Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Eigentumsrecht der klagenden Partei ist entgegen der Ansicht der beklagten Partei hinreichend dargetan. Das Erstgericht hat durch die in den rechtlichen Ausführungen enthaltene Formulierung, die klagende Partei habe einen lückenlosen Nachweis der Eigentumsübertragungen seit der Erstehung der Fahrzeuge bis zu ihr selbst hin. erbracht, die vermißte Feststellung über die vorgenommene Übergabe des LKW von der Erzeugerfirma an die A*** und von dieser an die klagende Partei getroffen. Die beklagte Partei hat diese ergänzende Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes im Berufungsverfahren nicht gerügt.
Die Vorinstanzen haben aber auch einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Revisionswerberin mit Recht verneint: Der beklagten Partei war nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß der strittige LKW nicht der P*** KG gehörte und diese nicht befugt war, über den LKW für den Eigentümer (klagende Partei) zu verfügen (§ 366 Abs 1 HGB):Die Vorinstanzen haben aber auch einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Revisionswerberin mit Recht verneint: Der beklagten Partei war nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß der strittige LKW nicht der P*** KG gehörte und diese nicht befugt war, über den LKW für den Eigentümer (klagende Partei) zu verfügen (Paragraph 366, Absatz eins, HGB):
Grobe Fahrlässigkeit ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maß verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im besonderen Fall auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und ohne besondere Überlegung jedem einleuchtet (HS X, XI/19 mwN). Die weite Verbreitung des Eigentumsvorbehaltes, der immer häufiger vorkommende Abschluß von Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge und auch die Möglichkeit von Diebstählen rechtfertigen verschärfte Anforderungen an den Erwerber eines Kraftfahrzeuges. Dieser darf sich nicht mit den Erklärungen seines Vertragspartners begnügen, Eigentümer des Kraftfahrzeuges zu sein oder über die Sache verfügen zu können; er ist vielmehr gehalten, das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden, insbesondere der Rechnungen und Zahlungsbelege, zu überprüfen. Die Unterlassung solcher Nachforschungen ist grob fahrlässig (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 11 zu § 366 mwN).Grobe Fahrlässigkeit ist ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maß verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im besonderen Fall auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und ohne besondere Überlegung jedem einleuchtet (HS römisch zehn, XI/19 mwN). Die weite Verbreitung des Eigentumsvorbehaltes, der immer häufiger vorkommende Abschluß von Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge und auch die Möglichkeit von Diebstählen rechtfertigen verschärfte Anforderungen an den Erwerber eines Kraftfahrzeuges. Dieser darf sich nicht mit den Erklärungen seines Vertragspartners begnügen, Eigentümer des Kraftfahrzeuges zu sein oder über die Sache verfügen zu können; er ist vielmehr gehalten, das Eigentum oder die Verfügungsberechtigung durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden, insbesondere der Rechnungen und Zahlungsbelege, zu überprüfen. Die Unterlassung solcher Nachforschungen ist grob fahrlässig (Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 11 zu Paragraph 366, mwN).
Es ist richtig, daß in der Praxis im allgemeinen der Fall vorkommt, daß der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nicht Einsicht in den Typenschein (Einzelgenehmigung) nimmt und so nicht erfährt, wer dort als Zulassungsbesitzer aufscheint (JBl 1988, 313 uva). Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß bei Einsicht in die Kraftfahrzeugpapiere weitere Nachforschungen in jedem Fall entbehrlich sind, oder daß nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn solche unterlassen werden. Wenn vielmehr besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein, besteht die genannte Nachforschungspflicht auch dann, wenn er im Typenschein (Einzelgenehmigung) als Zulassungsbesitzer eingetragen ist.
Der Typenschein (Einzelgenehmigung) gibt grundsätzlich nicht Aufschluß darüber, wer Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ist (ZVR 1977/104). Zwar ist gemäß § 37 Abs 2 KFG bei der Erteilung der Zulassung glaubhaft zu machen, daß der Antragsteller der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder es auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat. Gemäß § 37 Abs 2 lit e KFG ist aber die Eintragung als Zulassungsbesitzer auch möglich, wenn sich der rechtmäßige Besitz nur auf Grund eines Bestandvertrages ergibt, in welchem Fall nur die Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung vorzulegen ist. Diese Bestimmung muß analog auch für einen Leasingvertrag gelten. Die Eintragung eines bestimmten Zulassungsbesitzers im Typenschein (Einzelgenehmigung) besagt also nicht, daß dieser auch zum Verkauf des Kraftfahrzeuges befugt ist, es kann sich vielmehr auch nur um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, dem nur die Anwartschaft auf das Eigentum zusteht, oder einen Bestandnehmer oder Leasingnehmer handeln. Im vorliegenden Fall legten mehrere gewichtige Indizien eine besondere Vorsicht der kreditgebenden Bank nahe. Ihr war bekannt, daß die als Vorbehaltskäufer bezeichnete H*** eine 100 %ige Tochtergesellschaft der als Vorbehaltsverkäufer auftretenden P*** KG war, und daß die H*** als reine Bauträgergesellschaft an sich keinen Bedarf nach mehreren gebrauchten LKW haben konnte. Obwohl der beklagten Partei gegen die P*** KG schon erhebliche Forderungen zustanden, begnügte sie sich bei der Bonitätsprüfung mit der Vorlage älterer Bilanzen dieser Gesellschaft, während die finanziellen Verhältnisse der H*** überhaupt nicht untersucht wurden. Es lag daher der Verdacht nahe, die P*** KG wolle sich unter Vortäuschung eines Scheingeschäftes mit der H*** zwecks Umgehung einer Sicherungsübereignung ohne wirkliche Übergabe (die nach der eigenen Darstellung der beklagten Partei in der Revision nicht verwirklichbar gewesen wäre) Geld beschaffen. Dieser Verdacht ergibt sich nicht erst aus einer unzulässigen ex-post-Betrachtung; schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mußten der beklagten Partei infolge der gegebenen Umstände Bedenken kommen, ob hier ein im Handelsverkehr übliches, normales Kaufgeschäft zwischen zwei Handelspartnern zu finanzieren war. Die beklagte Partei hätte daher trotz der für sich allein nicht für ein Fremdeigentum sprechenden, dieses aber auch nicht ausschließenden Kraftfahrzeugpapiere die Vorlage von Nachweisen über den Eigentumserwerb durch die P*** KG (Rechnungen, Übergabsdokumente, Zahlungsbelege) verlangen müssen, und die Unterlassung dieser Nachforschungen war in Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles eine grobe Fahrlässigkeit. Die Bestimmung des § 15 Abs 5 KWG dient nur der Sicherung einer ausreichenden Kapitalausstattung der Kreditunternehmungen. Die Nichterreichung der dort genannten Wertgrenzen ist daher unerheblich, wenn es um die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit bei einem Erwerb vom Nichteigentümer geht. Weil es somit schon an den Voraussetzungen des guten Glaubens nach § 366 Abs 1 HGB mangelt, muß nicht untersucht werden, ob der Eigentumserwerb der beklagten Partei nicht auch daran scheiterte, daß es vielleicht an einem gültigen Titel und einer wirksamen Erwerbsart mangelte, weil beide nur in der Form der Abtretung von Rechten aus einem unwirksamen Scheinvertrag gegeben waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Typenschein (Einzelgenehmigung) gibt grundsätzlich nicht Aufschluß darüber, wer Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ist (ZVR 1977/104). Zwar ist gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG bei der Erteilung der Zulassung glaubhaft zu machen, daß der Antragsteller der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder es auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera e, KFG ist aber die Eintragung als Zulassungsbesitzer auch möglich, wenn sich der rechtmäßige Besitz nur auf Grund eines Bestandvertrages ergibt, in welchem Fall nur die Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung vorzulegen ist. Diese Bestimmung muß analog auch für einen Leasingvertrag gelten. Die Eintragung eines bestimmten Zulassungsbesitzers im Typenschein (Einzelgenehmigung) besagt also nicht, daß dieser auch zum Verkauf des Kraftfahrzeuges befugt ist, es kann sich vielmehr auch nur um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, dem nur die Anwartschaft auf das Eigentum zusteht, oder einen Bestandnehmer oder Leasingnehmer handeln. Im vorliegenden Fall legten mehrere gewichtige Indizien eine besondere Vorsicht der kreditgebenden Bank nahe. Ihr war bekannt, daß die als Vorbehaltskäufer bezeichnete H*** eine 100 %ige Tochtergesellschaft der als Vorbehaltsverkäufer auftretenden P*** KG war, und daß die H*** als reine Bauträgergesellschaft an sich keinen Bedarf nach mehreren gebrauchten LKW haben konnte. Obwohl der beklagten Partei gegen die P*** KG schon erhebliche Forderungen zustanden, begnügte sie sich bei der Bonitätsprüfung mit der Vorlage älterer Bilanzen dieser Gesellschaft, während die finanziellen Verhältnisse der H*** überhaupt nicht untersucht wurden. Es lag daher der Verdacht nahe, die P*** KG wolle sich unter Vortäuschung eines Scheingeschäftes mit der H*** zwecks Umgehung einer Sicherungsübereignung ohne wirkliche Übergabe (die nach der eigenen Darstellung der beklagten Partei in der Revision nicht verwirklichbar gewesen wäre) Geld beschaffen. Dieser Verdacht ergibt sich nicht erst aus einer unzulässigen ex-post-Betrachtung; schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mußten der beklagten Partei infolge der gegebenen Umstände Bedenken kommen, ob hier ein im Handelsverkehr übliches, normales Kaufgeschäft zwischen zwei Handelspartnern zu finanzieren war. Die beklagte Partei hätte daher trotz der für sich allein nicht für ein Fremdeigentum sprechenden, dieses aber auch nicht ausschließenden Kraftfahrzeugpapiere die Vorlage von Nachweisen über den Eigentumserwerb durch die P*** KG (Rechnungen, Übergabsdokumente, Zahlungsbelege) verlangen müssen, und die Unterlassung dieser Nachforschungen war in Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles eine grobe Fahrlässigkeit. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, KWG dient nur der Sicherung einer ausreichenden Kapitalausstattung der Kreditunternehmungen. Die Nichterreichung der dort genannten Wertgrenzen ist daher unerheblich, wenn es um die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit bei einem Erwerb vom Nichteigentümer geht. Weil es somit schon an den Voraussetzungen des guten Glaubens nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB mangelt, muß nicht untersucht werden, ob der Eigentumserwerb der beklagten Partei nicht auch daran scheiterte, daß es vielleicht an einem gültigen Titel und einer wirksamen Erwerbsart mangelte, weil beide nur in der Form der Abtretung von Rechten aus einem unwirksamen Scheinvertrag gegeben waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.