Die Revision ist begründet.
Das Hauptgewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht schloss aus dem Protest des Dr. Johann Michael B***** gegen die Einweisung, aus dem Versuch, die Einweisung rückgängig zu machen, aus seiner Einstellung gegen den Beklagten als gewesenen Nationalsozialisten und aus dem Umstand, dass er sich auch in der Folgezeit mit dieser Zwangsmaßnahme nicht abfinden konnte, dass die Einweisung der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages war und erst in zweiter Linie Dr. Johann Michael B***** mit dem Beklagten auch klare Verhältnisse schaffen und für seinen Sohn Dr. Reinhold B***** für den Fall seiner Rückkehr wegen der Abgabe eines Zimmers als Rechtsanwaltskanzlei Vorsorge treffen wollte. Bei dieser Annahme des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Schlussfolgerung aus tatsächlichen Feststellungen. Der Oberste Gerichtshof ist daher an diese Annahme des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Dass die Einweisungsverfügung der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages gewesen sei, steht im Widerspruch mit der Feststellung des Berufungsgerichtes, dass Dr. Johann Michael B***** auch eine Vereinbarung zugunsten seines Sohnes mit dem Beklagten treffen wollte und getroffen hat. Die Einweisungsverfügung vom 3. 10. 1945 enthält keinen Auftrag an den Hauseigentümer Dr. Johann Michael B*****, mit dem in die Wohnung eingewiesenen Beklagten einen Mietvertrag abzuschließen. Wäre ein solcher Auftrag enthalten, könnte angenommen werden, dass der Auftrag der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages war. Da aber ein Auftrag zum Abschluss eines Mietvertrages nach dem Schreiben vom 3. 10. 1945 weder von der Stadt Bregenz noch von der französischen Besatzungsmacht erteilt wurde, wäre es unverständlich, dass Dr. Johann Michael B*****, der als gewesener Richter zwischen einer Einweisung als Zwangsmaßnahme einer österreichischen Verwaltungsbehörde oder der französischen Besatzungsmacht und einem privatrechtlichen Mietvertrag sicherlich unterscheiden konnte, sich schon wegen der Einweisungsverfügung zum Abschluss eines Mietvertrages entschlossen hätte. Dass die Einweisungsverfügung nicht der einzige Grund zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten war, nimmt übrigens auch das Berufungsgericht an. Dass in erster Linie der Beweggrund für Dr. Johann Michael B***** zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten in der Vorsorge für seinen Sohn Dr. Reinhold B***** gelegen war, gab die Zweitklägerin bei ihrer Vernehmung am 20. 11. 1958 (ON 7) ausdrücklich zu. Ihr verstorbener Vater habe sich in den Jahren nach 1945 immer wieder bitter beklagt über die Einweisung des Beklagten. Er habe ihr auch wiederholt gesagt, dass er die Vereinbarung mit dem Beklagten nur deswegen geschlossen habe, weil er die Absicht hatte, für ihren damals vermissten Bruder Dr. Reinbhold B***** einen Raum für eine Rechtsanwaltskanzlei zu sichern. Der Erstkläger gab bei seiner Vernehmung am 20. 11. 1958 an, dass sein Vater insbesondere bestrebt war, für den Fall der Rückkehr des damals vermissten Sohnes Dr. Reinhold B***** für diesen einen Raum für die Wiedereröffnung einer Rechtsanwaltskanzlei zu sichern. Auch im Schreiben des Dr. Johann Michael B***** an das Amt der Landeshauptstadt Bregenz vom 24. 4. 1954, dessen Durchschlag der Erstkläger bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 9. 6. 1959 vorgewiesen hat, heißt es: "Mit dem zwangsweise Eingewiesenen habe ich sodann eine die gegenseitigen Rechte und Pflichten feststellende Abmachung getroffen, insbesondere um für unseren im Krieg stehenden Sohn, Rechtsanwalt Dr. Reinhold B*****, dem die ganze Kanzleieinrichtung im Haus K*****straße 16/II, durch Bombenbrand am 1. 5. 1945 zugrunde ging, einen Raum für seinen Kanzleibetrieb zu sichern und dies in einer Niederschrift festgehalten, die ich überschrieb "Zur Erinnerung" und zum Schluss habe ich der Niederschrift zum Zeichen, dass sie unter der Einweisungsverfügung stehe, eine Abschrift des Einweisungsbescheides beigefügt". Aus diesen Umständen geht hervor, dass die Einweisungsverfügung keineswegs der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten war. Daraus, dass auf der Rückseite des schriftlichen Vertrages eine Abschrift der Einweisungsverfügung angebracht wurde, kann nicht eindeutig geschlossen werden, dass der Mietvertrag nach der Absicht des Dr. Johann B***** nur für die Dauer des aufrechten Bestandes der Einweisungsverfügung abgeschlossen worden ist. Wenn dies Dr. Johann Michael B***** beabsichtigt hätte, hätte er es ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (vgl § 915 ABGB). Es müsste daher Dr. Johann Michael B*****, wenn er noch lebte, den Mietvertrag mit dem Beklagten gegen sich gelten lassen, dasselbe gilt aber auch für die Kläger als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Vermieters. Dazu kommt noch das Verhalten des Dr. Johann Michael B***** nach Abschluss des Staatsvertrages, der weiterhin dem Beklaten die Bezahlung des Mietzinses vorschrieb, und das Verhalten der Kläger, die nach dem Tod ihres Vaters gleichfalls Mietzins einforderten und die Zahlungen als Mietzins bis Mai 1958 entgegennahmen. Dadurch, dass Dr. Johann Michael B***** nicht schon innerhalb angemessener Frist nach Abschluss des Staatsvertrages Schritte wegen Aufhebung der ohne gesetzliche Grundlage getroffenen Einweisungsverfügung begehrte, sondern den Mietvertrag fortsetzte, muss ein konkludentes Festhalten an dem Mietvertrag mit dem Beklagten geschlossen werden. Die Kläger, die nach dem Tod ihres Vaters dem Beklagten weiter Mietzins vorschrieben, können sich nicht mit Recht darauf berufen, dass der Mietvertrag durch die erst im Jahre 1958 erwirkte Aufhebung der Einweisungsverfügung mit Aufhebung dieser Verfügung gleichfalls weggefallen ist.Das Hauptgewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht schloss aus dem Protest des Dr. Johann Michael B***** gegen die Einweisung, aus dem Versuch, die Einweisung rückgängig zu machen, aus seiner Einstellung gegen den Beklagten als gewesenen Nationalsozialisten und aus dem Umstand, dass er sich auch in der Folgezeit mit dieser Zwangsmaßnahme nicht abfinden konnte, dass die Einweisung der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages war und erst in zweiter Linie Dr. Johann Michael B***** mit dem Beklagten auch klare Verhältnisse schaffen und für seinen Sohn Dr. Reinhold B***** für den Fall seiner Rückkehr wegen der Abgabe eines Zimmers als Rechtsanwaltskanzlei Vorsorge treffen wollte. Bei dieser Annahme des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Schlussfolgerung aus tatsächlichen Feststellungen. Der Oberste Gerichtshof ist daher an diese Annahme des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Dass die Einweisungsverfügung der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages gewesen sei, steht im Widerspruch mit der Feststellung des Berufungsgerichtes, dass Dr. Johann Michael B***** auch eine Vereinbarung zugunsten seines Sohnes mit dem Beklagten treffen wollte und getroffen hat. Die Einweisungsverfügung vom 3. 10. 1945 enthält keinen Auftrag an den Hauseigentümer Dr. Johann Michael B*****, mit dem in die Wohnung eingewiesenen Beklagten einen Mietvertrag abzuschließen. Wäre ein solcher Auftrag enthalten, könnte angenommen werden, dass der Auftrag der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages war. Da aber ein Auftrag zum Abschluss eines Mietvertrages nach dem Schreiben vom 3. 10. 1945 weder von der Stadt Bregenz noch von der französischen Besatzungsmacht erteilt wurde, wäre es unverständlich, dass Dr. Johann Michael B*****, der als gewesener Richter zwischen einer Einweisung als Zwangsmaßnahme einer österreichischen Verwaltungsbehörde oder der französischen Besatzungsmacht und einem privatrechtlichen Mietvertrag sicherlich unterscheiden konnte, sich schon wegen der Einweisungsverfügung zum Abschluss eines Mietvertrages entschlossen hätte. Dass die Einweisungsverfügung nicht der einzige Grund zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten war, nimmt übrigens auch das Berufungsgericht an. Dass in erster Linie der Beweggrund für Dr. Johann Michael B***** zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten in der Vorsorge für seinen Sohn Dr. Reinhold B***** gelegen war, gab die Zweitklägerin bei ihrer Vernehmung am 20. 11. 1958 (ON 7) ausdrücklich zu. Ihr verstorbener Vater habe sich in den Jahren nach 1945 immer wieder bitter beklagt über die Einweisung des Beklagten. Er habe ihr auch wiederholt gesagt, dass er die Vereinbarung mit dem Beklagten nur deswegen geschlossen habe, weil er die Absicht hatte, für ihren damals vermissten Bruder Dr. Reinbhold B***** einen Raum für eine Rechtsanwaltskanzlei zu sichern. Der Erstkläger gab bei seiner Vernehmung am 20. 11. 1958 an, dass sein Vater insbesondere bestrebt war, für den Fall der Rückkehr des damals vermissten Sohnes Dr. Reinhold B***** für diesen einen Raum für die Wiedereröffnung einer Rechtsanwaltskanzlei zu sichern. Auch im Schreiben des Dr. Johann Michael B***** an das Amt der Landeshauptstadt Bregenz vom 24. 4. 1954, dessen Durchschlag der Erstkläger bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 9. 6. 1959 vorgewiesen hat, heißt es: "Mit dem zwangsweise Eingewiesenen habe ich sodann eine die gegenseitigen Rechte und Pflichten feststellende Abmachung getroffen, insbesondere um für unseren im Krieg stehenden Sohn, Rechtsanwalt Dr. Reinhold B*****, dem die ganze Kanzleieinrichtung im Haus K*****straße 16/II, durch Bombenbrand am 1. 5. 1945 zugrunde ging, einen Raum für seinen Kanzleibetrieb zu sichern und dies in einer Niederschrift festgehalten, die ich überschrieb "Zur Erinnerung" und zum Schluss habe ich der Niederschrift zum Zeichen, dass sie unter der Einweisungsverfügung stehe, eine Abschrift des Einweisungsbescheides beigefügt". Aus diesen Umständen geht hervor, dass die Einweisungsverfügung keineswegs der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten war. Daraus, dass auf der Rückseite des schriftlichen Vertrages eine Abschrift der Einweisungsverfügung angebracht wurde, kann nicht eindeutig geschlossen werden, dass der Mietvertrag nach der Absicht des Dr. Johann B***** nur für die Dauer des aufrechten Bestandes der Einweisungsverfügung abgeschlossen worden ist. Wenn dies Dr. Johann Michael B***** beabsichtigt hätte, hätte er es ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen vergleiche Paragraph 915, ABGB). Es müsste daher Dr. Johann Michael B*****, wenn er noch lebte, den Mietvertrag mit dem Beklagten gegen sich gelten lassen, dasselbe gilt aber auch für die Kläger als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Vermieters. Dazu kommt noch das Verhalten des Dr. Johann Michael B***** nach Abschluss des Staatsvertrages, der weiterhin dem Beklaten die Bezahlung des Mietzinses vorschrieb, und das Verhalten der Kläger, die nach dem Tod ihres Vaters gleichfalls Mietzins einforderten und die Zahlungen als Mietzins bis Mai 1958 entgegennahmen. Dadurch, dass Dr. Johann Michael B***** nicht schon innerhalb angemessener Frist nach Abschluss des Staatsvertrages Schritte wegen Aufhebung der ohne gesetzliche Grundlage getroffenen Einweisungsverfügung begehrte, sondern den Mietvertrag fortsetzte, muss ein konkludentes Festhalten an dem Mietvertrag mit dem Beklagten geschlossen werden. Die Kläger, die nach dem Tod ihres Vaters dem Beklagten weiter Mietzins vorschrieben, können sich nicht mit Recht darauf berufen, dass der Mietvertrag durch die erst im Jahre 1958 erwirkte Aufhebung der Einweisungsverfügung mit Aufhebung dieser Verfügung gleichfalls weggefallen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden Mietverträge, die nur auf Grund eines in der Einweisungsverfügung oder Zuweisungsverfügung enthaltenen Auftrages zum Abschluss eines Mietvertrages oder die nur wegen der Einweisungsverfügung mit dem Eingewiesenen abgeschlossen wurden, mit Aufhebung der Verfügung hinfällig. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Da ein solcher Fall nicht vorliegt, musste der Revision des Beklagten schon aus rechtlichen Gründen Folge gegeben werden. Eine Stellungnahme zu den weiteren Ausführungen der Revision kann daher entfallen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen auf Paragraphen 41, 50, ZPO.