Aus der Begründung:
Es ist zwar richtig, daß nach dem überwiegenden Teil der Lehre und Rechtsprechung die vereinbarte Zuständigkeit nur dann als ausschließliche zu gelten hat, wenn wich dies aus der Urkunde über die Vereinbarung oder aus der Absicht der Parteien ergibt. Allein aus der vorliegenden Vereinbarung geht entgegen der Meinung des Rekursgerichtes eindeutig die Absicht der Parteien hervor, daß der vereinbarte Gerichtsstand ein ausschließlicher sein sollte. Nach Pkt. X des Vertrages vom 17. Feber 1948 soll Gerichtsstand für Streitigkeiten Linz sein, sofern sich diese Streitigkeiten aus Verpflichtungen der Klägerin ergeben, hingegen das zuständige Handelsgericht in Zürich für alle Streitigkeiten, die Verpflichtungen der beklagten Partei betreffen. Da nach der Bestimmung des § 65 JN. für Klagen gegen die klagende Partei ohnedies das Gericht in Linz, für solche gegen die beklagte Partei das Gericht in Zürich zuständig wäre, ist nicht einzusehen, welchen anderen Sinn und Zweck die vorliegende Vereinbarung haben sollte, als den, daß die angerufenen Gerichte für die erwähnten Streitigkeiten ausschließlich, d. h. unter Ausschluß jedes anderen Wahlgerichtsstandes, zuständig sein sollten. Es ergibt sich daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bereits aus der Urkunde, bzw. nach der aus dieser hervorleuchtenden Absicht der Parteien, daß die vereinbarte Zuständigkeit eine ausschließliche sein sollte. Die im Rekurs gegen den Beschluß des Prozeßgerichtes geäußerte Ansicht der klagenden Partei, nach der Entscheidung SZ. VIII/16 (richtig VII/16) könne die Vereinbarung eines Gerichtsstandes im Auslande niemals die Wirkung der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes haben, ist vollkommen verfehlt; denn diese Entscheidung besagt mit keinem Worte, daß die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes im Auslande keine Rechtswirksamkeit habe, sie berührt vielmehr diese Frage überhaupt nicht. Auch der Umstand, daß die Klägerin ein verstaatlichtes Unternehmen ist, steht der Annahme, daß für Klagen gegen die Beklagte aus Streitigkeiten, die sich aus Verpflichtungen der Beklagten ergeben, ein ausländisches Gericht ausschließlich zuständig sein solle, keineswegs entgegen, da ja die bezügliche Vereinbarung auch die Bestimmung enthält, daß für Klagen gegen die klagende Partei aus Streitigkeiten, die sich aus Verpflichtungen der klagenden Partei ergeben, das Gericht in Linz zuständig sein soll.Es ist zwar richtig, daß nach dem überwiegenden Teil der Lehre und Rechtsprechung die vereinbarte Zuständigkeit nur dann als ausschließliche zu gelten hat, wenn wich dies aus der Urkunde über die Vereinbarung oder aus der Absicht der Parteien ergibt. Allein aus der vorliegenden Vereinbarung geht entgegen der Meinung des Rekursgerichtes eindeutig die Absicht der Parteien hervor, daß der vereinbarte Gerichtsstand ein ausschließlicher sein sollte. Nach Pkt. römisch zehn des Vertrages vom 17. Feber 1948 soll Gerichtsstand für Streitigkeiten Linz sein, sofern sich diese Streitigkeiten aus Verpflichtungen der Klägerin ergeben, hingegen das zuständige Handelsgericht in Zürich für alle Streitigkeiten, die Verpflichtungen der beklagten Partei betreffen. Da nach der Bestimmung des Paragraph 65, JN. für Klagen gegen die klagende Partei ohnedies das Gericht in Linz, für solche gegen die beklagte Partei das Gericht in Zürich zuständig wäre, ist nicht einzusehen, welchen anderen Sinn und Zweck die vorliegende Vereinbarung haben sollte, als den, daß die angerufenen Gerichte für die erwähnten Streitigkeiten ausschließlich, d. h. unter Ausschluß jedes anderen Wahlgerichtsstandes, zuständig sein sollten. Es ergibt sich daher entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bereits aus der Urkunde, bzw. nach der aus dieser hervorleuchtenden Absicht der Parteien, daß die vereinbarte Zuständigkeit eine ausschließliche sein sollte. Die im Rekurs gegen den Beschluß des Prozeßgerichtes geäußerte Ansicht der klagenden Partei, nach der Entscheidung SZ. VIII/16 (richtig VII/16) könne die Vereinbarung eines Gerichtsstandes im Auslande niemals die Wirkung der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes haben, ist vollkommen verfehlt; denn diese Entscheidung besagt mit keinem Worte, daß die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes im Auslande keine Rechtswirksamkeit habe, sie berührt vielmehr diese Frage überhaupt nicht. Auch der Umstand, daß die Klägerin ein verstaatlichtes Unternehmen ist, steht der Annahme, daß für Klagen gegen die Beklagte aus Streitigkeiten, die sich aus Verpflichtungen der Beklagten ergeben, ein ausländisches Gericht ausschließlich zuständig sein solle, keineswegs entgegen, da ja die bezügliche Vereinbarung auch die Bestimmung enthält, daß für Klagen gegen die klagende Partei aus Streitigkeiten, die sich aus Verpflichtungen der klagenden Partei ergeben, das Gericht in Linz zuständig sein soll.
Da sich somit bereits aus der Urkunde eindeutig ergibt daß es sich um die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes handelt, war eine Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen für andere Wahlgerichtsstände wie die der §§ 87a, 88 Abs. 1 oder 99 JN. gegeben sind, entbehrlich, da durch die erwähnte Vereinbarung jeder andere Wahlgerichtsstand ausgeschlossen werden sollte. Ob durch den Auflösungsvertrag, dessen Rechtswirksamkeit im Verfahren Cg 199/51 festgestellt werden soll, auch die Vereinbarung über den Gerichtsstand aufgehoben werden sollte, ist in diesem Verfahren schon deshalb nicht zu untersuchen, weil zwischen den Parteien darüber ein Streit besteht, ob dieser Auflösungsvertrag überhaupt abgeschlossen wurde, und hierüber erst durch Urteil entschieden werden soll.Da sich somit bereits aus der Urkunde eindeutig ergibt daß es sich um die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes handelt, war eine Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen für andere Wahlgerichtsstände wie die der Paragraphen 87 a, 88, Absatz eins, oder 99 JN. gegeben sind, entbehrlich, da durch die erwähnte Vereinbarung jeder andere Wahlgerichtsstand ausgeschlossen werden sollte. Ob durch den Auflösungsvertrag, dessen Rechtswirksamkeit im Verfahren Cg 199/51 festgestellt werden soll, auch die Vereinbarung über den Gerichtsstand aufgehoben werden sollte, ist in diesem Verfahren schon deshalb nicht zu untersuchen, weil zwischen den Parteien darüber ein Streit besteht, ob dieser Auflösungsvertrag überhaupt abgeschlossen wurde, und hierüber erst durch Urteil entschieden werden soll.
Was schließlich den Umstand anlangt, daß die von der Klägerin der Beklagten jeweils übersandten Auftragsbestätigungen auf der Rückseite allgemeine Verkaufsbedingungen enthalten, in denen unter Pkt. 11 angeführt ist, daß bei allen Vertragsabschlüssen als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Linz als vereinbart gilt und dieser Ort auch ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist, so kann daraus, daß die beklagte Partei diese Auftragsbestätigungen oder den erwähnten Vermerk nicht beanstandet hat, nicht gemäß § 863 ABGB. geschlossen werden, daß durch das Stillschweigen der beklagten Partei diese ihre Zustimmung zu dem erwähnten Punkte der allgemeinen Verkaufsbedingungen erteilt habe, da die Parteien ja einen Vertrag geschlossen haben, in welchem ausdrücklich eine bestimmte Gerichtsstandvereinbarung enthalten ist, und eine Änderung dieser ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung daher der ausdrücklichen Zustimmung der beklagten Partei bedurft hätte. Eine ausdrückliche Gerichtsstandvereinbarung wird nicht durch eine nach dieser Vereinbarung erfolgte unbeanstandete Annahme einer Faktura oder Auftragsbestätigung unwirksam, deren Erfüllungsort- oder Gerichtsstandklausel mit der Vereinbarung in Widerspruch steht (GlUNF. 7429).Was schließlich den Umstand anlangt, daß die von der Klägerin der Beklagten jeweils übersandten Auftragsbestätigungen auf der Rückseite allgemeine Verkaufsbedingungen enthalten, in denen unter Pkt. 11 angeführt ist, daß bei allen Vertragsabschlüssen als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Linz als vereinbart gilt und dieser Ort auch ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist, so kann daraus, daß die beklagte Partei diese Auftragsbestätigungen oder den erwähnten Vermerk nicht beanstandet hat, nicht gemäß Paragraph 863, ABGB. geschlossen werden, daß durch das Stillschweigen der beklagten Partei diese ihre Zustimmung zu dem erwähnten Punkte der allgemeinen Verkaufsbedingungen erteilt habe, da die Parteien ja einen Vertrag geschlossen haben, in welchem ausdrücklich eine bestimmte Gerichtsstandvereinbarung enthalten ist, und eine Änderung dieser ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung daher der ausdrücklichen Zustimmung der beklagten Partei bedurft hätte. Eine ausdrückliche Gerichtsstandvereinbarung wird nicht durch eine nach dieser Vereinbarung erfolgte unbeanstandete Annahme einer Faktura oder Auftragsbestätigung unwirksam, deren Erfüllungsort- oder Gerichtsstandklausel mit der Vereinbarung in Widerspruch steht (GlUNF. 7429).
Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß es sich bei der gegenständlichen Gerichtsstandvereinbarung um eine ausschließliche handelt, die jedenfalls im Zeitpunkte der Klagseinbringung noch wirksam war und die jeden anderen Wahlgerichtsstand ausschließt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes für die Leistungsklage nicht gegeben ist.
Aber auch rücksichtlich des Feststellungsbegehrens kommt dem Revisionsrekurs Berechtigung zu.
Wenn auch die Gerichtsstandvereinbarung nur für Streitigkeiten, die sich aus Verbindlichkeiten der Beklagten ergeben, den ausschließlichen Gerichtsstand Zürich vorsieht, so glaubt der Oberste Gerichtshof doch, daß es nicht angängig ist, zwischen Feststellungsklagen rücksichtlich Verbindlichkeiten der Parteien und anderen Feststellungsklagen zu unterscheiden und letztere, also insbesondere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages, aus der Gerichtsstandvereinbarung auszuschließen. Eine solche am Wortlaut klebende Auslegung würde dem Sinn und Zweck der Ausschließlichkeitsklausel nicht gerecht, es muß vielmehr angenommen werden, daß die Parteien mit der Vereinbarung ganz allgemein bezweckt haben, daß jeder Teil nur bei seinem natürlichen Gerichtsstand, dem allgemeinen Gerichtsstand, geklagt werden darf.
Das muß im vorliegenden Fall um so mehr angenommen werden, da eine Schweizer Firma beteiligt ist, weil nach Art. 59 der schweizerischen Bundesverfassung aufrechte Schuldner für persönliche Ansprüche nur vor dem Richter ihres Wohnsitzes - Prorogationsabreden ausgenommen - geklagt werden dürfen. Obwohl die Bundesverfassung von persönlichen Ansprüchen spricht, ist es in der schweizerischen Judikatur unbestritten, daß auch Feststellungsklagen unter die genannte Bestimmung fallen (BGE. 35, 1, 425).Das muß im vorliegenden Fall um so mehr angenommen werden, da eine Schweizer Firma beteiligt ist, weil nach Artikel 59, der schweizerischen Bundesverfassung aufrechte Schuldner für persönliche Ansprüche nur vor dem Richter ihres Wohnsitzes - Prorogationsabreden ausgenommen - geklagt werden dürfen. Obwohl die Bundesverfassung von persönlichen Ansprüchen spricht, ist es in der schweizerischen Judikatur unbestritten, daß auch Feststellungsklagen unter die genannte Bestimmung fallen (BGE. 35, 1, 425).
Wenn demnach eine Schweizer Firma ihren heimatlichen Vorschriften entsprechend als ausschließlichen Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand vereinbart, so muß angenommen werden, daß sie damit auch Feststellungsklagen einschließen wollte. Das muß aber auch der österreichische Vertragsteil gegen sich gelten lassen, weil auch, wie oben dargelegt, nach österreichischem Recht die genannte