Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig (JB 203), aber nicht berechtigt.
Nach § 165 a Abs 2 ABGB bedarf die Namensgebung außer der Zustimmung der Mutter unter anderem auch jener des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Da die Mutter auch Vormund des Kindes ist, ist zu prüfen, ob die begehrte Namensgebung jenen Geschäften zuzurechnen ist, die gemäß § 271 ABGB die Ernennung eines besonderen Kurators erforderlich machen. Der Ausdruck "Geschäfte" iS des § 271 ABGB ist weit auszulegen; Voraussetzung ist jedoch, daß im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Ein derartiger Widerstreit ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der gesetzliche Vertreter in so nahen Beziehungen zu einer an dem Geschäft beteiligten Person steht, daß seine Unbefangenheit zweifelhaft sein kann (SZ 53/136; Ehrenzweig, System2 II/2, 341). Im Fall einer Namensgebung durch den Ehemann der Mutter gemäß § 165 a ABGB kann die Mutter, die gleichzeitig auch Vormünderin des Kindes ist, nicht als unbefangen angesehen werden. Es besteht daher eine Kollision und damit die Notwendigkeit einer Kuratorsbestellung nach § 271 ABGB (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 165 a bis 165 c; vgl. auch Radel, ÖStA 1971, 50, und Hainzl, ÖStA 1971, 85). Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht dem Erstgericht die Bestellung eines Kollisionskurators - die keineswegs einen bloßen Formalakt darstellt - und die Einholung einer Stellungnahme dieses Kurators zur beabsichtigten Namensgebung aufgetragen. Eine Anhörung der Minderjährigen, die noch nicht 14 Jahre alt ist, wurde dem Erstgericht nicht aufgetragen. Es bleibt dem Erstgericht überlassen, ob es eine derartige Anhörung als für seine Entscheidung zweckmäßig ansieht.Nach Paragraph 165, a Absatz 2, ABGB bedarf die Namensgebung außer der Zustimmung der Mutter unter anderem auch jener des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Da die Mutter auch Vormund des Kindes ist, ist zu prüfen, ob die begehrte Namensgebung jenen Geschäften zuzurechnen ist, die gemäß Paragraph 271, ABGB die Ernennung eines besonderen Kurators erforderlich machen. Der Ausdruck "Geschäfte" iS des Paragraph 271, ABGB ist weit auszulegen; Voraussetzung ist jedoch, daß im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Ein derartiger Widerstreit ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der gesetzliche Vertreter in so nahen Beziehungen zu einer an dem Geschäft beteiligten Person steht, daß seine Unbefangenheit zweifelhaft sein kann (SZ 53/136; Ehrenzweig, System2 II/2, 341). Im Fall einer Namensgebung durch den Ehemann der Mutter gemäß Paragraph 165, a ABGB kann die Mutter, die gleichzeitig auch Vormünderin des Kindes ist, nicht als unbefangen angesehen werden. Es besteht daher eine Kollision und damit die Notwendigkeit einer Kuratorsbestellung nach Paragraph 271, ABGB (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 165, a bis 165 c; vergleiche auch Radel, ÖStA 1971, 50, und Hainzl, ÖStA 1971, 85). Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht dem Erstgericht die Bestellung eines Kollisionskurators - die keineswegs einen bloßen Formalakt darstellt - und die Einholung einer Stellungnahme dieses Kurators zur beabsichtigten Namensgebung aufgetragen. Eine Anhörung der Minderjährigen, die noch nicht 14 Jahre alt ist, wurde dem Erstgericht nicht aufgetragen. Es bleibt dem Erstgericht überlassen, ob es eine derartige Anhörung als für seine Entscheidung zweckmäßig ansieht.