Vorerst ist dem Gericht zweiter Instanz beizupflichten, daß die (allfällige) Verletzung der Kündigungsfrist im vorliegenden Fall nicht amtswegig wahrzunehmen ist. Erfolgt die Einbringung rechtzeitig, aber die Zustellung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden oder die Verspätung nicht ausdrücklich gerügt wird (§ 564 Abs 2 ZPO; Fasching Kommentar IV 656 f; derselbe Lehrbuch2 Rz 2143; SZ 59/171 ua). Die Nachholung dieses Vorbringens in der Revisionsbeantwortung des Beklagten verstößt gegen das Neuerungsverbot. Daran hat "die Zivilverfahrensnovelle" nichts geändert.Vorerst ist dem Gericht zweiter Instanz beizupflichten, daß die (allfällige) Verletzung der Kündigungsfrist im vorliegenden Fall nicht amtswegig wahrzunehmen ist. Erfolgt die Einbringung rechtzeitig, aber die Zustellung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, so ist die Aufkündigung dennoch wirksam, wenn gegen den gerichtlichen Auftrag binnen der anberaumten Frist Einwendungen nicht angebracht werden oder die Verspätung nicht ausdrücklich gerügt wird (Paragraph 564, Absatz 2, ZPO; Fasching Kommentar römisch vier 656 f; derselbe Lehrbuch2 Rz 2143; SZ 59/171 ua). Die Nachholung dieses Vorbringens in der Revisionsbeantwortung des Beklagten verstößt gegen das Neuerungsverbot. Daran hat "die Zivilverfahrensnovelle" nichts geändert.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG liegt vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs 3) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Dieser auf Wohnungen beschränkte Kündigungsgrund setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 39 zu § 30) das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214; Würth-Zingher aaO) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Wenn daher - wie im vorliegenden Fall - eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken (noch dazu durch eintrittsberechtigte Personen) erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gar nicht mehr zu prüfen (Würth-Zingher aaO mw Rechtsprechungshinweisen). Durch die Verweisung auf die eintrittsberechtigten Personen gemäß § 14 Abs 3 MRG beim Kündigungsgrund der Z 6 des § 30 Abs 2 MRG wird bloß der Personenkreis in gleicher Weise wie in dessen Z 5 bestimmt (MietSlg 35.361). Die Meinung der Revision, bei Bestätigung der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht könne ein Hauptmieter, der die Mietwohnung formlos unter Lebenden an in § 14 Abs 3 MRG genannte Personen "weitergebe", § 12 Abs 1 und 2 MRG "zum toten Recht machen", § 46 MRG umgehen, § 30 Abs 2 Z 6 MRG weitgehend entwerten und eine für alle Beteiligten unklare Rechtslage schaffen, trifft nicht zu. Schon das Berufungsgericht hat dargelegt, daß nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG einerseits und jene der Abtretung der Hauptmietrechte gemäß § 12 MRG, insbesondere was die Rechtsfolgen für den Vermieter betrifft, unterschiedlich sind, weil im ersten Fall der ausziehende Hauptmieter Vertragspartner bleibt, im anderen Fall jedoch - die Zustimmung der Begünstigten und die Anzeige der AbtretungDer Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG liegt vor, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (Paragraph 14, Absatz 3,) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Dieser auf Wohnungen beschränkte Kündigungsgrund setzt in gewisser Abweichung zum Gesetzestext (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 39 zu Paragraph 30,) das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken (durch wen immer - SZ 23/214; Würth-Zingher aaO) und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Wenn daher - wie im vorliegenden Fall - eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken (noch dazu durch eintrittsberechtigte Personen) erfolgt, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen gar nicht mehr zu prüfen (Würth-Zingher aaO mw Rechtsprechungshinweisen). Durch die Verweisung auf die eintrittsberechtigten Personen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MRG beim Kündigungsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 30, Absatz 2, MRG wird bloß der Personenkreis in gleicher Weise wie in dessen Ziffer 5, bestimmt (MietSlg 35.361). Die Meinung der Revision, bei Bestätigung der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht könne ein Hauptmieter, der die Mietwohnung formlos unter Lebenden an in Paragraph 14, Absatz 3, MRG genannte Personen "weitergebe", Paragraph 12, Absatz eins und 2 MRG "zum toten Recht machen", Paragraph 46, MRG umgehen, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG weitgehend entwerten und eine für alle Beteiligten unklare Rechtslage schaffen, trifft nicht zu. Schon das Berufungsgericht hat dargelegt, daß nicht nur die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG einerseits und jene der Abtretung der Hauptmietrechte gemäß Paragraph 12, MRG, insbesondere was die Rechtsfolgen für den Vermieter betrifft, unterschiedlich sind, weil im ersten Fall der ausziehende Hauptmieter Vertragspartner bleibt, im anderen Fall jedoch - die Zustimmung der Begünstigten und die Anzeige der Abtretung
vorausgesetzt - dem Vermieter neue Vertragspartner gegenüberstehen. Auf diese Ausführungen des Berufungsgerichtes kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Zudem nimmt gerade auch § 46 Abs 1 MRG erneut auf den Personenkreis des § 14 MRG Bezug, so daß seine Umgehung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht möglich erscheint. Warum und wodurch aber der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 6 (ad infinitum hinausgeschoben und damit) entwertet werden sollte oder eine unklare Rechtslage geschaffen würde, ist nicht erkennbar.vorausgesetzt - dem Vermieter neue Vertragspartner gegenüberstehen. Auf diese Ausführungen des Berufungsgerichtes kann daher verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Zudem nimmt gerade auch Paragraph 46, Absatz eins, MRG erneut auf den Personenkreis des Paragraph 14, MRG Bezug, so daß seine Umgehung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht möglich erscheint. Warum und wodurch aber der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, (ad infinitum hinausgeschoben und damit) entwertet werden sollte oder eine unklare Rechtslage geschaffen würde, ist nicht erkennbar.
Auf den in der Revision bezogenen Fall, wie die Situation beim Tod des Beklagten wäre, kommt es (abgesehen davon, daß in den vorliegenden schriftlichen Mietverträgen die Vertragspositionen an die jeweiligen Rechtsnachfolger überbunden sind) nicht an.
Wie schon das Berufungsgericht hervorhob, erfolgt diese Beurteilung der Sache auf der nicht weiter anfechtbaren Sachverhaltsgrundlage, daß der Beklagte (immer noch) Mieter der aufgekündigten Wohnung ist, und ohne nähere Prüfung seiner weiteren Behauptung, daß die aufgekündigte Wohnung schon immer auch und seit dem Scheidungsverfahren allein von seiner geschiedenen Frau gemietet gewesen sei; in diesem Fall müßte das Klagebegehren schon am Mangel der Passivlegitimation des Beklagten scheitern.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.