Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig, denn § 519 Z. 2 ZPO. betrifft nur solche Aufhebungsbeschlüsse wegen Nichtigkeit, mit welchen gleichzeitig die Zurückweisung der Klage ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber will daher solche Beschlüsse, welche zufolge einer Nichtigkeit des Verfahrens, die eine weitere Verhandlung nicht notwendig macht (§ 478 ZPO.), die Streitanhängigkeit durch Zurückweisung der Klage beenden, der Anfechtung nicht entziehen, da in solchen Fällen eine den Prozeß endgültig beendende Entscheidung vorliegt. Erfolgt eine Aufhebung des Ersturteiles wegen Nichtigkeit ohne Zurückweisung der Klage, wird die Streitanhängigkeit dadurch nicht berührt. Wird nun bedacht, daß in allen Fällen, in welchen der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, daher auch in den Fällen der Zuständigkeit des Außerstreitrichters die Aufhebung wegen Nichtigkeit gleichzeitig mit der Zurückweisung der Klage zu erfolgen hat, § 18 der 6. DVzEheG., der eine Abgabe an den Außerstreitrichter vorsieht, jedoch eine Sondernorm darstellt, die eine Zurückweisung der Klage im ordentlichen Rechtsweg entbehrlich macht, so besteht zwischen der Aufhebung von Urteilen wegen Nichtigkeit, welche mit der Abgabe nach der bezogenen Gesetzesstelle verbunden ist, und solchen Beschlüssen, welche das Ersturteil sowie das vorangegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zufolge Zuständigkeit des Außerstreitrichters aufheben, aber gleichzeitig die Klage zurückweisen, kein wesentlicher Unterschied. Da in beiden Fällen die Streitanhängigkeit endgültig beendigt wird, wobei im Falle der Abgabe nach § 18 der 6. DVzEheG. lediglich die formelle Klagszurückweisung zu entfallen hat, ist auch der letztere Fall dem § 519 Z. 2 ZPO. sinngemäß zu unterstellen und der mit der Aufhebung verbundene Abgabebeschluß als einer der im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse anzusehen, gegen welche der Rekurs statthaft ist. Die entgegenstehende Entscheidung SZ. XXIV/297 kann daher nicht aufrechterhalten werden.Der Rekurs ist zulässig, denn Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO. betrifft nur solche Aufhebungsbeschlüsse wegen Nichtigkeit, mit welchen gleichzeitig die Zurückweisung der Klage ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber will daher solche Beschlüsse, welche zufolge einer Nichtigkeit des Verfahrens, die eine weitere Verhandlung nicht notwendig macht (Paragraph 478, ZPO.), die Streitanhängigkeit durch Zurückweisung der Klage beenden, der Anfechtung nicht entziehen, da in solchen Fällen eine den Prozeß endgültig beendende Entscheidung vorliegt. Erfolgt eine Aufhebung des Ersturteiles wegen Nichtigkeit ohne Zurückweisung der Klage, wird die Streitanhängigkeit dadurch nicht berührt. Wird nun bedacht, daß in allen Fällen, in welchen der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, daher auch in den Fällen der Zuständigkeit des Außerstreitrichters die Aufhebung wegen Nichtigkeit gleichzeitig mit der Zurückweisung der Klage zu erfolgen hat, Paragraph 18, der 6. DVzEheG., der eine Abgabe an den Außerstreitrichter vorsieht, jedoch eine Sondernorm darstellt, die eine Zurückweisung der Klage im ordentlichen Rechtsweg entbehrlich macht, so besteht zwischen der Aufhebung von Urteilen wegen Nichtigkeit, welche mit der Abgabe nach der bezogenen Gesetzesstelle verbunden ist, und solchen Beschlüssen, welche das Ersturteil sowie das vorangegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zufolge Zuständigkeit des Außerstreitrichters aufheben, aber gleichzeitig die Klage zurückweisen, kein wesentlicher Unterschied. Da in beiden Fällen die Streitanhängigkeit endgültig beendigt wird, wobei im Falle der Abgabe nach Paragraph 18, der 6. DVzEheG. lediglich die formelle Klagszurückweisung zu entfallen hat, ist auch der letztere Fall dem Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO. sinngemäß zu unterstellen und der mit der Aufhebung verbundene Abgabebeschluß als einer der im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse anzusehen, gegen welche der Rekurs statthaft ist. Die entgegenstehende Entscheidung SZ. XXIV/297 kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Sachlich ist der Rekurs jedoch nicht begrundet.
Aus § 18 der 6. DVzEheG. ergibt sich eine Erweiterung der Kompetenz des Außerstreitrichters gegenüber § 1 derselben Verordnung. Denn nach § 1 könnte man annehmen, daß die Zuständigkeit des Außerstreitrichters nicht gegeben ist, wenn die Ehegatten sich über die Ehewohnung außergerichtlich geeinigt haben und nicht eine Abänderung dieser Vereinbarung, sondern nur ihre gerichtliche Durchsetzung erfolgen soll. Aus § 18 ergibt sich aber, daß alle Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung vor den Außerstreitrichter gehören, auf Grund welchen Titels immer sie erhoben werden. Es gehört also auch der Streit um die Durchführung einer außergerichtlichen oder einer gerichtlichen, aber nicht in geeigneter vollstreckbarer Form getroffenen Einigung, oder um die Ergänzung eines Exekutionstitels nach § 10 EO. vor den Außerstreitrichter.Aus Paragraph 18, der 6. DVzEheG. ergibt sich eine Erweiterung der Kompetenz des Außerstreitrichters gegenüber Paragraph eins, derselben Verordnung. Denn nach Paragraph eins, könnte man annehmen, daß die Zuständigkeit des Außerstreitrichters nicht gegeben ist, wenn die Ehegatten sich über die Ehewohnung außergerichtlich geeinigt haben und nicht eine Abänderung dieser Vereinbarung, sondern nur ihre gerichtliche Durchsetzung erfolgen soll. Aus Paragraph 18, ergibt sich aber, daß alle Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung vor den Außerstreitrichter gehören, auf Grund welchen Titels immer sie erhoben werden. Es gehört also auch der Streit um die Durchführung einer außergerichtlichen oder einer gerichtlichen, aber nicht in geeigneter vollstreckbarer Form getroffenen Einigung, oder um die Ergänzung eines Exekutionstitels nach Paragraph 10, EO. vor den Außerstreitrichter.
Es ist allerdings richtig, daß der Streitrichter seine Zuständigkeit nicht ablehnen könnte, wenn der Außerstreitrichter sich, wenn auch zu Unrecht, für unzuständig erklärt hätte. Aber der Außerstreitrichter hat sich mit dem Beschlusse vom 5. November 1952 nicht für unzuständig erklärt. Er hat den Antrag der Klägerin, die getroffene Vereinbarung dahin abzuändern, daß das Mietverhältnis von ihr allein fortgesetzt werde und daß der Beklagte die Wohnung zu räumen habe, meritorisch abgewiesen.
Eine solche Abweisung kann die zwingende Vorschrift der §§ 13, 18 der 6. DVzEheG. nicht berühren.Eine solche Abweisung kann die zwingende Vorschrift der Paragraphen 13, 18, der 6. DVzEheG. nicht berühren.
Daher war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.