Entscheidungsgründe:
Am 27. Juli 1983 starb Eva M***. Sie hatte sich aus einem Personenkraftwagen, der der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte auf einer Böschung zum Badesee in Mühlheim am Inn geschoben hatten, nicht retten können, als das Fahrzeug ins Wasser gerollt und versunken war, und war ertrunken.
Die beiden Täter wurden rechtskräftig strafgerichtlich wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt.Die beiden Täter wurden rechtskräftig strafgerichtlich wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB schuldig erkannt.
Die am 29. November 1947 geborene Eva M*** hatte den Haushalt ihres Ehemannes Eckhart M*** geführt und die vier gemeinsamen Kinder Uwe, geboren am 17. September 1969, Ester, geboren am 13. Jänner 1973, Ulf, geboren am 31. August 1974, und Eckhart, geboren am 2. Juni 1981, betreut.
Auf Antrag des Witwers gewährte das Landesinvalidenamt für Oberösterreich Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (VerbrOHG). Es wurden der Bestattungskostenbeitrag von S 10.692,-- und für die vier ehelichen Kinder der Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. Feber 1984 bis zum 31. Juli 1986 geleistet. Einen Teilbetrag von S 21.600,-- ersetzte der drittbeklagte Personenhaftpflichtversicherer des Erstbeklagten.Auf Antrag des Witwers gewährte das Landesinvalidenamt für Oberösterreich Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, Bundesgesetzblatt 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (VerbrOHG). Es wurden der Bestattungskostenbeitrag von S 10.692,-- und für die vier ehelichen Kinder der Unterhaltsentgang für die Zeit vom 1. Feber 1984 bis zum 31. Juli 1986 geleistet. Einen Teilbetrag von S 21.600,-- ersetzte der drittbeklagte Personenhaftpflichtversicherer des Erstbeklagten.
Am 17. Juli 1986 erhob die klagende R*** Ö*** gegen die beklagten Parteien die Klage auf Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für alle künftig auf Grund des VerbrOHG an die Halbwaisen zu erbringenden Leistungen, soweit sie in den Direktansprüchen der Geschädigten gegen die Schädiger Deckung finden, mit der Haftungsbeschränkung der drittbeklagten Partei auf die vertragliche Versicherungssumme, und auf Zahlung von S 249.556,-- sA zur ungeteilten Hand. Die Schadenersatzansprüche der Kinder wegen des Ausfalls der sie betreuenden Mutter seien nach § 12 VerbrOHG mit 22. November 1984 auf die klagende Partei übergegangen. Alle Ansprüche aus dem Schadensfall seien überdies vom gesetzlichen Vertreter der Kinder der klagenden Partei zediert worden. Die drittbeklagte Partei habe ihre Haftung am 14. Jänner 1985 anerkannt.Am 17. Juli 1986 erhob die klagende R*** Ö*** gegen die beklagten Parteien die Klage auf Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für alle künftig auf Grund des VerbrOHG an die Halbwaisen zu erbringenden Leistungen, soweit sie in den Direktansprüchen der Geschädigten gegen die Schädiger Deckung finden, mit der Haftungsbeschränkung der drittbeklagten Partei auf die vertragliche Versicherungssumme, und auf Zahlung von S 249.556,-- sA zur ungeteilten Hand. Die Schadenersatzansprüche der Kinder wegen des Ausfalls der sie betreuenden Mutter seien nach Paragraph 12, VerbrOHG mit 22. November 1984 auf die klagende Partei übergegangen. Alle Ansprüche aus dem Schadensfall seien überdies vom gesetzlichen Vertreter der Kinder der klagenden Partei zediert worden. Die drittbeklagte Partei habe ihre Haftung am 14. Jänner 1985 anerkannt.
Die beklagten Parteien beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren im wesentlichen, nämlich unter Ausschaltung des Leistungsgrundes VerbrOHG statt, verhielt die beklagten Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung des Betrages von S 3.219,-- sA an die klagende Partei und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 246.337,-- sA ab.
Es stellte im wesentlichen noch fest:
Eva M*** hatte sich ausschließlich der Versorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder gewidmet. Ihr Ehemann bezog als Fernfahrer ein Monatseinkommen von S 25.000,--. Er wendete für seine Verpflegung S 1.000,-- wöchentlich auf und stellte die verbleibenden Einkünfte der Familie zur Verfügung.
Der Witwer hatte Unterstützung nach dem VerbrOHG beantragt. Es wurde ihm aus Bundesmitteln der Bestattungskostenbeitrag von S 10.692,-- und für jedes der vier Kinder in der Zeit vom 1. Feber 1984 bis zum 31. Juli 1986 an monatlichem Unterhaltsentgang für Feber 1984 S 2.010,--, für die Monate März bis Mai 1984 je S 1.902,--, für Juni 1984 S 1.212,--, für Juli 1984 S 1.831,--, für die Monate August bis Dezember 1984 je S 2.077,--, für die Monate Jänner bis Dezember 1985 je S 2.146,-- und für die Monate Jänner bis Juli 1986 je S 2.211,--, insgesamt also S 62.373,-- je Kind bezahlt.
Am 15. Oktober 1984 trat Eckhart M*** die Ansprüche auf Ersatz des Bestattungskostenbeitrages und des Unterhaltsentganges der Kinder bis zur Höhe allfälliger vom Bund geleisteter Ersatzleistungen an den Bund ab.
Am 9. November 1984 forderte das Landesinvalidenamt den Zweitbeklagten unter Hinweis auf den Rechtsübergang nach § 12 VerbrOHG und die bisher an Unterhaltsentgang für die Kinder bezahlten Beträge von S 21.600,-- zur Äußerung auf, ob er die Ersatzansprüche des Bundes anerkenne.Am 9. November 1984 forderte das Landesinvalidenamt den Zweitbeklagten unter Hinweis auf den Rechtsübergang nach Paragraph 12, VerbrOHG und die bisher an Unterhaltsentgang für die Kinder bezahlten Beträge von S 21.600,-- zur Äußerung auf, ob er die Ersatzansprüche des Bundes anerkenne.
Der drittbeklagte Haftpflichtversicherer antwortete auf das an den Erstbeklagten gerichtete Regreßschreiben des Landesinvalidenamtes am 14. Jänner 1985, sie könne auf das ihr als Haftpflichtversicherer zugeleitete, an ihren Versicherungsnehmer gerichtete Schreiben erst jetzt antworten, und führte aus:
"In Anerkennug unserer Leistungspflicht haben wir Ihre nach dem Verbrechensopfergesetz erbrachten Hilfeleistungen in der Höhe von S 21.600,-- auf das von Ihnen gewünschte Konto überwiesen. Damit sind sämtliche in der Vergangenheit liegenden Regreßforderungen nach dem Verbrechensopfergesetz bereinigt. Was Ihre Forderungen für die Zukunft betrifft, können wir diese nur insoferne akzeptieren, als sie im Deckungsfonds, der mit S 2,000.000,-- für das Einzelereignis limitierten Versicherungssumme aus der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind. Diesen Forderungen, welche von Ihnen nachzuweisen sind, werden wir, sollten diese auch nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden, nicht den Einwand der Verjährung entgegenhalten." Am 7. November 1984 brachte Eckhart M*** gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten zu AZ 1 Cg 428/84 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis die Schadenersatzklage ein und verlangte unter anderem Verdienstentgang, Reisekosten und Auslagenersatz, aber auch Kosten für die Ersatzkraft Dorothy C***, die er zur Betreuung des Haushalts und der Kinder nach dem Tod der Eva M*** angestellt hatte, bis er am 14. Feber 1985 mit ihr die Ehe schloß.
Am 30. Mai 1985 traten die Minderjährigen ihre in dem Prozeß AZ 1 Cg 428/84 geltend gemachten Ansprüche an Unterhaltsentgang, Pflegeperson, Fahrtspesen, Zimmereinrichtung, Auslagen und Unterrichtskosten an den Vater ab. Ausgenommen wurden Ansprüche, soweit sie durch Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VerbrOHG auf den Bund übergegangen sind. Das Pflegschaftsgericht genehmigte diese Abtretung zum Inkasso am 3. Juni 1985.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 17. Juni 1985 verpflichteten sich die dort Beklagten im Prozeß AZ 1 Cg 428/84, dem klagenden Witwer S 100.000,-- zur Abgeltung aller Leistungsansprüche für die Vergangenheit zu bezahlen. Rückgriffsansprüche des Bundes waren von diesem Vergleich nicht betroffen.
Am 19. Juli 1986 gab Eckhart M*** gegenüber dem Landesinvalidenamt für Oberösterreich (neuerlich) im eigenen und im Namen seiner Kinder die Erklärung ab, daß er "sämtliche aus dem Anlaß des am 27. Juli 1983 resultierenden, bestehenden und zukünftigen Ansprüche gegen die Schädiger" auf Grund der Leistungen des Landesinvalidenamtes an den Bund abtrete.
Im Verlassenschaftsverfahren nach Eva M*** kam es zu einem Pflichtteilsübereinkommen, womit der Witwer als Alleinerbe seinen vier Kindern eine in zum Nachlaß gehörende Liegenschaft zur Abdeckung ihrer Pflichtteilsansprüche mit der Belastung durch ein Wohnungsrecht zugunsten seiner nunmehrigen Ehefrau und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu je einem Viertelanteil überließ.
Die nunmehrige Ehefrau des Vaters Dorothy M*** sorgt ordnungsgemäß und in vollem Umfang für die vier Kinder aus seiner Ehe mit der Getöteten.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, eine Legalzession nach dem VerbrOHG komme nicht in Betracht, weil dieses Gesetz nur bei Vorsatzdelikten anzuwenden sei, den Tätern aber eine fahrlässige Tötung zur Last falle. Die vom Landesinvalidenamt erbrachten Leistungen seien freiwillig aus sozialen Erwägungen gewährt worden, die klagende Partei habe aber die Forderungen der Leistungsempfänger durch die Forderungsabtretung erworben. Die Leistungen für das Jahr 1984 seien schon ersetzt, in den Unterhaltsentgangsansprüchen der Kinder fänden nur die Leistungen bis zum 14. Feber 1985 Deckung, weil seither die neue Ehefrau des Vaters Dorothy M*** zur Versorgung und Erziehung der Stiefkinder verpflichtet sei. Es stehe der klagenden Partei daher nur mehr ein Betrag von S 3.219,-- (offenbar 1,5 x Monatsleistung von S 2.146,-- = S 3.219,--) zu. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil nicht abzusehen sei, ob die Betreuung der Kinder durch die Stiefmutter auch in Zukunft gesichert sei. Die in dem Schreiben des drittbeklagten Versicherers vom 14. Jänner 1985 enthaltene Erklärung stelle ein bloß deklaratorisches und kein konstitutives Anerkenntnis dar. Die "Streitteile" hätten für den von ihnen zu verantwortenden Schaden solidarisch zu haften. Dem drittbeklagten Versicherer werde aber ein Regreß gegenüber dem Mitschädiger zustehen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes, das in seinem dem Feststellungsbegehren gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten stattgebenden Teil als unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen ist, über die Berufung aller Parteien teilweise ab und entschied, daß der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand an die klagende Partei S 249.556,-- samt 4 % Zinsen seit dem 18. Juli 1986 zu bezahlen haben und ihnen gegenüber festgestellt wird, daß sie als Gesamtschuldner der klagenden Partei alle zukünftigen Leistungen zu ersetzen haben, welche die klagende Partei auf Grund der schuldhaften Tötung der Eva M*** am 27. Juli 1983 an deren vier Kinder erbringt oder zu erbringen haben wird, soweit die Leistungen in Direktansprüchen der Kinder gegen den Erst- und Zweitbeklagten ohne Berücksichtigung einer Legalzession Deckung finden; das Mehrbegehren der klagenden Partei (Feststellungs- und Leistungsbegehren gegen die drittbeklagte Partei, Zinsenbegehren für die Zeit vom 22. November 1984 bis 17. Juni 1986 gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten) aber abgewiesen werde.
Das Berufungsgericht stellte durch Beweisergänzung noch fest, daß im Verfahren AZ 1 Cg 428/84 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis den Parteien klar war, daß das Landesinvalidenamt Leistungen erbracht hatte und daß Rückgriffsansprüche nicht verglichen werden sollten, und weiters, daß die Abtretungserklärungen des Eckhart M*** vom 15. Oktober 1984 und vom 19. Juli 1986 vom Pflegschaftsgericht der Kinder nicht genehmigt wurden.
In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstrichters, daß ein Forderungsübergang nach § 12 VerbrOHG deshalb nicht stattgefunden habe, weil danach der Anspruch auf Ersatz eines durch eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrOHG entstandenen Schadens auf den Bund insoweit übergehe, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt, nach § 1 Abs. 2 VerbrOHG eine Leistung nach diesem Gesetz aber die Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen Integrität durch eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung voraussetze. Die Handlung des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten sei aber nur fahrlässig erfolgt und könnte auch nicht deshalb einem Vorsatzdelikt gleichgestellt werden, wenn sie unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Z 1 StGB) gesetzt worden wäre, weil auch dafür Fahrlässigkeit ausreiche. Es könne dahingestellt bleiben, ob Leistungen nach dem VerbrOHG bei "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen" zu erbringen seien (Marschall, Grenzfragen der Anwendung des Verbrechensopferhilfegesetzes, ZAS 1976, 8), weil die Tötung nicht vorsätzlich erfolgte. Auch durch die Möglichkeit des Härteausgleiches nach § 14 a VerbrOHG sei die Geltung dieses Gesetzes nicht auf bloße Fahrlässigkeitsdelikte ausgedehnt worden. Die klagende Partei habe daher die Leistungen ohne gesetzliche Grundlage gewährt.In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstrichters, daß ein Forderungsübergang nach Paragraph 12, VerbrOHG deshalb nicht stattgefunden habe, weil danach der Anspruch auf Ersatz eines durch eine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG entstandenen Schadens auf den Bund insoweit übergehe, als dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt, nach Paragraph eins, Absatz 2, VerbrOHG eine Leistung nach diesem Gesetz aber die Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen Integrität durch eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung voraussetze. Die Handlung des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten sei aber nur fahrlässig erfolgt und könnte auch nicht deshalb einem Vorsatzdelikt gleichgestellt werden, wenn sie unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) gesetzt worden wäre, weil auch dafür Fahrlässigkeit ausreiche. Es könne dahingestellt bleiben, ob Leistungen nach dem VerbrOHG bei "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen" zu erbringen seien (Marschall, Grenzfragen der Anwendung des Verbrechensopferhilfegesetzes, ZAS 1976, 8), weil die Tötung nicht vorsätzlich erfolgte. Auch durch die Möglichkeit des Härteausgleiches nach Paragraph 14, a VerbrOHG sei die Geltung dieses Gesetzes nicht auf bloße Fahrlässigkeitsdelikte ausgedehnt worden. Die klagende Partei habe daher die Leistungen ohne gesetzliche Grundlage gewährt.
Nach § 12 VerbrOHG habe die klagende Partei die den Geschädigten gegen die Schädiger zustehenden Schadenersatzansprüche nicht erworben. Die rechtsgeschäftliche Abtretung sei nur wirksam, soweit der Witwer seinen Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten bis zur Höhe der ihm gewährten Leistung von S 10.692,-- zediert habe, mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung fehle der vom Vater als gesetzlicher Vertreter für die Kinder erklärten Abtretung die rechtliche Wirksamkeit. Die genehmigte Abtretung vom 30. Mai 1985 nehme ausdrücklich Ansprüche aus, denen kongruente Hilfeleistungen des Bundes entsprechen und die daher auf den Bund übergegangen seien.Nach Paragraph 12, VerbrOHG habe die klagende Partei die den Geschädigten gegen die Schädiger zustehenden Schadenersatzansprüche nicht erworben. Die rechtsgeschäftliche Abtretung sei nur wirksam, soweit der Witwer seinen Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten bis zur Höhe der ihm gewährten Leistung von S 10.692,-- zediert habe, mangels pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung fehle der vom Vater als gesetzlicher Vertreter für die Kinder erklärten Abtretung die rechtliche Wirksamkeit. Die genehmigte Abtretung vom 30. Mai 1985 nehme ausdrücklich Ansprüche aus, denen kongruente Hilfeleistungen des Bundes entsprechen und die daher auf den Bund übergegangen seien.
Es bleibe daher als Anspruchsgrundlage der Verwendungsanspruch nach dem § 1042 ABGB, weil der Bund die Schadenersatzansprüche der geschädigten Kinder gegenüber dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten erfüllt habe, ohne daß dieser Anspruch durch den gerichtlichen Vergleich vom 17. Juni 1985 berührt werde, denn für die bis dahin erbrachten Leistungen habe kein Forderungsrecht der Kinder mehr bestanden, weil der Ersatzanspruch schon dem Bund zustand. Die klagende Partei habe daher Anspruch auf Ersatz der an die Kinder geleisteten Zahlungen, die unter dem Aufwand blieben, den die Kinder wegen des Ausfalls der Betreuung durch ihre Mutter an Kosten einer Pflegeperson ersetzt bekommen müßten. Dieser Schadenersatzanspruch bestehe auch für den Zeitraum nach der Wiederverehelichung ihres Vaters. Der vom Obersten Gerichtshof in ZVR 1972/173 vertretenen Ansicht, die Erziehung der vom Ehemann in die Ehe gebrachten Kinder falle in die Beistandspflicht der Ehefrau, Ansprüche der Kinder auf Ersatz des Pflege- und Erziehungsentganges nach § 1327 ABGB seien daher auf die Zeit bis zur Wiederverehelichung begrenzt, könne nach der umfassenden Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nicht mehr gefolgt werden. Der Anspruch auf Unterhaltsentgang könne vom Schädiger, dem die Tötung zur Last falle, auch dann verlangt werden, wenn der subsidiär Unterhaltspflichtige nach dem Ausfall zu leisten habe. Nach EFSlg.Es bleibe daher als Anspruchsgrundlage der Verwendungsanspruch nach dem Paragraph 1042, ABGB, weil der Bund die Schadenersatzansprüche der geschädigten Kinder gegenüber dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten erfüllt habe, ohne daß dieser Anspruch durch den gerichtlichen Vergleich vom 17. Juni 1985 berührt werde, denn für die bis dahin erbrachten Leistungen habe kein Forderungsrecht der Kinder mehr bestanden, weil der Ersatzanspruch schon dem Bund zustand. Die klagende Partei habe daher Anspruch auf Ersatz der an die Kinder geleisteten Zahlungen, die unter dem Aufwand blieben, den die Kinder wegen des Ausfalls der Betreuung durch ihre Mutter an Kosten einer Pflegeperson ersetzt bekommen müßten. Dieser Schadenersatzanspruch bestehe auch für den Zeitraum nach der Wiederverehelichung ihres Vaters. Der vom Obersten Gerichtshof in ZVR 1972/173 vertretenen Ansicht, die Erziehung der vom Ehemann in die Ehe gebrachten Kinder falle in die Beistandspflicht der Ehefrau, Ansprüche der Kinder auf Ersatz des Pflege- und Erziehungsentganges nach Paragraph 1327, ABGB seien daher auf die Zeit bis zur Wiederverehelichung begrenzt, könne nach der umfassenden Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe nicht mehr gefolgt werden. Der Anspruch auf Unterhaltsentgang könne vom Schädiger, dem die Tötung zur Last falle, auch dann verlangt werden, wenn der subsidiär Unterhaltspflichtige nach dem Ausfall zu leisten habe. Nach EFSlg.
43.542 dürfe die Berücksichtigung der vom Vater und seiner Lebensgefährtin erbrachten Pflegeleistungen nicht erfolgen, weil dies eine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers, dem der Tod der Mutter zuzurechnen sei, führte. In RZ 1982/52 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, der Haftpflichtige dürfe sich nicht auf die Unterhalts- und Sorgepflicht der Großeltern berufen, die das hinterbliebene Kind an Kindesstatt angenommen hatten. Die numehrige Ehefrau des Vaters der Kinder sei diesen gegenüber nach dem Gesetz nicht zur Betreuung und Versorgung verpflichtet. Wenn sie diese Leistungen tatsächlich erbringe, so erfolge dies im Rahmen der einvernehmlichen Gestaltung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten und nicht zu einer Entlastung der Schädiger. Diese Leistungen dürften ihnen ebensowenig zugute kommen, als hätte der Vater die ausgefallenen Betreuungsleistungen der Mutter selbst übernommen oder sie durch einen Dritten erbringen lassen.
Dagegen seien die gegen den drittbeklagten Haftpflichtversicherer erhobenen Begehren abzuweisen, weil kein konstitutives Anerkenntnis erfolgt sei. Die Erklärung im Schreiben vom 14. Jänner 1985 enthaltene Erklärung habe von einem redlichen Empfänger nicht dahin verstanden werden können, daß sich der Haftpflichtversicherer zum Grunde nach rechtsgeschäftlich zu einer Leistung gegenüber der klagenden Partei verpflichte. Der (Privat-) Haftpflichtversicherer handle regelmäßig nur als Vertreter des Versicherungsnehmers, wenn er über die Schadensliquidierung verhandle.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß schon der Wert des Feststellungsstreitgegenstandes hinsichtlich der drittbeklagten Partei S 300.000,-- übersteigt, und erklärte die Revision gegen den abändernden Teil der Entscheidung über das gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten erhobene Leistungsbegehren für zulässig. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die klagende Partei mit ihrer Revision, soweit ihr gegen den drittbeklagten Versicherer erhobenes Feststellungs- und Leistungsbegehren abgewiesen wurde.
Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte bekämpfen das gegen sie ergangene Leistungsurteil.