Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht unter Hinweis auf die zutreffende Begründung an, daß nämlich die Klägerin trotz Vorliegens der urteilsmäßigen Unterhaltsbemessungen vom 2. März 1942 und vom 6. Mai 1949 und trotz der Tatsache, daß der Beklagte seinen Verpflichtungen aus diesen Urteilen bisher nachgekommen ist, berechtigt ist, gestützt auf § 1042 ABGB. ihre für das Kind gemachten Leistungen vom Vater, der seiner Pflicht gemäß § 166 ABGB. seiner Leistungsfähigkeit entsprechend nicht voll nachgekommen ist, im Klagewege zu begehren. Allerdings ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß die Klägerin ihren Mehraufwand gegenüber den urteilsmäßig festgestellten Unterhaltsbeträgen nur für die Zeit vom 1. September 1946 bis längstens 1. Feber 1949, das ist von jenem Tage, mit welchem das Vormundschaftsgericht eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages von monatlich 30 S auf monatlich 200 S dem Vermögen des Beklagten für angemessen ansah, bis zu dem Tag, von dem an das Urteil vom 6. Mai 1949 dem Beklagten einen Unterhaltsbetrag von 170 S auferlegte, im Klagewege mit Erfolg geltend machen kann.Der Oberste Gerichtshof schließt sich der vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht unter Hinweis auf die zutreffende Begründung an, daß nämlich die Klägerin trotz Vorliegens der urteilsmäßigen Unterhaltsbemessungen vom 2. März 1942 und vom 6. Mai 1949 und trotz der Tatsache, daß der Beklagte seinen Verpflichtungen aus diesen Urteilen bisher nachgekommen ist, berechtigt ist, gestützt auf Paragraph 1042, ABGB. ihre für das Kind gemachten Leistungen vom Vater, der seiner Pflicht gemäß Paragraph 166, ABGB. seiner Leistungsfähigkeit entsprechend nicht voll nachgekommen ist, im Klagewege zu begehren. Allerdings ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß die Klägerin ihren Mehraufwand gegenüber den urteilsmäßig festgestellten Unterhaltsbeträgen nur für die Zeit vom 1. September 1946 bis längstens 1. Feber 1949, das ist von jenem Tage, mit welchem das Vormundschaftsgericht eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages von monatlich 30 S auf monatlich 200 S dem Vermögen des Beklagten für angemessen ansah, bis zu dem Tag, von dem an das Urteil vom 6. Mai 1949 dem Beklagten einen Unterhaltsbetrag von 170 S auferlegte, im Klagewege mit Erfolg geltend machen kann.
Den Ausführungen des Rekurses ist zwar zuzugeben, daß in der Regel der Fälle für die gesetzliche Unterhaltspflicht eines außerehelichen Kindesvaters hinsichtlich des Ausmaßes das gerichtliche Urteil oder der Unterhaltsbeschluß so lange maßgebend ist, als diese gerichtliche Festsetzung nicht durch eine nachträgliche neuerliche gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert worden ist, das heißt, daß der unehelichen Mutter kein Anspruch auf Ersatz der für das Kind gemachten Aufwendungen zusteht, wenn sie über das Ausmaß der vergleichsmäßig oder gerichtlich festgestellten Unterhaltsleistung hinausgeht (SZ. III/76).
Im allgemeinen wird sich die gesetzliche Unterhaltspflicht mit der vergleichsmäßig oder gerichtlich festgestellten Unterhaltsleistung decken, da anzunehmen ist, daß der gesetzliche Vertreter des Unterhaltsberechtigten rechtzeitig die erforderliche Erhöhung des Unterhaltsbetrages im gerichtlichen Verfahren in die Wege leiten wird. Auf den vorliegenden Fall kann aber die in der oben erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochene Rechtsauffassung deshalb keine Anwendung finden, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die vom Vormundschaftsgericht auf Grund seiner gepflogenen Erhebungen beschlossene Erhöhung der Unterhaltsleistung, die der nunmehrigen größeren Leistungsfähigkeit des Beklagten angemessen war, nämlich auf 200 S ab 1. September 1946, lediglich aus formalen Gründen nicht wirksam werden konnte. Nach § 166 ABGB. hat der außereheliche Vater nach seinem Vermögen dem Kinde angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu gewähren. Nur wenn er dazu nicht imstande ist, hat die Mutter für den Unterhalt zu sorgen. Ab 1. September 1946 hat der in der ersten gerichtlichen Entscheidung festgesetzte Unterhaltsbetrag von 30 S monatlich den Vermögensverhältnissen des Beklagten daher nicht mehr entsprochen. Er ist deshalb nach dem Gesetz verpflichtet gewesen, den seinem Einkommen entsprechenden Unterhaltsbetrag dem Kinde zu leisten, ohne Rücksicht darauf, daß der neue Unterhaltsbemessungsbeschluß aus Gründen, die sich nicht auf die erhöhte Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters bezogen, aufgehoben wurde. Es würde einen übertriebenen Formalismus bedeuten, würde man in diesem Falle nach Aufhebung des neuen Unterhaltsbemessungsbeschlusses die Meinung vertreten, nur das erste Unterhaltsbemessungsurteil sei für die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten allein maßgebend, und würde man dem Beklagten daher zugestehen, daß er lediglich mit der Bezahlung des längst unzulänglich gewordenen und seinem Einkommen durchaus unangemessenen Betrages von 30 S monatlich seiner gesetzlichen Pflicht als Vater gemäß § 166 ABGB. voll entsprochen hätte. Der Kindesmutter - und auch dem damaligen Vormund des Kindes - kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht rechtzeitig die damals als zweckmäßig angesehenen gerichtlichen Schritte wegen Erhöhung der Unterhaltsleistung für das Kind unternommen hätte. Daß diese im außerstreitigen Verfahren unternommenen Schritte aus Gründen, die von der Klägerin sicher nicht vorausgesehen werden konnten, zu keinem Ergebnis geführt haben und sich daher die Notwendigkeit ergeben hat, in der Folge den Klageweg zu beschreiten, kann weder die Verpflichtung des Beklagten berühren, seinem Einkommen entsprechend dem Kinde den Unterhalt zu leisten, noch der Kindesmutter das Recht nehmen, die von ihr in der Zwischenzeit gemachten Aufwendungen gemäß § 1042 ABGB., zu denen der Vater verpflichtet gewesen wäre, zu fordern. Denn ihre Unterhaltsverpflichtung ist nur eine subsidiäre, das heißt, sie tritt erst ein, wenn der Kindesvater nicht oder nicht hinreichend dem Kinde den Unterhalt gewähren kann.Im allgemeinen wird sich die gesetzliche Unterhaltspflicht mit der vergleichsmäßig oder gerichtlich festgestellten Unterhaltsleistung decken, da anzunehmen ist, daß der gesetzliche Vertreter des Unterhaltsberechtigten rechtzeitig die erforderliche Erhöhung des Unterhaltsbetrages im gerichtlichen Verfahren in die Wege leiten wird. Auf den vorliegenden Fall kann aber die in der oben erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochene Rechtsauffassung deshalb keine Anwendung finden, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die vom Vormundschaftsgericht auf Grund seiner gepflogenen Erhebungen beschlossene Erhöhung der Unterhaltsleistung, die der nunmehrigen größeren Leistungsfähigkeit des Beklagten angemessen war, nämlich auf 200 S ab 1. September 1946, lediglich aus formalen Gründen nicht wirksam werden konnte. Nach Paragraph 166, ABGB. hat der außereheliche Vater nach seinem Vermögen dem Kinde angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgung zu gewähren. Nur wenn er dazu nicht imstande ist, hat die Mutter für den Unterhalt zu sorgen. Ab 1. September 1946 hat der in der ersten gerichtlichen Entscheidung festgesetzte Unterhaltsbetrag von 30 S monatlich den Vermögensverhältnissen des Beklagten daher nicht mehr entsprochen. Er ist deshalb nach dem Gesetz verpflichtet gewesen, den seinem Einkommen entsprechenden Unterhaltsbetrag dem Kinde zu leisten, ohne Rücksicht darauf, daß der neue Unterhaltsbemessungsbeschluß aus Gründen, die sich nicht auf die erhöhte Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters bezogen, aufgehoben wurde. Es würde einen übertriebenen Formalismus bedeuten, würde man in diesem Falle nach Aufhebung des neuen Unterhaltsbemessungsbeschlusses die Meinung vertreten, nur das erste Unterhaltsbemessungsurteil sei für die gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten allein maßgebend, und würde man dem Beklagten daher zugestehen, daß er lediglich mit der Bezahlung des längst unzulänglich gewordenen und seinem Einkommen durchaus unangemessenen Betrages von 30 S monatlich seiner gesetzlichen Pflicht als Vater gemäß Paragraph 166, ABGB. voll entsprochen hätte. Der Kindesmutter - und auch dem damaligen Vormund des Kindes - kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht rechtzeitig die damals als zweckmäßig angesehenen gerichtlichen Schritte wegen Erhöhung der Unterhaltsleistung für das Kind unternommen hätte. Daß diese im außerstreitigen Verfahren unternommenen Schritte aus Gründen, die von der Klägerin sicher nicht vorausgesehen werden konnten, zu keinem Ergebnis geführt haben und sich daher die Notwendigkeit ergeben hat, in der Folge den Klageweg zu beschreiten, kann weder die Verpflichtung des Beklagten berühren, seinem Einkommen entsprechend dem Kinde den Unterhalt zu leisten, noch der Kindesmutter das Recht nehmen, die von ihr in der Zwischenzeit gemachten Aufwendungen gemäß Paragraph 1042, ABGB., zu denen der Vater verpflichtet gewesen wäre, zu fordern. Denn ihre Unterhaltsverpflichtung ist nur eine subsidiäre, das heißt, sie tritt erst ein, wenn der Kindesvater nicht oder nicht hinreichend dem Kinde den Unterhalt gewähren kann.
Das Berufungsgericht hat weiterhin den Nachweis als erbracht angesehen, daß die Klägerin den Aufwand für das Kind in der Absicht gemacht hat, den Beklagten, der durch das Gesetz zu dem Aufwand verpflichtet war, haftbar zu machen. Das Berufungsgericht erschloß das Vorhandensein des Forderungswillens der Klägerin aus ihrem Verhalten in der Zeit von August 1946 bis zum Jahre 1949, durch das sie ausdrücklich und deutlich zu erkennen gegeben habe, daß sie vom Beklagten vom Zeitpunkt der Erhöhung seines Einkommens an eine erhöhte Leistung verlange und daß sie für die an seiner Stelle erbrachten Leistungen auch Ersatz verlangen werde. Es bedeutet keine Aktenwidrigkeit, wenn das Berufungsgericht diese Feststellung entgegen der Feststellung des Erstgerichtes, die sich auf die Aussage des Beklagten als Partei stützt, getroffen hat. Denn das Berufungsgericht war durchaus berechtigt, den Inhalt der Gerichtsakten und sonstige im Beweisverfahren vorgelegten Schriftstücke einer Würdigung zu unterziehen - eine aktenwidrige Zitierung des Inhaltes dieser Schriftstücke behauptet der Rekurs gar nicht - und darauf eine Feststellung zu grunden, die übrigens mit der Aussage des Beklagten als Partei, die Klägerin habe ihm gegenüber ihren Verpflichtungswillen nicht geäußert, gar nicht in Widerspruch steht, weil das Berufungsgericht eben aus dem Inhalt der Gerichtsakten den Schluß gezogen hat, daß die Klägerin ihren Forderungswillen deutlich kundgetan hat. Die Wertung der Schritte der Klägerin, wie diese aus den Gerichtsakten ersichtlich sind, durch das Berufungsgericht unterliegt aber keinen rechtlichen Bedenken. Der Forderungswille der Klägerin tritt in besonders deutlicher Weise aus ihrer ersten Eingabe an das Vormundschaftsgericht vom 12. August 1946 hervor, in der sie nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes - Vormund war das Bezirksjugendamt Innsbruck -, sondern als Mutter, wenn auch für ihre uneheliche Tochter, die Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrages auf monatlich 300 S begehrte. Sie hat damit selbstverständlich auch ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht die Absicht habe, den Unterhalt des Kindes aus eigenem auf Grund ihrer subsidiären Unterhaltsverpflichtung zu erbringen, vielmehr gewillt ist, den Ersatz des tatsächlich für das Kind aufgewendeten Betrages vom außerehelichen Kindesvater zu begehren. Es wäre eine allzu weitgehende, durch den Wortlaut und Sinn des § 1042 ABGB. keineswegs begrundete Forderung, wenn man irgendwelche darüber hinausgehende Erklärungen der Klägerin zur Geltendmachung ihres Forderungswillens als notwendig ansehen würde. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß nach Aufhebung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes am 17. März 1947 bis zur Einbringung der Unterhaltsklage gegen den Beklagten durch das Bezirksjugendamt am 1. Feber 1949 eine geraume Zeit verstrichen ist. Die der Klägerin zum Vorwurf gemachte Untätigkeit kann die Tatsache des von ihr im Vormundschaftsverfahren und in Briefen kundgegebenen Willens, den Kindesvater zu einer entsprechenden Unterhaltsleistung heranzuziehen und von ihm für ihre eigenen Aufwendungen Ersatz zu begehren, nicht aus der Welt schaffen. Der Umstand, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes erst zu einem späteren Zeitpunkt die Erhöhung des Unterhaltsbetrages für das Kind im Klagewege begehrt hat, kann nicht die Wirkung haben, daß die Klägerin ihres Anspruches nach § 1042 ABGB. verlustig gehen könnte (siehe die Judikate 40 und 81 alt und ihre Begründung).Das Berufungsgericht hat weiterhin den Nachweis als erbracht angesehen, daß die Klägerin den Aufwand für das Kind in der Absicht gemacht hat, den Beklagten, der durch das Gesetz zu dem Aufwand verpflichtet war, haftbar zu machen. Das Berufungsgericht erschloß das Vorhandensein des Forderungswillens der Klägerin aus ihrem Verhalten in der Zeit von August 1946 bis zum Jahre 1949, durch das sie ausdrücklich und deutlich zu erkennen gegeben habe, daß sie vom Beklagten vom Zeitpunkt der Erhöhung seines Einkommens an eine erhöhte Leistung verlange und daß sie für die an seiner Stelle erbrachten Leistungen auch Ersatz verlangen werde. Es bedeutet keine Aktenwidrigkeit, wenn das Berufungsgericht diese Feststellung entgegen der Feststellung des Erstgerichtes, die sich auf die Aussage des Beklagten als Partei stützt, getroffen hat. Denn das Berufungsgericht war durchaus berechtigt, den Inhalt der Gerichtsakten und sonstige im Beweisverfahren vorgelegten Schriftstücke einer Würdigung zu unterziehen - eine aktenwidrige Zitierung des Inhaltes dieser Schriftstücke behauptet der Rekurs gar nicht - und darauf eine Feststellung zu grunden, die übrigens mit der Aussage des Beklagten als Partei, die Klägerin habe ihm gegenüber ihren Verpflichtungswillen nicht geäußert, gar nicht in Widerspruch steht, weil das Berufungsgericht eben aus dem Inhalt der Gerichtsakten den Schluß gezogen hat, daß die Klägerin ihren Forderungswillen deutlich kundgetan hat. Die Wertung der Schritte der Klägerin, wie diese aus den Gerichtsakten ersichtlich sind, durch das Berufungsgericht unterliegt aber keinen rechtlichen Bedenken. Der Forderungswille der Klägerin tritt in besonders deutlicher Weise aus ihrer ersten Eingabe an das Vormundschaftsgericht vom 12. August 1946 hervor, in der sie nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes - Vormund war das Bezirksjugendamt Innsbruck -, sondern als Mutter, wenn auch für ihre uneheliche Tochter, die Erhöhung des vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrages auf monatlich 300 S begehrte. Sie hat damit selbstverständlich auch ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht die Absicht habe, den Unterhalt des Kindes aus eigenem auf Grund ihrer subsidiären Unterhaltsverpflichtung zu erbringen, vielmehr gewillt ist, den Ersatz des tatsächlich für das Kind aufgewendeten Betrages vom außerehelichen Kindesvater zu begehren. Es wäre eine allzu weitgehende, durch den Wortlaut und Sinn des Paragraph 1042, ABGB. keineswegs begrundete Forderung, wenn man irgendwelche darüber hinausgehende Erklärungen der Klägerin zur Geltendmachung ihres Forderungswillens als notwendig ansehen würde. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß nach Aufhebung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes am 17. März 1947 bis zur Einbringung der Unterhaltsklage gegen den Beklagten durch das Bezirksjugendamt am 1. Feber 1949 eine geraume Zeit verstrichen ist. Die der Klägerin zum Vorwurf gemachte Untätigkeit kann die Tatsache des von ihr im Vormundschaftsverfahren und in Briefen kundgegebenen Willens, den Kindesvater zu einer entsprechenden Unterhaltsleistung heranzuziehen und von ihm für ihre eigenen Aufwendungen Ersatz zu begehren, nicht aus der Welt schaffen. Der Umstand, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes erst zu einem späteren Zeitpunkt die Erhöhung des Unterhaltsbetrages für das Kind im Klagewege begehrt hat, kann nicht die Wirkung haben, daß die Klägerin ihres Anspruches nach Paragraph 1042, ABGB. verlustig gehen könnte (siehe die Judikate 40 und 81 alt und ihre Begründung).