Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Wie bei jeder Exekution muß auch bei einem Exekutionsantrag nach § 353 EO die zu erwirkende Handlung einerseits im Exekutionstitel so genau bezeichnet sein, daß deutlich entnommen werden kann, was der Verpflichtete zu leisten hat, und andererseits ist im Exekutionsantrag genau anzuführen, worin die zu erwirkende Handlung besteht (Heller-Berger-Stix 2551, 2552). Dazu gehört auch die Angabe, an welchem Ort die zu erwirkende Handlung zu erbringen ist (Heller-Berger-Stix 192; EvBl 1974/19). Dies gilt aber nur soweit, als es der Natur der begehrten Leistung nach möglich und notwendig ist. Sonst genügt es, die Leistung so genau zu beschreiben, daß sie nach den Regeln des täglichen Lebens hinreichend bestimmbar ist (Heller-Berger-Stix 192; SZ 27/150, EvBl 1971/333, EvBl 1980/141). Grundsätzlich ist ein Exekutionstitel zwar nur nach seinem Spruche auszulegen, bei Zweifeln über dessen genauen Sinn können aber auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden (ÖBl 1985, 49).Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Wie bei jeder Exekution muß auch bei einem Exekutionsantrag nach Paragraph 353, EO die zu erwirkende Handlung einerseits im Exekutionstitel so genau bezeichnet sein, daß deutlich entnommen werden kann, was der Verpflichtete zu leisten hat, und andererseits ist im Exekutionsantrag genau anzuführen, worin die zu erwirkende Handlung besteht (Heller-Berger-Stix 2551, 2552). Dazu gehört auch die Angabe, an welchem Ort die zu erwirkende Handlung zu erbringen ist (Heller-Berger-Stix 192; EvBl 1974/19). Dies gilt aber nur soweit, als es der Natur der begehrten Leistung nach möglich und notwendig ist. Sonst genügt es, die Leistung so genau zu beschreiben, daß sie nach den Regeln des täglichen Lebens hinreichend bestimmbar ist (Heller-Berger-Stix 192; SZ 27/150, EvBl 1971/333, EvBl 1980/141). Grundsätzlich ist ein Exekutionstitel zwar nur nach seinem Spruche auszulegen, bei Zweifeln über dessen genauen Sinn können aber auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden (ÖBl 1985, 49).
Dem Exekutionstitel ist im vorliegenden Fall in Verbindung mit den Entscheidungsgründen zu entnehmen, daß die verpflichtete Partei entweder das schon vorhandene Gang-WC so in die Wohnung der betreibenden Parteien integrieren muß, daß es von dieser Wohnung aus zugänglich wird, oder nach ihrer Wahl an einer anderen Stelle und auf andere Weise ein von der Wohnung der betreibenden Parteien aus zugängliches WC einzurichten hat. Die Entscheidungsgründe befassen sich nicht nur mit dem Gang-WC, sondern auch mit der nur wegen Platzmangels derzeit nicht möglichen Errichtung eines zweiten WCs. Falls die verpflichtete Partei etwa durch Freiwerden angrenzender Räume auch eine andere Lösung verwirklichen könnte, stünde ihr nach dem Spruche des Titels iSd § 12 Abs 1 EO die Wahl zwischen mehreren Leistungen zu. Der Umstand, daß im Exekutionstitel nicht beschrieben wird, auf welche Weise das WC einzurichten ist, schadet nicht, weil in einem solchen Fall davon auszugehen ist, daß das WC nach den Regeln der Baukunst in durchschnittlicher Qualität herzustellen ist. Der Exekutionstitel ist also entgegen der Annahme des Gerichtes zweiter Instanz nicht unbestimmt.Dem Exekutionstitel ist im vorliegenden Fall in Verbindung mit den Entscheidungsgründen zu entnehmen, daß die verpflichtete Partei entweder das schon vorhandene Gang-WC so in die Wohnung der betreibenden Parteien integrieren muß, daß es von dieser Wohnung aus zugänglich wird, oder nach ihrer Wahl an einer anderen Stelle und auf andere Weise ein von der Wohnung der betreibenden Parteien aus zugängliches WC einzurichten hat. Die Entscheidungsgründe befassen sich nicht nur mit dem Gang-WC, sondern auch mit der nur wegen Platzmangels derzeit nicht möglichen Errichtung eines zweiten WCs. Falls die verpflichtete Partei etwa durch Freiwerden angrenzender Räume auch eine andere Lösung verwirklichen könnte, stünde ihr nach dem Spruche des Titels iSd Paragraph 12, Absatz eins, EO die Wahl zwischen mehreren Leistungen zu. Der Umstand, daß im Exekutionstitel nicht beschrieben wird, auf welche Weise das WC einzurichten ist, schadet nicht, weil in einem solchen Fall davon auszugehen ist, daß das WC nach den Regeln der Baukunst in durchschnittlicher Qualität herzustellen ist. Der Exekutionstitel ist also entgegen der Annahme des Gerichtes zweiter Instanz nicht unbestimmt.
Die betreibenden Parteien haben es aber unterlassen, in ihrem Exekutionsantrag iSd § 12 Abs 1 EO anzugeben, welche der mehreren möglichen Leistungen sie bewirkt haben wollen. Sie beantragten nur die Ermächtigung, auf Kosten der verpflichteten Partei ein (irgendein?) vom Bestandobjekt der betreibenden Parteien zugängliches WC (das nicht das schon jetzt existierende Gang-WC sein muß) einzurichten.Die betreibenden Parteien haben es aber unterlassen, in ihrem Exekutionsantrag iSd Paragraph 12, Absatz eins, EO anzugeben, welche der mehreren möglichen Leistungen sie bewirkt haben wollen. Sie beantragten nur die Ermächtigung, auf Kosten der verpflichteten Partei ein (irgendein?) vom Bestandobjekt der betreibenden Parteien zugängliches WC (das nicht das schon jetzt existierende Gang-WC sein muß) einzurichten.
Dies ist unbestimmt, sodaß es im Ergebnis bei der Abweisung des Exekutionsantrages zu bleiben hat, zwar nicht, weil schon der Titel unbestimmt ist, wohl aber, weil der Exekutionsantrag iSd § 12 Abs 1 EO nicht zum Ausdruck bringt, welche der mehreren Leistungen durchgesetzt werden soll.Dies ist unbestimmt, sodaß es im Ergebnis bei der Abweisung des Exekutionsantrages zu bleiben hat, zwar nicht, weil schon der Titel unbestimmt ist, wohl aber, weil der Exekutionsantrag iSd Paragraph 12, Absatz eins, EO nicht zum Ausdruck bringt, welche der mehreren Leistungen durchgesetzt werden soll.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO, 40 und 50 ZPO.