägerin mit Recht darüber, daß der von derBeklagten verwendete Firmenwortlaut in ihr Namensrecht eingreift.
Da die Beklagte geschieden ist, darf sie den Namen E. auch im Zusammenhang mit ihrem jetzigen Familiennamen (W.) nicht in einer Weise führen, daß dadurch der Anschein erweckt wird, daß ihr der Geschlechtsname "E." zukommt, und daß sie dem Geschlechte der Familie "E." entstammt. Dadurch wird ein falscher Schein der Familienzugehörigkeit erweckt, den sich die Klägerin, die der Familie E.angehört, nicht gefallen lassen muß.
Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die Beklagte, die bereits unter dem Namen "E." ihr Unternehmen betrieben hat, auch dann berechtigt ist, diesen Namen weiterzuführen, wenn sie erst nach Erwerb des Namens W. Vollkaufmann geworden ist. Darum handelte es sich diesmal nicht; die Frage geht vielmehr dahin, ob sie nicht verpflichtet war, wenn sie das Geschäft nicht unverändert unter dem Namen E. nach Analogie des § 21 HGB. fortführt, sondern ihren jetzigen Familiennamen hinzugefügt, dies in einer Weise zu tun, daß man den Namen "E." nicht für ihren Geschlechtsnamen halten kann und daß sie klar zum Ausdruck bringen muß, daß sie keine geborene E. ist, also etwa in der Form "E. wiederverehelichte W." oder so ähnlich. Der Oberste Gerichtshof bejaht diese Verpflichtung.Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die Beklagte, die bereits unter dem Namen "E." ihr Unternehmen betrieben hat, auch dann berechtigt ist, diesen Namen weiterzuführen, wenn sie erst nach Erwerb des Namens W. Vollkaufmann geworden ist. Darum handelte es sich diesmal nicht; die Frage geht vielmehr dahin, ob sie nicht verpflichtet war, wenn sie das Geschäft nicht unverändert unter dem Namen E. nach Analogie des Paragraph 21, HGB. fortführt, sondern ihren jetzigen Familiennamen hinzugefügt, dies in einer Weise zu tun, daß man den Namen "E." nicht für ihren Geschlechtsnamen halten kann und daß sie klar zum Ausdruck bringen muß, daß sie keine geborene E. ist, also etwa in der Form "E. wiederverehelichte W." oder so ähnlich. Der Oberste Gerichtshof bejaht diese Verpflichtung.
Da Beklagte dies nicht getan hat, so war ihr die Führung des eingetragenen Firmenwortlautes, da er in die Rechte der Klägerin eingreift, zu verbieten.
Da der Zusatz "E.", wie oben ausgeführt, nicht unbedingt aus dem Firmenwortlaut entfernt werden muß und es genügt, wenn im Zusammenhang erkennbar ist, daß "E." nicht der Geschlechtsname der Beklagten ist, so konnte sie nicht schlechthin zur Entfernung des Wortes "E." verurteilt werden.