Dieser Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Daraus, daß die über die Obsorge getroffene Vereinbarung der Eltern schon am 10.Mai 1990 genehmigt wurde (§ 177 Abs 1 ABGB idF nach Art I Z 20 KindRÄG BGBl 1989/162), ohne daß allerdings aus den Akten ersichtlich wäre, daß dieser Beschluß ausgefertigt wurde, ergibt sich, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 23.Oktober 1991, gegen den der Sohn Rekurs erhoben hat, eine weitere Genehmigung des gerichtlichen Vergleiches betraf, also den Vergleichspunkt 4) über den wechselseitigen Verzicht auf Unterhaltsansprüche, der nur vorbehaltlich der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gelten sollte. Der Vater hat sich auch in der Folge, als gegen ihn Unterhaltsansprüche des Sohnes erhoben wurden, auf diese pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung berufen.Daraus, daß die über die Obsorge getroffene Vereinbarung der Eltern schon am 10.Mai 1990 genehmigt wurde (Paragraph 177, Absatz eins, ABGB in der Fassung nach Artikel römisch eins, Ziffer 20, KindRÄG BGBl 1989/162), ohne daß allerdings aus den Akten ersichtlich wäre, daß dieser Beschluß ausgefertigt wurde, ergibt sich, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 23.Oktober 1991, gegen den der Sohn Rekurs erhoben hat, eine weitere Genehmigung des gerichtlichen Vergleiches betraf, also den Vergleichspunkt 4) über den wechselseitigen Verzicht auf Unterhaltsansprüche, der nur vorbehaltlich der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gelten sollte. Der Vater hat sich auch in der Folge, als gegen ihn Unterhaltsansprüche des Sohnes erhoben wurden, auf diese pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung berufen.
Es kann nicht gesagt werden, daß der Beschluß des Erstgerichtes Rechte des Sohnes unberührt ließ. Es wurde vielmehr der Anschein geschaffen, das Pflegschaftsgericht billige den Verzicht auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt.
Wäre klar, daß es sich um eine bloße die Ansprüche der Kinder nicht schmälernde Vereinbarung beider Elternteile handelt, so hätte eine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Genehmigung zu entfallen. Das Rekursgericht ist offenbar auch nicht davon ausgegangen, daß die vom Sohn angefochtene Entscheidung dessen Rechtssphäre nicht betrifft, weil sonst der Rekurs nicht abzuweisen, sondern mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen wäre. Die Eltern haben im Vergleich den wechselseitigen Verzicht von einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung dieser Vereinbarung abhängig gemacht. Eine solche Genehmigung hat jedoch zu unterbleiben. Wird die Vereinbarung dahin verstanden, daß die nach dem Gesetz den Kindern gegen die Eltern zustehenden Ansprüche auf Unterhalt dadurch beschränkt oder ausgeschlossen werden sollten, so kann sie nicht genehmigt werden, weil sie gegen das Wohl der Kinder verstößt. Ein Verzicht des Kindes auf den nach dem Gesetz zustehenden Unterhalt ist auch dann nachteilig, wenn der andere Elternteil vertraglich die Verpflichtung übernimmt, für den Unterhalt aufzukommen, weil nicht immer sichergestellt sein wird, daß dadurch der gesetzliche Unterhaltsanspruch nicht beeinträchtigt wird. Sollte aber die Regelung lediglich eine Schad- und Klagloshaltung des jeweils anderen Elternteils festlegen, wie das Rekursgericht meinte, so überschreitet das Pflegschaftsgericht seine Befugnisse, wenn es über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung abspricht. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs unterliegen Vereinbarungen, die nicht von den Kindern geschlossen werden und daher deren Rechtsposition nicht berühren, keiner Entscheidungsgewalt des Pflegschaftsgerichtes. Ob solche Vereinbarungen Dritter wirksam sind, bestimmt sich allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Da die Eltern aber gerade diese ihre Vereinbarung nur gelten lassen wollten, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wird, eine solche Genehmigung aber für den Fall der Beeinträchtigung der Rechte des Kindes nicht zu erteilen ist, für den Fall der Unberührtheit der Rechte der Kinder aber ausgeschlossen ist, ist die erteilte Genehmigung jedenfalls verfehlt.
Der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht, die Eltern dürften auch sonst nicht etwa vertraglich im Innenverhältnis vereinbaren, dem anderen Teil die Beträge zu ersetzen, die dieser für den Unterhalt des Kindes aufbringt, weil dies wirtschaftlich zu einer Verminderung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel führe, kann nicht beigetreten werden. Denn die Vereinbarungen eigenberechtigter Personen, die nicht unmittelbar in Rechte der minderjährigen Kinder eingreifen, unterliegen nicht der Überprüfung durch das Pflegschaftsgericht.
Hier kommt es aber allein darauf an, daß das Erstgericht eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung erteilte, die, sollte damit der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes geschmälert werden, diesem zum Nachteil gereicht und damit abzulehnen ist, sollte aber ohne Eingriff in Rechte des Kindes nur ein Vertrag zwischen den Eltern genehmigt werden, wegen der Überschreitung der Kompetenz des Pflegschaftsgerichtes auszuschalten ist.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindes ist dahin stattzugeben, daß die erteilte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vergleichspunktes 4) zu unterbleiben hat.