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Entscheidung 3 Ob 50/25m×

Entscheidung 3 Ob 50/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob50/25m

Entscheidungsdatum

16.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Siegfried Zachhuber, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei I* Corp, *, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Paragraph 35, EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 20. Februar 2025, GZ 6 R 122/24v-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Oppositionskläger (als dortiger Beklagter) verpflichtete sich in Punkt 1. eines vollstreckbaren Vergleichs vom 7. Dezember 2021 gegenüber der hier Beklagten (dortigen Klägerin) zur Zahlung von 79.591,46 USD sA.

Punkt 2. dieses Vergleichs lautet:

„Der Beklagte kann sich von der Verpflichtung gemäß Punkt 1. dadurch befreien, dass er der Klägerin auf deren Konto […] den Betrag von insgesamt 70.000 USD spesenfrei in folgenden Raten bezahlt:

- 40.000 USD bis längstens 8. Februar 2022 und

- weitere 30.000 USD in 24 monatlichen Raten von jeweils 1.250 USD, beginnend am 5. März 2022.

Die Raten sind jeweils am 5. der Folgemonate fällig, dies bei 5-tägigem Respiro. Im Fall des Zahlungsverzugs mit auch nur einer Rate mit mehr als fünf Tagen tritt Terminsverlust ein und wird der gesamte Betrag laut Punkt 1., abzüglich der bis dahin vom Beklagten geleisteten Zahlungen, sofort fällig.“

[2]                  Die Vorinstanzen wiesen die Oppositionsklage, mit der der Kläger zusammengefasst geltend macht, er habe Punkt 2. des Vergleichs ordnungsgemäß erfüllt, weshalb die von der Beklagten exekutiv betriebene (restliche) Forderung aus dem Vergleich erloschen sei, ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3]           In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

[4]                  1 . Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Die Auslegung der Vorinstanzen, wonach die erste Rate à 1.250 USD bereits am 5. März 2022 (und nicht, wie der Kläger vertritt, erst am 5. April 2022) und die Folgeraten jeweils am 5. der Folgemonate fällig waren, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

[5] 2. Es trifft zu, dass die Geltendmachung eines vereinbarten Terminverlustes nach der Rechtsprechung unangemessen sein kann, wenn der Schuldner etwa infolge von Auslegungsdifferenzen nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag in Zahlungsverzug gekommen ist vergleiche RS0018357). Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminverlustes oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (RS0018357 [T3]). Die Vorinstanzen haben ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie den Eintritt des Terminverlustes bejahten, weil der Kläger die am 5. Mai und am 5. Juni 2023 fälligen Raten jeweils erst am 26. Juni 2023 und die am 5. Oktober 2023 fällige Rate erst am 8. November 2023 beglichen hat. Auf den Umstand, dass der Kläger diese drei (und zehn weitere) Raten nicht spesenfrei geleistet (und die daraus resultierende Differenz von 260 USD erst im April 2024 nachgezahlt) hat, kommt es dabei nicht mehr an.

[6]           3. Auch die Tatsache, dass die Beklagte sämtliche (weiteren) Ratenzahlungen des Klägers angenommen hat, kann am Eintritt des Terminverlustes nichts ändern, zumal in der Entgegennahme von (Teil-)Zahlungen durch den Gläubiger für sich allein weder ein Rechtsmissbrauch noch ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Terminverlustes erblickt werden kann.

Textnummer

E144226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00050.25M.0416.000

Im RIS seit

07.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250416_OGH0002_0030OB00050_25M0000_000