Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn die Revision behauptet, es gebe in der medizinischen Fachwissenschaft keine Geistesstörung, ist ihr entgegenzuhalten, daß gerade § 50 EheG. im Gegensatz zu § 51, welch letztere Gesetzesstelle eine Geisteskrankheit voraussetzt, von einer geistigen Störung spricht. Diese geistige Störung erblicken die Sachverständigen in einer abnormalen Gemütsverfassung der Klägerin, in einer abnormalen Einstellung gegen ihren Mann mit affektiver Labilität und Neigung zu reaktiven Affektstörungen, die auf einer psychopathischen Veranlagung beruhen. Der Vorwurf der Revision, die Sachverständigen hätten die geistige Störung der Klägerin nicht näher bezeichnet, ist daher unbegrundet.Wenn die Revision behauptet, es gebe in der medizinischen Fachwissenschaft keine Geistesstörung, ist ihr entgegenzuhalten, daß gerade Paragraph 50, EheG. im Gegensatz zu Paragraph 51,, welch letztere Gesetzesstelle eine Geisteskrankheit voraussetzt, von einer geistigen Störung spricht. Diese geistige Störung erblicken die Sachverständigen in einer abnormalen Gemütsverfassung der Klägerin, in einer abnormalen Einstellung gegen ihren Mann mit affektiver Labilität und Neigung zu reaktiven Affektstörungen, die auf einer psychopathischen Veranlagung beruhen. Der Vorwurf der Revision, die Sachverständigen hätten die geistige Störung der Klägerin nicht näher bezeichnet, ist daher unbegrundet.
Unter einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG. ist nicht nur eine Geisteskrankheit, sei sie auch minderen Grades, zu verstehen; nicht nur geistige Erkrankungen im Sinne einer niederen Stufe, sondern auch nervöse Störungen, wie Psychoneurose, Zwangsneurose u. dgl., einzelne abnorme Handlungsweisen, aus denen sich dann im ganzen das ehewidrige Verhalten des Ehegatten ergibt, fallen unter den Begriff der geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG. Zu diesen gehören auch geistige Anomalien, Geistesgestörtheiten minderen Grades, wie Melancholie, Hysterie, leichte psychopathische Zustände, Zwangshandlungen u. dgl., die alle das gemeinsam haben, daß sie zwar die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbildung erheblich beeinträchtigenden Weise herabsetzen, aber sein sonstiges Geistes- und Seelenleben nicht so beeinflussen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehegatten aufgehoben wird. Wäre letztere bereits aufgehoben, so lägen die Voraussetzungen für den Scheidungsgrund nach § 51 EheG. vor. Für die Annahme einer geistigen Störung genügt ein vom Normalen abweichendes Verhalten, Eigenheiten, Seltsamkeiten, die der Ausfluß der Geistesstörung sind und die durch ihr Vorliegen es einem gesunden Menschen seelisch zur Qual, wenn nicht zur Unmöglichkeit machen, mit dem Geistesgestörten zusammenzuleben. Die Verantwortlichkeit des Ehegatten, der an einer geistigen Störung leidet, muß nicht ganz ausgeschlossen sein, es genügt, wenn die Verantwortlichkeit nur gemindert ist; auch dann, wenn die psychologische Verantwortlichkeit eines Ehegatten nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, sind die Voraussetzungen des § 50 EheG. gegeben, sofern das Verhalten des Ehegatten von dem eines normalen Menschen abweicht und dies auf einem krankhaften Zustand, einer geistigen Störung beruht (Volkmar - Antoni, Kommentar zum Ehegesetz, zu § 50, Scanzoni, Kommentar, zu § 50, Auert, Kommentar, zu § 50, und die in den bezogenen Kommentaren zitierte Rechtsprechung). Die von den Sachverständigen festgestellten Anomalien, durch die die Hemmungen für die ehewidrigen Verfehlungen zum Teil vermindert, zum Teil aufgehoben wurden, sind daher vom Berufungsgerichte ohne Rechtsirrtum als geistige Störung im Sinne des § 50 EheG. beurteilt worden, die ein schuldhaftes Verhalten, das § 49 EheG. zur Voraussetzung hat, ausschließt.Unter einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG. ist nicht nur eine Geisteskrankheit, sei sie auch minderen Grades, zu verstehen; nicht nur geistige Erkrankungen im Sinne einer niederen Stufe, sondern auch nervöse Störungen, wie Psychoneurose, Zwangsneurose u. dgl., einzelne abnorme Handlungsweisen, aus denen sich dann im ganzen das ehewidrige Verhalten des Ehegatten ergibt, fallen unter den Begriff der geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG. Zu diesen gehören auch geistige Anomalien, Geistesgestörtheiten minderen Grades, wie Melancholie, Hysterie, leichte psychopathische Zustände, Zwangshandlungen u. dgl., die alle das gemeinsam haben, daß sie zwar die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbildung erheblich beeinträchtigenden Weise herabsetzen, aber sein sonstiges Geistes- und Seelenleben nicht so beeinflussen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehegatten aufgehoben wird. Wäre letztere bereits aufgehoben, so lägen die Voraussetzungen für den Scheidungsgrund nach Paragraph 51, EheG. vor. Für die Annahme einer geistigen Störung genügt ein vom Normalen abweichendes Verhalten, Eigenheiten, Seltsamkeiten, die der Ausfluß der Geistesstörung sind und die durch ihr Vorliegen es einem gesunden Menschen seelisch zur Qual, wenn nicht zur Unmöglichkeit machen, mit dem Geistesgestörten zusammenzuleben. Die Verantwortlichkeit des Ehegatten, der an einer geistigen Störung leidet, muß nicht ganz ausgeschlossen sein, es genügt, wenn die Verantwortlichkeit nur gemindert ist; auch dann, wenn die psychologische Verantwortlichkeit eines Ehegatten nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, sind die Voraussetzungen des Paragraph 50, EheG. gegeben, sofern das Verhalten des Ehegatten von dem eines normalen Menschen abweicht und dies auf einem krankhaften Zustand, einer geistigen Störung beruht (Volkmar - Antoni, Kommentar zum Ehegesetz, zu Paragraph 50,, Scanzoni, Kommentar, zu Paragraph 50,, Auert, Kommentar, zu Paragraph 50,, und die in den bezogenen Kommentaren zitierte Rechtsprechung). Die von den Sachverständigen festgestellten Anomalien, durch die die Hemmungen für die ehewidrigen Verfehlungen zum Teil vermindert, zum Teil aufgehoben wurden, sind daher vom Berufungsgerichte ohne Rechtsirrtum als geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG. beurteilt worden, die ein schuldhaftes Verhalten, das Paragraph 49, EheG. zur Voraussetzung hat, ausschließt.
Da, wie bereits erörtert, die geistige Störung nicht von der Art sein muß, daß sie die Verantwortlichkeit des Ehegatten ganz ausschließt, sondern es genügt, wenn die Verantwortlichkeit gemindert ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 49 EheG., nämlich eine schuldhafte Zerrüttung der Ehe, bei der Klägerin nicht gegeben sind.Da, wie bereits erörtert, die geistige Störung nicht von der Art sein muß, daß sie die Verantwortlichkeit des Ehegatten ganz ausschließt, sondern es genügt, wenn die Verantwortlichkeit gemindert ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 49, EheG., nämlich eine schuldhafte Zerrüttung der Ehe, bei der Klägerin nicht gegeben sind.