Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Finanzprokuratur als Repräsentant öffentlicher Interessen im gegenständlichen Fall zum Einschreiten befugt sei, nicht zu teilen. Gemäß § 1 Abs. 3 des ProkG. kann die Finanzprokuratur zum Schutz öffentlicher Interessen vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden nur dann einschreiten, wenn sie hiefür entweder von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert. Diese Voraussetzungen können im vorliegenden Falle nicht als gegeben angesehen werden. Durch die Bestellung eines Kurators für ein angeblich nicht bestehendes Rechtssubjekt werden Interessen, die aus öffentlichen Rücksichten oder aus Gründen des Allgemeinwohls schutzbedürftig wären, nicht berührt. Der Leerlauf, der sich aus einer unzulässigen Inanspruchnahme des Behördenapparates durch die Parteien oder durch fehlerhafte Entscheidungen der Behörden ergibt, muß in Kauf genommen werden. Dagegen gibt es von vornherein keinen wirksamen Schutz. Wollte man der Finanzprokuratur unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses gestatten, gegen einen solchen Leerlauf jederzeit einzuschreiten, dann hieße dies in Wahrheit, ihr eine Kontrolle des Behördenapparates einzuräumen, was aber nicht im entferntesten in der Absicht der Bestimmung des § 1 Abs. 3 ProkG. gelegen ist.Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Finanzprokuratur als Repräsentant öffentlicher Interessen im gegenständlichen Fall zum Einschreiten befugt sei, nicht zu teilen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des ProkG. kann die Finanzprokuratur zum Schutz öffentlicher Interessen vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden nur dann einschreiten, wenn sie hiefür entweder von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert. Diese Voraussetzungen können im vorliegenden Falle nicht als gegeben angesehen werden. Durch die Bestellung eines Kurators für ein angeblich nicht bestehendes Rechtssubjekt werden Interessen, die aus öffentlichen Rücksichten oder aus Gründen des Allgemeinwohls schutzbedürftig wären, nicht berührt. Der Leerlauf, der sich aus einer unzulässigen Inanspruchnahme des Behördenapparates durch die Parteien oder durch fehlerhafte Entscheidungen der Behörden ergibt, muß in Kauf genommen werden. Dagegen gibt es von vornherein keinen wirksamen Schutz. Wollte man der Finanzprokuratur unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses gestatten, gegen einen solchen Leerlauf jederzeit einzuschreiten, dann hieße dies in Wahrheit, ihr eine Kontrolle des Behördenapparates einzuräumen, was aber nicht im entferntesten in der Absicht der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, ProkG. gelegen ist.
Es zeigt sich somit, daß die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Finanzprokuratur nicht gegeben sind, weshalb ihr Rekurs zurückgewiesen werden mußte.
Hingegen ist die Rekurslegitimation der Vereinigten St. und S. Holzwerke AG. anzuerkennen.
Aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg ergibt sich, daß die Firma "S. Holzwerke Aktiengesellschaft" im Jahre 1944 in "Vereinigte St. und S. Holzwerke Aktiengesellschaft" geändert wurde. Wenn daher der Erstrichter für die S. Holzwerke AG. einen Kurator bestellte, so hat er in Wahrheit einen solchen für die Vereinigte St. und S. Holzwerke AG. bestellt, da eine Firma nur ein Name ist. Dadurch wird aber in die Interessensphäre der Vereinigten St. und S. Holzwerke AG. eingegriffen, weshalb ihr schon aus diesem Grund die Rekurslegitimation zugestanden werden muß (§ 9 AußstrG.).Aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg ergibt sich, daß die Firma "S. Holzwerke Aktiengesellschaft" im Jahre 1944 in "Vereinigte St. und S. Holzwerke Aktiengesellschaft" geändert wurde. Wenn daher der Erstrichter für die S. Holzwerke AG. einen Kurator bestellte, so hat er in Wahrheit einen solchen für die Vereinigte St. und S. Holzwerke AG. bestellt, da eine Firma nur ein Name ist. Dadurch wird aber in die Interessensphäre der Vereinigten St. und S. Holzwerke AG. eingegriffen, weshalb ihr schon aus diesem Grund die Rekurslegitimation zugestanden werden muß (Paragraph 9, AußstrG.).
Die Meinung des Revisionsrekurses, daß die Vereinigte St. und S. Holzwerke AG., weil für sie ein öffentlicher Verwalter, also ein in § 2 Abs. 2 (gemeint ist § 2 Abs. 1 Z. 2) ProkG. genanntes staatliches Organ bestellt sei, ausschließlich von der Finanzprokuratur vertreten werde, ist verfehlt. Die Vereinigte St. und S. Holzwerke AG. ist als solche im Handelsregister eingetragen und genießt Rechtspersönlichkeit. Sie wird nicht von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet (§ 2 Abs. 1 Z. 2 ProkG.). Durch die Bestellung eines öffentlichen Verwalters, der gemäß § 6 des VerwG. 1952 (BGBl. Nr. 100/53) alle Rechte und Pflichten der Organe der Aktiengesellschaft auszuüben und die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten hat, ist nur die Vertretungsbefugnis gesetzlich anders geregelt worden. Es ist daher der Verwalter befugt, rechtswirksam dritte Personen mit seiner Vertretung zu betrauen, was im vorliegenden Fall durch die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Hans A. geschehen ist. Eine Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 2 ProkG. ist nicht gegeben.Die Meinung des Revisionsrekurses, daß die Vereinigte St. und S. Holzwerke AG., weil für sie ein öffentlicher Verwalter, also ein in Paragraph 2, Absatz 2, (gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) ProkG. genanntes staatliches Organ bestellt sei, ausschließlich von der Finanzprokuratur vertreten werde, ist verfehlt. Die Vereinigte St. und S. Holzwerke AG. ist als solche im Handelsregister eingetragen und genießt Rechtspersönlichkeit. Sie wird nicht von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ProkG.). Durch die Bestellung eines öffentlichen Verwalters, der gemäß Paragraph 6, des VerwG. 1952 (BGBl. Nr. 100/53) alle Rechte und Pflichten der Organe der Aktiengesellschaft auszuüben und die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten hat, ist nur die Vertretungsbefugnis gesetzlich anders geregelt worden. Es ist daher der Verwalter befugt, rechtswirksam dritte Personen mit seiner Vertretung zu betrauen, was im vorliegenden Fall durch die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Hans A. geschehen ist. Eine Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ProkG. ist nicht gegeben.
Mit Recht erachtet sich aber die Vereinigte St. und S. Holzwerke AG. durch den Beschluß des Erstrichters vom 21. März 1953, ONr. 10, beschwert, der trotz Vorhandenseins eines vertretungsbefugten Organs die Einführung des Kurators und zugleich die Inventierung und Schätzung von Vermögen anordnet, das sich im Eigentum der Vereinigten St. und S. Holzwerke AG. befindet. Da die "Vereinigte" durch ihre ordnungsgemäßen Organe vertreten ist, so besteht kein Anlaß, einen Kurator, der enthoben werden muß, in den Betrieb einzuführen, und die mit der Einführung eines Kurators verbundenen Störungen des Betriebes zu veranlassen. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist daher in diesem Punkte im Ergebnis zutreffend.
In diesem Punkt war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wird der Erstrichter nunmehr die amtswegige Enthebung des von ihm durch Beschluß vom 15. September 1952 für die S. Holzwerke AG. bestellten Kurators zu erwägen haben.