Die Revision ist nicht begründet.
Unter dem Titel der Aktenwidrigkeit bekämpft der Kläger unzulässigerweise die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, weil es der Aussage der genannten Personen gefolgt ist und nicht seiner Aussage und der seiner Angehörigen. Auf Grund der Aussagen der Personen, die dem Berufungsgericht glaubwürdig erscheinen, nahm es als erwiesen an, daß tatsächlich am 22. 5. 1968 anläßlich des Autowaschens Abwaschwasser auf das Grundstück des Beklagten hinüberfloß. Die Ausführungen über die beim Augenschein vorgenommene Probe, wobei bei raschem Ausgießen des Wassers dieses zum Teil auf den Grund des Beklagten floß, sind nur die Begründung, warum die Aussagen der genannten Zeugen, auf die sich das Berufungsgericht stützt, glaubwürdig erschienen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind durch die Aussagen dieser Personen gedeckt, also nicht aktenwidrig.
In der Rechtsrüge geht der Kläger insoweit nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus, als er annimmt, es sei kein Wasser auf den Grund des Beklagten hinübergeflossen, er habe ohnehin alles getan, um dies zu verhindern. Soweit er aber der Meinung ist, gegen ihn könne nicht Exekution geführt werden, weil nicht er, sondern seine Schwiegertochter das Auto gewaschen hat, dann irrt er. Laut Vergleich dürfen keinerlei Hauswässer auf den Grund des Beklagten abgeleitet werden. Daraus geht hervor, daß dies von keiner Person vom Grund des Klägers aus geschehen darf, nicht nur vom Kläger selbst. Der Kläger ist verpflichtet Vorsorge zu treffen, daß weder seine Familienangehörigen noch sonstige Personen von seinem Grundstück aus solche Handlungen vornehmen. Es muß nicht dargelegt werden, mit welchen Mitteln er dies verhindern will (vgl SZ XIX 64, 1 Ob 218/56).In der Rechtsrüge geht der Kläger insoweit nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichts aus, als er annimmt, es sei kein Wasser auf den Grund des Beklagten hinübergeflossen, er habe ohnehin alles getan, um dies zu verhindern. Soweit er aber der Meinung ist, gegen ihn könne nicht Exekution geführt werden, weil nicht er, sondern seine Schwiegertochter das Auto gewaschen hat, dann irrt er. Laut Vergleich dürfen keinerlei Hauswässer auf den Grund des Beklagten abgeleitet werden. Daraus geht hervor, daß dies von keiner Person vom Grund des Klägers aus geschehen darf, nicht nur vom Kläger selbst. Der Kläger ist verpflichtet Vorsorge zu treffen, daß weder seine Familienangehörigen noch sonstige Personen von seinem Grundstück aus solche Handlungen vornehmen. Es muß nicht dargelegt werden, mit welchen Mitteln er dies verhindern will vergleiche SZ römisch neunzehn 64, 1 Ob 218/56).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.