Aus den Entscheidungsgründen:
Ein Aktenwidrigkeit erblickt die Revision in der Annahme des Berufungsgerichtes, daß die dem Beklagten geschenkten 2000 S aus jenem Geld stammen, auf welches die Klägerin einen erbrechtlichen Anspruch hatte, obwohl diese Feststellung mit dem Inhalt der Prozeßakten im Widerspruch stehe, wonach Katharina L. einen rechtlichen Anspruch auf den Betrag von 8000 S aus dem Nachlaß des Johann R. gehabt habe.
Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Rechtsmittelwerber Sinn und Zweck der Anfechtungsordnung offenbar verkennt. Nach § 1 AnfO. können alle Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. Es kommt daher gar nicht darauf an, ob der Schuldner durch die anfechtbare Rechtshandlung über materiell fremdes Vermögen, sondern nur darauf, ob er durch eine solche Handlung über sein Vermögen in einer Art verfügt hat, durch die ein Gläubiger benachteiligt werden kann. Beide Untergerichte haben festgestellt - und dies wird von der Revision gar nicht bestritten -, daß Katharina L. dem Beklagten einen Betrag von 2000 S, der sich faktisch in ihrem Besitz befunden hat, geschenkt habe und daß hiedurch die Befriedigung der Forderung der Klägerin gegen die Genannte insofern vereitelt wurde, als eine gegen Katharina L. zur Hereinbringung des Betrages von 8000 S von der Klägerin geführte Exekution zum größten Teil fruchtlos geblieben ist. Daß der Betrag von 2000 S, den Katharina L. dem Beklagten geschenkt hat, aus dem der Klägerin angefallenen Betrag stammt, hat das Berufungsgericht gar nicht festgestellt; von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein.Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Rechtsmittelwerber Sinn und Zweck der Anfechtungsordnung offenbar verkennt. Nach Paragraph eins, AnfO. können alle Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. Es kommt daher gar nicht darauf an, ob der Schuldner durch die anfechtbare Rechtshandlung über materiell fremdes Vermögen, sondern nur darauf, ob er durch eine solche Handlung über sein Vermögen in einer Art verfügt hat, durch die ein Gläubiger benachteiligt werden kann. Beide Untergerichte haben festgestellt - und dies wird von der Revision gar nicht bestritten -, daß Katharina L. dem Beklagten einen Betrag von 2000 S, der sich faktisch in ihrem Besitz befunden hat, geschenkt habe und daß hiedurch die Befriedigung der Forderung der Klägerin gegen die Genannte insofern vereitelt wurde, als eine gegen Katharina L. zur Hereinbringung des Betrages von 8000 S von der Klägerin geführte Exekution zum größten Teil fruchtlos geblieben ist. Daß der Betrag von 2000 S, den Katharina L. dem Beklagten geschenkt hat, aus dem der Klägerin angefallenen Betrag stammt, hat das Berufungsgericht gar nicht festgestellt; von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein.
Was aber die rechtliche Beurteilung anlangt, so geht die Revision bei ihren Ausführungen gleichfalls, von der unrichtigen Voraussetzung aus, es komme darauf an, ob das Rechtsgeschäft, welches Gegenstand der Anfechtung ist, sich auf ein Vermögen beziehe, das widerrechtlich in den Besitz der Schuldnerin gelangt ist. Wie bereits ausgeführt, ist lediglich maßgebend, daß durch eine Rechtshandlung, hier die Schenkung des Betrages von 2000 S durch die Schuldnerin der Klägerin, Katharina L., die Klägerin hinsichtlich ihrer Forderung gegen die L. benachteiligt wurde. Daß dies der Fall ist, kann vom Beklagten ernstlich nicht bestritten werden, weil nach dem Inhalt der Akten die gegen Katharina L. von der Klägerin zur Hereinbringung ihrer Forderung geführte Exekution fast zur Gänze ergebnislos geblieben ist. Ob Katharina L. redliche oder unredliche Besitzerin des Betrages war, den sie dem Beklagten geschenkt hat, ist daher bedeutungslos.
Wenn die Revision weiters geltend macht, es habe sich bei der Hingabe des Betrages von 2000 S um ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk in angemessener Höhe gehandelt, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß der Beklagte in erster Instanz dem Klageanspruch eine derartige Einwendung gar nicht entgegengesetzt hat. Abgesehen davon ist dem Berufungsgerichte beizupflichten, daß Katharina L., die über keinerlei Einkommen verfügte und der lediglich ein Anspruch auf einen Erbteil in der Höhe von 8000 S zustand, keinen stichhältigen Grund hatte, dem Beklagten einen Betrag von 2000 S, der in keinem Verhältnis zu ihrem Vermögen oder Einkommen stand, zu schenken. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke sind solche, die aus Anlaß gewisser Festtage oder besonderer Familienereignisse üblicherweise gegeben werden und verhältnismäßig geringeren Ausmaßes sind (GlUNF. 1620). Der Anfall eines Erbteiles ist kein Familienereignis, das üblicherweise Anlaß zu einem Geschenk wäre; überdies steht die Höhe des Geschenkes zur Höhe der angefallenen Erbschaft (ein Viertel des ganzen Anfalles) und zum sonstigen Vermögen und Einkommen der Geschenkgeberin in einem auffallenden Mißverhältnis. Von einem üblichen Gelegenheitsgeschenk geringeren Ausmaßes kann daher nicht gesprochen werden. Daß Katharina L. in Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt hätte, hat der Beklagte überhaupt nie behauptet, weshalb auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden kann. Die Revision erweist sich somit in allen Punkten als unbegrundet, weshalb ihr der Erfolg versagt bleiben mußte.