Aus der Begründung:
Das gemeinsame Merkmal, das die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werke der Literatur und Kunst verbindet, liegt darin, daß sie eigentümliche geistige Schöpfungen sein müssen. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß es unter einem Werk nur das Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit versteht, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Mit den Worten "eigentümlich geistige Schöpfung" wird betont, daß die Persönlichkeit des Urhebers, die Einmaligkeit seines Wesens, in der Schöpfung so zum Ausdruck kommen müsse, daß auch dieser dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Schöpfer aufgeprägt wird. Ergebnisse geistiger Arbeit, die den im § 1 UrhG. aufgestellten Erfordernissen nicht gerecht werden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist daher stets streng zu prüfen, wenn es sich um die Frage handelt, ob ein schutzfähiges Werk vorliegt (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend den Entwurf des Urheberrechtsgesetzes, Nr. 64/Ge der Beilagen - Haus der Bundesgesetzgebung).Das gemeinsame Merkmal, das die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werke der Literatur und Kunst verbindet, liegt darin, daß sie eigentümliche geistige Schöpfungen sein müssen. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß es unter einem Werk nur das Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit versteht, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Mit den Worten "eigentümlich geistige Schöpfung" wird betont, daß die Persönlichkeit des Urhebers, die Einmaligkeit seines Wesens, in der Schöpfung so zum Ausdruck kommen müsse, daß auch dieser dadurch der Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu ihrem Schöpfer aufgeprägt wird. Ergebnisse geistiger Arbeit, die den im Paragraph eins, UrhG. aufgestellten Erfordernissen nicht gerecht werden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist daher stets streng zu prüfen, wenn es sich um die Frage handelt, ob ein schutzfähiges Werk vorliegt (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend den Entwurf des Urheberrechtsgesetzes, Nr. 64/Ge der Beilagen - Haus der Bundesgesetzgebung).
Nicht jede aus verschiedenen Beiträgen zusammengestellte Sammlung ist deshalb ein Werk im Sinne des § 1 UrhG. In der auswählenden und sichtenden Tätigkeit, die der Herausgeber bei der Zusammenstellung einer Sammlung entfaltet, kann nicht eine urheberrechtlich in Betracht kommende Leistung erblickt werden, weil ihr das schöpferische Element fehlt. Eine solche liegt erst dann vor, wenn durch die planmäßige Zusammenstellung verschiedener Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen ein Werk entsteht, das nach der Anordnung des Stoffes eine eigentümlich geistige Schöpfung im früher dargelegten Sinne darstellt. Selbst wenn die Anforderungen an die individuelle Leistung bei einem Sammelwerke nicht sehr hoch gestellt werden könnten, so kann die Anforderung doch nicht so gering sein, daß es an einer eigentümlich geistigen Schöpfung überhaupt mangelt.Nicht jede aus verschiedenen Beiträgen zusammengestellte Sammlung ist deshalb ein Werk im Sinne des Paragraph eins, UrhG. In der auswählenden und sichtenden Tätigkeit, die der Herausgeber bei der Zusammenstellung einer Sammlung entfaltet, kann nicht eine urheberrechtlich in Betracht kommende Leistung erblickt werden, weil ihr das schöpferische Element fehlt. Eine solche liegt erst dann vor, wenn durch die planmäßige Zusammenstellung verschiedener Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen ein Werk entsteht, das nach der Anordnung des Stoffes eine eigentümlich geistige Schöpfung im früher dargelegten Sinne darstellt. Selbst wenn die Anforderungen an die individuelle Leistung bei einem Sammelwerke nicht sehr hoch gestellt werden könnten, so kann die Anforderung doch nicht so gering sein, daß es an einer eigentümlich geistigen Schöpfung überhaupt mangelt.
Das Werk des Klägers stellt nun nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine solche eigentümlich geistige Schöpfung nicht dar. Der Gedanke, für eine bestimmte Branche die erforderlichen Daten in einem Jahrbuch zusammenzustellen, ist durchaus nicht neu. Im Gegenteil, solche Jahrbücher sind für verschiedene Branchen gebräuchlich. Selbst für die Filmbranche ist dieser Gedanke nicht neu. Es kann hier von der Behauptung der Antragsgegnerin, daß bereits vor 1938 in Österreich solche Jahrbücher erschienen sind, als einer im Rekursverfahren unzulässigen Neuerung abgesehen werden. Aus dem Almanach des Klägers selbst ergibt sich, daß solche Jahrbücher der Filmbranche in Deutschland in größerer Zahl erscheinen. Eine solche Zusammenstellung ist daher keine eigentümlich geistige Schöpfung des Klägers. Das gleiche gilt aber auch für den Inhalt des Buches. Im wesentlichen handelt es sich um eine Zusammenstellung von Behörden, Ämtern und Fachverbänden mit ihren Mitgliedern, die zum Großteil in anderen Werken bereits veröffentlicht oder doch unschwer zu erhalten sind. Bei der Zusammenstellung der Filmschaffenden handelt es sich um eine sicherlich mühsame, sichtende, vielleicht auch auswählende Tätigkeit des Herausgebers; sie ist aber ebenfalls keine eigentümlich geistige Schöpfung, da es sich auch hier um Daten handelt, die ohne weiteres zugänglich sind. Das gleiche gilt für die Zusammenstellung der Kinos in Österreich. Die Ausführungen über die Rohfilmmaterialien sind Reklameartikel, wie sie sich auch in sonstigen Fachzeitschriften finden. Bei Prüfung des klägerischen Werkes ist somit nirgends eine solche individuelle Leistung zu ersehen, die über die auswählende oder sichtende Tätigkeit hinausginge und als eigentümlich geistige Schöpfung im Sinne des § 1 UrhG., bezeichnet werden könnte. Ist aber ein urheberrechtlicher Schutz des klägerischen Buches nicht bescheinigt, kann die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden.Das Werk des Klägers stellt nun nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine solche eigentümlich geistige Schöpfung nicht dar. Der Gedanke, für eine bestimmte Branche die erforderlichen Daten in einem Jahrbuch zusammenzustellen, ist durchaus nicht neu. Im Gegenteil, solche Jahrbücher sind für verschiedene Branchen gebräuchlich. Selbst für die Filmbranche ist dieser Gedanke nicht neu. Es kann hier von der Behauptung der Antragsgegnerin, daß bereits vor 1938 in Österreich solche Jahrbücher erschienen sind, als einer im Rekursverfahren unzulässigen Neuerung abgesehen werden. Aus dem Almanach des Klägers selbst ergibt sich, daß solche Jahrbücher der Filmbranche in Deutschland in größerer Zahl erscheinen. Eine solche Zusammenstellung ist daher keine eigentümlich geistige Schöpfung des Klägers. Das gleiche gilt aber auch für den Inhalt des Buches. Im wesentlichen handelt es sich um eine Zusammenstellung von Behörden, Ämtern und Fachverbänden mit ihren Mitgliedern, die zum Großteil in anderen Werken bereits veröffentlicht oder doch unschwer zu erhalten sind. Bei der Zusammenstellung der Filmschaffenden handelt es sich um eine sicherlich mühsame, sichtende, vielleicht auch auswählende Tätigkeit des Herausgebers; sie ist aber ebenfalls keine eigentümlich geistige Schöpfung, da es sich auch hier um Daten handelt, die ohne weiteres zugänglich sind. Das gleiche gilt für die Zusammenstellung der Kinos in Österreich. Die Ausführungen über die Rohfilmmaterialien sind Reklameartikel, wie sie sich auch in sonstigen Fachzeitschriften finden. Bei Prüfung des klägerischen Werkes ist somit nirgends eine solche individuelle Leistung zu ersehen, die über die auswählende oder sichtende Tätigkeit hinausginge und als eigentümlich geistige Schöpfung im Sinne des Paragraph eins, UrhG., bezeichnet werden könnte. Ist aber ein urheberrechtlicher Schutz des klägerischen Buches nicht bescheinigt, kann die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden.
Aber selbst dann, wenn man einen urheberrechtlichen Schutz des klägerischen Werkes annehmen wollte, ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß es an einer Bescheinigung mangelt, daß das Werk der Antragsgegnerin ganz oder teilweise nach den gleichen Gesichtspunkten angeordnet wurde wie das klägerische. Bei einem Vergleich der beiden Werke ist dies nicht ohne weiteres zu ersehen. Zur Klärung dieser Frage bedürfte es des Gutachtens eines Sachverständigen. Der Kläger hat aber entsprechende urkundliche Bescheinigungen nicht vorgelegt, so daß auch in diesem Falle der Antrag notwendigerweise abgewiesen werden müßte.