Mit Beschluss vom 24. 5. 2000 (3 Ob 290/99i = AnwBl 2000, 11 = bbl
2000/145, 196 = ecolex 2000/283, 718 = EvBl 2000/209 = immolex
2000/189, 311 = JBl 2000, 727 = JUS Z 2979 = RdW 2001/10, 9) hat der
erkennende Senat die Urteile der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte, wie aus dieser Entscheidung hervorgeht, auch zu dem Zweck, den Parteien ein Tatsachenvorbringen zu dem erstmals vom Berufungsgericht aufgegriffenen Rücktrittsausschluss des Art 8 Nr 21 4. EVHGB zu ermöglichen.erkennende Senat die Urteile der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte, wie aus dieser Entscheidung hervorgeht, auch zu dem Zweck, den Parteien ein Tatsachenvorbringen zu dem erstmals vom Berufungsgericht aufgegriffenen Rücktrittsausschluss des Artikel 8, Nr 21 4. EVHGB zu ermöglichen.
Im zweiten Rechtsgang erstattete die klagende Partei lediglich folgendes neue Vorbringen:
Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt über sämtliche erforderliche schriftlichen Unterlagen zur Verbücherung des durch den Rücktritt aufgehobenen Kaufvertrags verfügt. Dieser sei [vom Schriftenverfasser] gerichtlich hinterlegt worden. Sie sei auf Grund des Rücktritts mit der Verbücherung nicht einverstanden gewesen und habe diesen deshalb angewiesen, ihr die Urkunde herauszugeben.
Zu keinem Zeitpunkt bis zum erklärten Vertragsrücktritt habe die Beklagte oder der Schriftenverfasser alle zur Verbücherung notwendigen Urkunden in Händen gehabt. Der Schriftenverfasser sei zu diesem Zeitpunkt weder bevollmächtigt noch beauftragt gewesen, eine Verbücherung durchzuführen.
Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die klagende Partei keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Im Hinblick auf die eindeutige Regelung der Wirkungen der direkten Stellvertretung im § 1017 ABGB, wonach der (bevollmächtigte) Gewalthaber dem Gewaltgeber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auferlegen kann, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch Erfüllungshandlungen gegenüber dem im Rahmen seiner Vollmacht handelnden Stellvertreter den Geschäftsherrn berechtigen bzw verpflichten (vgl dazu Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 1017 mN der Rechtsprechung). Das gilt demnach auch für das Ausführungsgeschäft (Apathy aaO; Strasser in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu §§ 1016, 1017) und es bedarf keiner ausdrücklichen Bekräftigung durch den Obersten Gerichtshof, dass dies auch für die den Verlust des Rücktrittsrechts bewirkende Übernahme der für die Eigentumseinverleibung notwendigen Urkunden gilt. Dass die Vollmacht (wohl) widerruflich war, stellt im Hinblick auf § 1020 ABGB keine Besonderheit dar. Dasselbe gilt auch dafür, dass beide Parteien demselben Schriftenverfasser Vollmacht erteilt haben.Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die klagende Partei keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Im Hinblick auf die eindeutige Regelung der Wirkungen der direkten Stellvertretung im Paragraph 1017, ABGB, wonach der (bevollmächtigte) Gewalthaber dem Gewaltgeber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auferlegen kann, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch Erfüllungshandlungen gegenüber dem im Rahmen seiner Vollmacht handelnden Stellvertreter den Geschäftsherrn berechtigen bzw verpflichten vergleiche dazu Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1017, mN der Rechtsprechung). Das gilt demnach auch für das Ausführungsgeschäft (Apathy aaO; Strasser in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu Paragraphen 1016, 1017,) und es bedarf keiner ausdrücklichen Bekräftigung durch den Obersten Gerichtshof, dass dies auch für die den Verlust des Rücktrittsrechts bewirkende Übernahme der für die Eigentumseinverleibung notwendigen Urkunden gilt. Dass die Vollmacht (wohl) widerruflich war, stellt im Hinblick auf Paragraph 1020, ABGB keine Besonderheit dar. Dasselbe gilt auch dafür, dass beide Parteien demselben Schriftenverfasser Vollmacht erteilt haben.
Behauptungen in der Richtung, dass der Schriftenverfasser von vorneherein die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten nur mit gesonderter Zustimmung der klagenden Partei oder unter besonderen Voraussetzungen durchführen hätte dürfen, wurden nie aufgestellt, ebensowenig wurde eine Treuhandvereinbarung geltend gemacht.