Begründung:
Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Zivilgerichts Grafschaft de Joacaba Santa Catarina vom 29. Oktober 2007. Außerdem begehrte sie aufgrund dessen die Bewilligung der Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 2.177.578,86 Brasilianischen Real (umgerechnet 515.154,55 EUR).
Das Erstgericht erklärte das genannte Urteil für vollstreckbar und wies den Exekutionsantrag mangels Bestimmtheit des Titels ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen die Abweisung ihres Exekutionsantrags nicht, dem Rekurs des Verpflichteten hingegen Folge. Es änderte die bekämpfte Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abwies und die Betreibende mit ihrem Rekurs gegen die nicht erteilte Exekutionsbewilligung auf diese Entscheidung verwies.
Nach dem sowohl für Österreich als auch in Brasilien geltenden HUÜ 2007 setze die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels dessen hinreichende Bestimmtheit voraus. Die vom Antragsgegner geschuldeten Leistungen ergäben sich aber weder aus den vorgelegten Urkunden, noch ließen sie sich aus den beigelegten Formblättern ableiten; insbesondere bleibe offen, auf welcher Grundlage sich der brasilianische „Mindestlohn“ bemesse, wie sich die „jährliche Veränderung des Nominalwerts zuzüglich Zinsen von 0,5 % pro Monat“ errechne, und welche Kriterien für die Festlegung der „Verfahrenskosten, die durch die Einnahmen der Blätter 203/206 dargestellt werden, mit einer Erhöhung der Währungskorrektur und der Verzugszinsen von 0,5 % pro Monat aus jeder Auszahlung, die vom Wettbewerb berechnet werden“, konkret heranzuziehen seien. Die Vollstreckbarerklärung sei daher schon deshalb zu versagen, weil die Leistungsverpflichtung nicht ausreichend bestimmt sei. Diese scheitere aber auch daran, dass der Unterhaltstitel entgegen Art 25 Abs 1 lit a und Art 44 Abs 1 HUÜ 2007 nicht mit seinem vollständigen Wortlaut samt einer Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt worden sei. Zweifel bestünden auch am Datum des Titels:Nach dem sowohl für Österreich als auch in Brasilien geltenden HUÜ 2007 setze die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels dessen hinreichende Bestimmtheit voraus. Die vom Antragsgegner geschuldeten Leistungen ergäben sich aber weder aus den vorgelegten Urkunden, noch ließen sie sich aus den beigelegten Formblättern ableiten; insbesondere bleibe offen, auf welcher Grundlage sich der brasilianische „Mindestlohn“ bemesse, wie sich die „jährliche Veränderung des Nominalwerts zuzüglich Zinsen von 0,5 % pro Monat“ errechne, und welche Kriterien für die Festlegung der „Verfahrenskosten, die durch die Einnahmen der Blätter 203/206 dargestellt werden, mit einer Erhöhung der Währungskorrektur und der Verzugszinsen von 0,5 % pro Monat aus jeder Auszahlung, die vom Wettbewerb berechnet werden“, konkret heranzuziehen seien. Die Vollstreckbarerklärung sei daher schon deshalb zu versagen, weil die Leistungsverpflichtung nicht ausreichend bestimmt sei. Diese scheitere aber auch daran, dass der Unterhaltstitel entgegen Artikel 25, Absatz eins, Litera a und Artikel 44, Absatz eins, HUÜ 2007 nicht mit seinem vollständigen Wortlaut samt einer Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt worden sei. Zweifel bestünden auch am Datum des Titels:
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen nach dem HUÜ 2007 für vollstreckbar zu erklärenden ausländischen Unterhaltstitel allgemein und an dessen Bestimmtheit fehle.
In ihrem Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung dahin, dass dem Rekurs des Antragsgegners gegen die Vollstreckbarerklärung nicht Folge gegeben werde; außerdem begehrt sie die Aufhebung und neuerliche Entscheidung über die nicht erteilte Exekutionsbewilligung.
Der Antragsgegner beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.