Die Revision ist begründet.
Der Kläger macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zu folgen, dass der Erwerb des Geschäftes durch den Beklagten nicht nur unrechtmäßig, sondern auch unredlich war. Es handelt sich hier um keine gewöhnliche Kriegsmaßnahme, sondern um einen Akt der vom Nationalsozialismus in den besetzten Gebieten betriebenen Entvölkerungspolitik. Der Beklagte konnte unmöglich darüber in Zweifel gewesen sein, dass der Verkauf ohne die Zustimmung des rechtmäßigen Eigentümers, der durch politische Verfolgung verhindert war, sich dagegen zu wehren, durchgeführt wurde. Darin ist die Unredlichkeit bereits gegeben. Sie wurde von der Rechtsprechung der Rückstellungskommission jedenfalls dann angenommen, wenn der geschädigte Eigentümer politischen Verfolgungen ausgesetzt und überdies nicht in der Lage war, den Erwerber auszusuchen und die Bedingungen des Kaufvertrages frei zu vereinbaren. Diesbezüglich wird im Übrigen auf die zutreffenden Darlegungen des Urteiles zweiter Instanz verwiesen. Die Ausführungen des Beklagten in der Revisionbeantwortung S 187, er habe geglaubt, die DUT. könne rechtmäßig über das Geschäft verfügen, sind unzutreffend. Der Umstand, dass Franz L***** nach Serbien umgesiedelt wurde, musste ihm deutlich zeigen, dass dieser trotz seines deutschen Namens als Slave behandelt und deshalb politisch verfolgt wurde. Es ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, dass es nicht darauf ankommt, ob die 27 Kisten Ware schon aus dem Lager, das im Jahre 1941 bestand, stammten. Ein Unternehmen ist eine Gesamtsache, zu dem der jeweilige Warenbestand gehört (§ 302 ABGB). Die Unredlichkeit des Beklagten bezog sich daher auf alle Sachen, die während der Zeit seines Besitzes zum Unternehmen gehörten. Seine Bemerkung in der Revisionsbeantwortung, das Geschäft habe kein Unternehmen dargestellt, ist unverständlich, denn er kann nicht bestreiten, dass es in Betrieb war, bevor er es erworben hatte. Ob er seine Gewerbeberechtigung und auch sein Betriebskapital dazugenommen hat, ist unerheblich.Der Kläger macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zu folgen, dass der Erwerb des Geschäftes durch den Beklagten nicht nur unrechtmäßig, sondern auch unredlich war. Es handelt sich hier um keine gewöhnliche Kriegsmaßnahme, sondern um einen Akt der vom Nationalsozialismus in den besetzten Gebieten betriebenen Entvölkerungspolitik. Der Beklagte konnte unmöglich darüber in Zweifel gewesen sein, dass der Verkauf ohne die Zustimmung des rechtmäßigen Eigentümers, der durch politische Verfolgung verhindert war, sich dagegen zu wehren, durchgeführt wurde. Darin ist die Unredlichkeit bereits gegeben. Sie wurde von der Rechtsprechung der Rückstellungskommission jedenfalls dann angenommen, wenn der geschädigte Eigentümer politischen Verfolgungen ausgesetzt und überdies nicht in der Lage war, den Erwerber auszusuchen und die Bedingungen des Kaufvertrages frei zu vereinbaren. Diesbezüglich wird im Übrigen auf die zutreffenden Darlegungen des Urteiles zweiter Instanz verwiesen. Die Ausführungen des Beklagten in der Revisionbeantwortung S 187, er habe geglaubt, die DUT. könne rechtmäßig über das Geschäft verfügen, sind unzutreffend. Der Umstand, dass Franz L***** nach Serbien umgesiedelt wurde, musste ihm deutlich zeigen, dass dieser trotz seines deutschen Namens als Slave behandelt und deshalb politisch verfolgt wurde. Es ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, dass es nicht darauf ankommt, ob die 27 Kisten Ware schon aus dem Lager, das im Jahre 1941 bestand, stammten. Ein Unternehmen ist eine Gesamtsache, zu dem der jeweilige Warenbestand gehört (Paragraph 302, ABGB). Die Unredlichkeit des Beklagten bezog sich daher auf alle Sachen, die während der Zeit seines Besitzes zum Unternehmen gehörten. Seine Bemerkung in der Revisionsbeantwortung, das Geschäft habe kein Unternehmen dargestellt, ist unverständlich, denn er kann nicht bestreiten, dass es in Betrieb war, bevor er es erworben hatte. Ob er seine Gewerbeberechtigung und auch sein Betriebskapital dazugenommen hat, ist unerheblich.
Hingegen kann sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Berufungsgerichtes, es bestehe mangels adäquater Verursachung keine Haftung, nicht anschließen. Es ist richtig, dass Lehre und Rechtsprechung demjenigen, der eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens setzt, nicht unter allen Umständen haften lassen, so dass er für jeden Schaden einzustehen hätte, der nicht erfolgt wäre, wenn er die Bedingung nicht gesetzt hätte. Für den Fall, dass jemand unerlaubt die Gewahrsame an Sachen verändert, haben die Gesetze in verschiedenen Einzelfällen besondere Regelungen getroffen. Die §§ 965, 978 ABGB lassen den Verwahrer oder Entlehner für jeden Zufall haften, den die Sache bei ihm nicht getroffen hätte, wenn er sie ohne Zustimmung des Vertragsgegners einem anderen in Verwahrung gibt, oder verleiht. Dasselbe bestimmt § 460 ABGB selbst für die Afterverpfändung. Diese Bestimmungen würden vollkommen ihrer Wirksamkeit entkleidet werden, wenn Voraussetzung der Haftung ein adäquater Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Gewahrsame und dem Eintritt des Schadens wäre. Denn gerade weil der Inhaber unerlaubt die Gewaltverhältnisse geändert hat, muss er für den Schaden aufkommen, den die Sache bei den Geschädigten nicht getroffen hätte. Mit Recht sagt Stanzl (Klang2 IV, S 688) das Gesetz entscheide hier selbst die Frage des Ursachenzusammenhanges. Eine ähnliche Bestimmung enthält Art 8 Z 20 der 4. VO zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften in Österreich. Beim Versendungskauf haftet der Veräußerer unter allen Umständen für die Folgen, die daraus entstehen, dass er ohne Not eine andere Versendungsart als vereinbart gewählt hat.Hingegen kann sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Berufungsgerichtes, es bestehe mangels adäquater Verursachung keine Haftung, nicht anschließen. Es ist richtig, dass Lehre und Rechtsprechung demjenigen, der eine Bedingung für den Eintritt eines Schadens setzt, nicht unter allen Umständen haften lassen, so dass er für jeden Schaden einzustehen hätte, der nicht erfolgt wäre, wenn er die Bedingung nicht gesetzt hätte. Für den Fall, dass jemand unerlaubt die Gewahrsame an Sachen verändert, haben die Gesetze in verschiedenen Einzelfällen besondere Regelungen getroffen. Die Paragraphen 965, 978, ABGB lassen den Verwahrer oder Entlehner für jeden Zufall haften, den die Sache bei ihm nicht getroffen hätte, wenn er sie ohne Zustimmung des Vertragsgegners einem anderen in Verwahrung gibt, oder verleiht. Dasselbe bestimmt Paragraph 460, ABGB selbst für die Afterverpfändung. Diese Bestimmungen würden vollkommen ihrer Wirksamkeit entkleidet werden, wenn Voraussetzung der Haftung ein adäquater Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Gewahrsame und dem Eintritt des Schadens wäre. Denn gerade weil der Inhaber unerlaubt die Gewaltverhältnisse geändert hat, muss er für den Schaden aufkommen, den die Sache bei den Geschädigten nicht getroffen hätte. Mit Recht sagt Stanzl (Klang2 römisch vier, S 688) das Gesetz entscheide hier selbst die Frage des Ursachenzusammenhanges. Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 8, Ziffer 20, der 4. VO zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften in Österreich. Beim Versendungskauf haftet der Veräußerer unter allen Umständen für die Folgen, die daraus entstehen, dass er ohne Not eine andere Versendungsart als vereinbart gewählt hat.
Nun handelt es sich hier allerdings um Sonderbestimmungen, doch lässt sich aus ihnen der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass jeder, der rechtswidrig und schuldhaft die Gewahrsame an einer Sache verändert, für den Zufall aufzukommen hat, der die Sache sonst nicht betroffen hätte. Dies folgt aus einem einfachen Größenschluss. Es wäre sinnwidrig, denjenigen, der eine ihm zur Aufbewahrung übergebene Sache einem anderen übergibt, damit dieser sie verwahre, für den Schaden, der daraus durch einen außerordentlichen Zufall entsteht, haften zu lassen, nicht aber etwa den Dieb, der die entwendete Sache scheinbar sicher verwahrt, dem sie aber doch etwa durch Blitzschlag zugrunde geht. Es folgt daraus, dass, wer unrechtmäßigerweise Sachen an sich bringt oder fortschafft, für jeden Zufall haftet, der sie sonst nicht getroffen hätte. In diesem Sinn sind §§ 335, 1311 ABGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden.Nun handelt es sich hier allerdings um Sonderbestimmungen, doch lässt sich aus ihnen der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass jeder, der rechtswidrig und schuldhaft die Gewahrsame an einer Sache verändert, für den Zufall aufzukommen hat, der die Sache sonst nicht betroffen hätte. Dies folgt aus einem einfachen Größenschluss. Es wäre sinnwidrig, denjenigen, der eine ihm zur Aufbewahrung übergebene Sache einem anderen übergibt, damit dieser sie verwahre, für den Schaden, der daraus durch einen außerordentlichen Zufall entsteht, haften zu lassen, nicht aber etwa den Dieb, der die entwendete Sache scheinbar sicher verwahrt, dem sie aber doch etwa durch Blitzschlag zugrunde geht. Es folgt daraus, dass, wer unrechtmäßigerweise Sachen an sich bringt oder fortschafft, für jeden Zufall haftet, der sie sonst nicht getroffen hätte. In diesem Sinn sind Paragraphen 335, 1311, ABGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Mit Unrecht beruft sich die zweite Instanz auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Rückstellungskommission. Bei der Entscheidung JBl 1954 S 70 handelt es sich um einen Fall, in welchem dem redlichen Verwahrer Sachen von der Besatzungsmacht unter Drohung mit Gewalt weggenommen wurden. Die Entscheidung der Obersten Rückstellungskommission Heller-Rauscher IV zu § 15 Abs 1 3. RStG Nr 51, S 35, lehnt eine Haftung des Entziehers für Schaden durch Plünderung ab, aber nur deshalb, weil nicht erweislich war, dass die Sachen nicht auch geplündert worden wären, wenn sie der geschädigte Eigentümer noch besessen hätte. Hingegen machen die Entscheidungen der Obersten Rückstellungskommission Heller-Rauscher III Nr 5g S 30, IV Nr 5n S 36 zu § 15 Abs 1, den Entzieher einer Wohnung dafür verantwortlich, dass sie von der Besatzungsmacht beschlagnahmt wurde, weil dies dem geschädigten Eigentümer infolge seiner politischen Verfolgung nicht widerfahren wäre. Es liegt auf der Hand, dass die Beschlagnahme einer Wohnung keine adäquate Folge der Entziehung war. Trotzdem macht die Oberste Rückstellungskommission den Entzieher dafür haftbar, weil er eben auch für jede zufällige Auswirkung seiner unredlichen Handlung aufzukommen hat.Mit Unrecht beruft sich die zweite Instanz auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Rückstellungskommission. Bei der Entscheidung JBl 1954 S 70 handelt es sich um einen Fall, in welchem dem redlichen Verwahrer Sachen von der Besatzungsmacht unter Drohung mit Gewalt weggenommen wurden. Die Entscheidung der Obersten Rückstellungskommission Heller-Rauscher römisch vier zu Paragraph 15, Absatz eins, 3. RStG Nr 51, S 35, lehnt eine Haftung des Entziehers für Schaden durch Plünderung ab, aber nur deshalb, weil nicht erweislich war, dass die Sachen nicht auch geplündert worden wären, wenn sie der geschädigte Eigentümer noch besessen hätte. Hingegen machen die Entscheidungen der Obersten Rückstellungskommission Heller-Rauscher römisch drei Nr 5g S 30, römisch vier Nr 5n S 36 zu Paragraph 15, Absatz eins,, den Entzieher einer Wohnung dafür verantwortlich, dass sie von der Besatzungsmacht beschlagnahmt wurde, weil dies dem geschädigten Eigentümer infolge seiner politischen Verfolgung nicht widerfahren wäre. Es liegt auf der Hand, dass die Beschlagnahme einer Wohnung keine adäquate Folge der Entziehung war. Trotzdem macht die Oberste Rückstellungskommission den Entzieher dafür haftbar, weil er eben auch für jede zufällige Auswirkung seiner unredlichen Handlung aufzukommen hat.
Im vorliegenden Fall kann nun der Beklagte in keiner Weise behaupten, dass etwa im Geschäft Franz L*****s in ***** Beschlagnahmen durch die jugoslawischen Truppen im Jahre 1945 vorgekommen wären. Daraus ergibt sich, dass die Entziehung des Geschäftes durch ihn im Zusammenhang mit der Verbringung der 27 Kisten Ware für den Schaden ursächlich war.
Das Verhalten des Beklagten wäre nur dann nicht rechtswidrig, wenn es objektiv zur Rettung der erwähnten Waren geboten gewesen sein sollte. Diesbezüglich hat der Beklagte in seinem Parteivorbringen erster Instanz keine näheren Behauptungen aufgestellt, in seiner Parteiaussage aber erklärt, er habe die Waren über behördlichen Auftrag wegen Bombengefahr verlagert. Dieser Umstand ist aufklärungsbedürftig. Es wäre insbesondere festzustellen, warum die Waren in Leibnitz vor Bomben sicherer gewesen sein sollten als in *****.
Was die Einrede der Verjährung anlangt, so kommt es nicht, wie die Untergerichte meinen, darauf an, ob der Kläger Franz L***** rechtzeitig die Anschrift des Beklagten erfahren hat. Gemäß § 1489 ABGB läuft die Verjährung von dem Zeitpunkt an, zu welchem dem Verletzten der Schade und die Person des Beschädigers bekannt wird. Wenn im Inland ein Gerichtsstand gegen den Beklagten gegeben war, so wäre es möglich gewesen hier die Klage zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators einzubringen.Was die Einrede der Verjährung anlangt, so kommt es nicht, wie die Untergerichte meinen, darauf an, ob der Kläger Franz L***** rechtzeitig die Anschrift des Beklagten erfahren hat. Gemäß Paragraph 1489, ABGB läuft die Verjährung von dem Zeitpunkt an, zu welchem dem Verletzten der Schade und die Person des Beschädigers bekannt wird. Wenn im Inland ein Gerichtsstand gegen den Beklagten gegeben war, so wäre es möglich gewesen hier die Klage zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators einzubringen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichtes sind also unvollständig, was die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat. Mit Rücksicht darauf, dass das Berufungsgericht unter Umständen in die Lage kommen kann, die Sache durch Entscheidung über die Frage der Verjährung spruchreif zu machen, war diese Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz und nicht an das Erstgericht zurückzuweisen. Es war daher der Revision im obigen Sinne Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 52, 50 ZPO.Die Feststellungen des Berufungsgerichtes sind also unvollständig, was die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat. Mit Rücksicht darauf, dass das Berufungsgericht unter Umständen in die Lage kommen kann, die Sache durch Entscheidung über die Frage der Verjährung spruchreif zu machen, war diese Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz und nicht an das Erstgericht zurückzuweisen. Es war daher der Revision im obigen Sinne Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 52, 50, ZPO.