1. Das von der Verpflichteten dagegen erhobene und als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall – wie hier – nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321); die hievon vorgesehenen Ausnahmefälle liegen nicht vor (RIS-Justiz RS0012387 [T13 bis T16]; jüngst 3 Ob 218/17f mwN).Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall – wie hier – nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0112314). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321); die hievon vorgesehenen Ausnahmefälle liegen nicht vor (RIS-Justiz RS0012387 [T13 bis T16]; jüngst 3 Ob 218/17f mwN).
2. Die Verpflichtete versucht die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus den Bestimmungen der Art 6 und 13 EMRK sowie Art 47 GRC abzuleiten, welche dem nationalen Recht vorgingen. Ein faires Verfahren und eine wirksame Beschwerde im Sinn dieser Normen sei nur gewährleistet, wenn die Klärung der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage – entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO – an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne.2. Die Verpflichtete versucht die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus den Bestimmungen der Artikel 6 und 13 EMRK sowie Artikel 47, GRC abzuleiten, welche dem nationalen Recht vorgingen. Ein faires Verfahren und eine wirksame Beschwerde im Sinn dieser Normen sei nur gewährleistet, wenn die Klärung der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage – entgegen Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO – an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne.
Die EMRK garantiert in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug. Keine Bestimmung der EMRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen (EGMR 7. 10. 2004 Bsw 76809/01; RIS-Justiz RS0121377; RS0074833 [T2]). Eine Verletzung der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten, wogegen Art 13 EMRK eine wirksame Beschwerde verlangt (RIS-Justiz RS0121682; RS0075026), ist daher auszuschließen.Die EMRK garantiert in Zivilrechtsfällen keinen Instanzenzug. Keine Bestimmung der EMRK räumt einer Person das Recht ein, ein Höchstgericht als dritte Instanz anzurufen (EGMR 7. 10. 2004 Bsw 76809/01; RIS-Justiz RS0121377; RS0074833 [T2]). Eine Verletzung der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten, wogegen Artikel 13, EMRK eine wirksame Beschwerde verlangt (RIS-Justiz RS0121682; RS0075026), ist daher auszuschließen.
Auch Art 47 Abs 2 GRC gewährleistet einen über die erstinstanzliche Entscheidung hinausgehenden Rechtsmittelzug nicht (Eser in Meyer Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 Art 47 Rz 28; Calliess/Ruffert/Blanke EUV/AEUV5 Art 47 EU-Charta Rz 2; Jarass GrCh EU-Grundrechte Charta³ Art 47 Rz 23). Eine Verletzung von Rechten oder Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden, gegen die Art 47 Abs 1 GRC effektiven Rechtsschutz garantiert, ist daher ebenso zu verneinen.Auch Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistet einen über die erstinstanzliche Entscheidung hinausgehenden Rechtsmittelzug nicht (Eser in Meyer Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 Artikel 47, Rz 28; Calliess/Ruffert/Blanke EUV/AEUV5 Artikel 47, EU-Charta Rz 2; Jarass GrCh EU-Grundrechte Charta³ Artikel 47, Rz 23). Eine Verletzung von Rechten oder Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden, gegen die Artikel 47, Absatz eins, GRC effektiven Rechtsschutz garantiert, ist daher ebenso zu verneinen.