Der Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der sich aus der materiellen Rechtskraft ergebenden und auf neues Vorbringen in einem Folgeprozeß bezogenen Präklusionswirkung uneinheitlich ist; er ist jedoch nicht berechtigt.
In SZ 8/118 wurde in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall die Ansicht vertreten, die Klägerin hätte als Verkäuferin alle Einwendungen, welche den Rechtsbestand des von der Beklagten im Vorprozeß wider sie erhobenen Vertragszuhaltungsanspruches zu vernichten geeignet gewesen wären, zwar nicht gerade wie in einem Kündigungs- oder Mandatsprozeß unbedingt schon in der ersten Klageerwiderung, wohl aber im Prozeß vor Fällung des Urteiles erster Instanz vorzubringen gehabt. Ein Vorbringen der Klägerin, den Kaufvertrag - zu dessen Zuhaltung sie im Vorprozeß verurteilt worden sei - wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes in seinem Bestande zu vernichten, sei daher präkludiert.
In den Entscheidungsgründen zu SZ 25/65 wurde ausgesprochen, daß nur unselbständige Einwendungen durch die Rechtskraft eines Urteiles präkludiert seien.
In SZ 36/34 wurde ausgeführt, die materielle Rechtskraft eines Urteiles habe keine Wirkung gegenüber der Geltendmachung selbständiger Gegenrechte. So wie es den Klägern möglich sei, denselben Anspruch auf Grundlage eines anderen Sachvorbringens neuerlich geltend zu machen, sei es auch dem Beklagten nicht verwehrt, in einem späteren Prozeß selbständige, auf jeweils eigenes Sachvorbringen gestützte Gegenrechte geltend zu machen, ohne gegen die Rechtskraft der ersten Entscheidung zu verstoßen. Sei also ein Vertragspartner in Zuhaltung eines Vertrages zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zugunsten des anderen Vertragspartners verurteilt worden, hindere dies nicht eine spätere Vertragsanfechtung durch den Verurteilten wegen Wuchers auf Grundlage eines Begehrens, den Prozeßgegner zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an derselben Liegenschaft für den nunmehrigen Kläger zu verurteilen.
Letztere Ansicht hielt der 1.Senat in der ebenso auf einen Liegenschaftsverkauf bezogenen Entscheidung 1 Ob 25/72 (unveröffentlicht) aufrecht. Zu lösen war die Frage, ob die von den Liegenschaftsverkäufern im Vorprozeß auf Unterfertigung eines Kaufvertrages erfolglos erhobene Arglisteinrede - gestützt auf ein neues Sachvorbringen - in einem zwischen denselben Parteien mit vertauschten Rollen geführten Folgeprozeß auf Feststellung der Nichtigkeit des Liegenschaftskaufvertrages geltend gemachten werden dürfe. Dies wurde unter Berufung auf die Entscheidung SZ 36/34 bejaht. Da die Kläger als Beklagte des Vorprozesses seinerzeit eingewendet hätten, es sei überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen, könne die Präklusionswirkung der Rechtskraft des damals erlassenen Urteiles nicht so weit gehen, "daß sie damals entgegen ihrer Überzeugung, es sei ein Kaufvertrag über die Liegenschaft überhaupt nicht zustande gekommen, auch einwenden hätten müssen, für den Fall, daß ein solcher Vertrag doch zustande gekommen sein sollte, sei er gemäß § 870 ABGB anfechtbar bzw gemäß § 879 ABGB nichtig". Auch wenn eine Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen worden sei, stehe dies der Einbringung "einer neuen verbesserten Klage" - jetzt ohne mangelhafte Darstellung der rechtserzeugenden Tatsachen - nicht entgegen. Ebenso sei es möglich, denselben Anspruch, auf Grundlage eines anderen Sachvorbringens neuerlich geltend zu machen. Die Kläger des Folgeprozesses seien daher nicht von einer auf ein anderes Sachvorbringen als im Vorprozeß gestützten Arglistbehauptung ausgeschlossen.Letztere Ansicht hielt der 1.Senat in der ebenso auf einen Liegenschaftsverkauf bezogenen Entscheidung 1 Ob 25/72 (unveröffentlicht) aufrecht. Zu lösen war die Frage, ob die von den Liegenschaftsverkäufern im Vorprozeß auf Unterfertigung eines Kaufvertrages erfolglos erhobene Arglisteinrede - gestützt auf ein neues Sachvorbringen - in einem zwischen denselben Parteien mit vertauschten Rollen geführten Folgeprozeß auf Feststellung der Nichtigkeit des Liegenschaftskaufvertrages geltend gemachten werden dürfe. Dies wurde unter Berufung auf die Entscheidung SZ 36/34 bejaht. Da die Kläger als Beklagte des Vorprozesses seinerzeit eingewendet hätten, es sei überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen, könne die Präklusionswirkung der Rechtskraft des damals erlassenen Urteiles nicht so weit gehen, "daß sie damals entgegen ihrer Überzeugung, es sei ein Kaufvertrag über die Liegenschaft überhaupt nicht zustande gekommen, auch einwenden hätten müssen, für den Fall, daß ein solcher Vertrag doch zustande gekommen sein sollte, sei er gemäß Paragraph 870, ABGB anfechtbar bzw gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig". Auch wenn eine Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen worden sei, stehe dies der Einbringung "einer neuen verbesserten Klage" - jetzt ohne mangelhafte Darstellung der rechtserzeugenden Tatsachen - nicht entgegen. Ebenso sei es möglich, denselben Anspruch, auf Grundlage eines anderen Sachvorbringens neuerlich geltend zu machen. Die Kläger des Folgeprozesses seien daher nicht von einer auf ein anderes Sachvorbringen als im Vorprozeß gestützten Arglistbehauptung ausgeschlossen.
Dieselbe Rechtsansicht liegt auch der Entscheidung 1 Ob 129/72 (unveröffentlicht) zugrunde. Verfahrensgegenstand waren aus erbrachten Werkleistungen abgeleitete Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Werkbestellers, nachdem der Werkunternehmer gegen jenen mit einer Leistungsklage in einem Vorprozeß teilweise durchgedrungen war. Dabei hatte der Werkbesteller als Beklagter in jenem Verfahren - gestützt auf den Titel der Gewährleistung - ein Wandlungs- und Preisminderungsbegehren geltend gemacht. Im Folgeprozeß begehrte der Werkbesteller als Kläger - neben seiner schadenersatzrechtlichen Argumentation - neuerlich eine Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung, und zwar auf der Grundlage von Tatsachenbehauptungen, die bereits Gegenstand des Vorprozesses waren. In diesem Zusammenhang führte der 1.Senat unter Berufung auf §§ 226, 243 Abs 2 ZPO aus, es habe für die klagende Partei bereits im Vorprozeß Gelegenheit bestanden, alle jene rechtserzeugenden Tatsachen vorzutragen, welche zur Dartuung ihres Preisminderungsanspruches geeignet erschienen. Es hieße - abgesehen davon, daß die klagende Partei ihr nunmehriges Begehren, soweit es auf dem Titel der Preisminderung beruhe, nur auf Umstände gründe, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien - die Präklusionswirkung der Vorentscheidung verkennen, "wollte man eine erneute klageweise Bekämpfung des bereits rechtskräftig zuerkannten Werklohnes wegen angeblicher Mängel zulassen, deren Vorliegen im Vorprozeß, in dem die Frage der Gewährleistung im Mittelpunkt des Prozeßgeschehens stand, nicht behauptet worden" sei. Die jetzt ebenso geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien aber nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen von Gewährleistungsansprüchen verschieden. Solche Ansprüche könnten nebeneinander bestehen. Die klagende Partei sei nicht gehalten gewesen, den nunmehr erhobenen Schadenersatzanspruch bereits im Vorprozeß zu verfolgen.Dieselbe Rechtsansicht liegt auch der Entscheidung 1 Ob 129/72 (unveröffentlicht) zugrunde. Verfahrensgegenstand waren aus erbrachten Werkleistungen abgeleitete Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Werkbestellers, nachdem der Werkunternehmer gegen jenen mit einer Leistungsklage in einem Vorprozeß teilweise durchgedrungen war. Dabei hatte der Werkbesteller als Beklagter in jenem Verfahren - gestützt auf den Titel der Gewährleistung - ein Wandlungs- und Preisminderungsbegehren geltend gemacht. Im Folgeprozeß begehrte der Werkbesteller als Kläger - neben seiner schadenersatzrechtlichen Argumentation - neuerlich eine Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung, und zwar auf der Grundlage von Tatsachenbehauptungen, die bereits Gegenstand des Vorprozesses waren. In diesem Zusammenhang führte der 1.Senat unter Berufung auf Paragraphen 226, 243, Absatz 2, ZPO aus, es habe für die klagende Partei bereits im Vorprozeß Gelegenheit bestanden, alle jene rechtserzeugenden Tatsachen vorzutragen, welche zur Dartuung ihres Preisminderungsanspruches geeignet erschienen. Es hieße - abgesehen davon, daß die klagende Partei ihr nunmehriges Begehren, soweit es auf dem Titel der Preisminderung beruhe, nur auf Umstände gründe, die bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen seien - die Präklusionswirkung der Vorentscheidung verkennen, "wollte man eine erneute klageweise Bekämpfung des bereits rechtskräftig zuerkannten Werklohnes wegen angeblicher Mängel zulassen, deren Vorliegen im Vorprozeß, in dem die Frage der Gewährleistung im Mittelpunkt des Prozeßgeschehens stand, nicht behauptet worden" sei. Die jetzt ebenso geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien aber nach ihren Voraussetzungen und Wirkungen von Gewährleistungsansprüchen verschieden. Solche Ansprüche könnten nebeneinander bestehen. Die klagende Partei sei nicht gehalten gewesen, den nunmehr erhobenen Schadenersatzanspruch bereits im Vorprozeß zu verfolgen.
Dies wurde aus der auch unter Heranziehung der Entscheidungen SZ 36/34 und 1 Ob 25/72 dargestellten Auffassung abgeleitet, es müsse möglich sein, selbständige, also auf ein anderes Sachvorbringn gestützte Gegenrechte in einem späteren Prozeß neu geltend zu machen, ohne damit gegen die Rechtskraft der Vorentscheidung zu verstoßen, weil auch derselbe Anspruch aufgrund eines anderen Sachvorbringens neuerlich eingeklagt werden könne.
Die in den Entscheidungen SZ 36/34, 1 Ob 25/72 und 1 Ob 129/72 vertretene Ansicht wurde jedoch in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht übernommen. Diese betont - ausgehend von der Lehre zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl zB Fasching I 336 ff; III 20; ders, Lehr- und Handbuch2 Rz 1164; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 252 mwN) - derselbe Streitgegenstand liege nur vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) identisch seien (SZ 48/113; 59/14; 63/43). Dem auf diese Weise durch die Disposition des Klägers bestimmten Streitgegenstand hat der Beklagte alle Verteidigungsmittel entgegenzusetzen. Wurde der auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützten Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer im Vorprozeß nicht vorgebrachter, aber damals bereits entstandener anspruchsvernichtender Tatsachen durch den Beklagten grundsätzlich das Prozeßhindernis der Rechtskraft entgegen (SZ 59/14; 63/43 - inhaltlich in dieselbe Richtung weisend, auch schon SZ 52/151).Die in den Entscheidungen SZ 36/34, 1 Ob 25/72 und 1 Ob 129/72 vertretene Ansicht wurde jedoch in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht übernommen. Diese betont - ausgehend von der Lehre zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vergleiche zB Fasching römisch eins 336 ff; römisch drei 20; ders, Lehr- und Handbuch2 Rz 1164; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 252 mwN) - derselbe Streitgegenstand liege nur vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (Sachverhalt) identisch seien (SZ 48/113; 59/14; 63/43). Dem auf diese Weise durch die Disposition des Klägers bestimmten Streitgegenstand hat der Beklagte alle Verteidigungsmittel entgegenzusetzen. Wurde der auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützten Klage rechtskräftig stattgegeben, steht der Einwendung weiterer im Vorprozeß nicht vorgebrachter, aber damals bereits entstandener anspruchsvernichtender Tatsachen durch den Beklagten grundsätzlich das Prozeßhindernis der Rechtskraft entgegen (SZ 59/14; 63/43 - inhaltlich in dieselbe Richtung weisend, auch schon SZ 52/151).
Diese nunmehr von der Rechtsprechung vertretene Ansicht entspricht jener der herrschenden Lehre (Fasching III 719 ff; ders, Lehr- und Handbuch2 Rz 1534 ff; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 703 f Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 29 vor § 390; vgl Heller-Berger-Stix 398), wobei sich die dargestellte Konsequenz aus den zugrundegelegten Streitgegenstandsbegriff ergibt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Streitgegenstand zweigliedrig, er wird durch das Begehren und das tatsächliche Vorbringen, aus dem das Begehren abgeleitet wird (= Klagegrund) bestimmt (Fasching ZPR2 Rz 1158; Rechberger aaO Rz 15 vor § 226 ZPO, SZ 64/71; SZ 63/43; SZ 59/14; SZ 48/113 ua). Urteilsgegenstand und Streitgegenstand sind ident (Jauernigg, ZPR20 221). Dann ist aber der Beklagte, wie sich aus § 243 Abs 2 ZPO ergibt, im Rahmen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstandes verpflichtet, alle Tatsachen vorzubringen und alle ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsrechte auszuüben, die dem Klageanspruch die Grundlage entziehen (Fasching aaO Rz 1536; Rechberger aaO Rz 29 vor § 390 ZPO; vgl für die deutsche Rechtsprechung und die dort uneinheitliche Lehre: BGHZ 94,29,34 - die Entscheidung differenziert zwischen gesetzlichen und vertraglichen Gestaltungsrechten -; BGHZ 42,37,39; BGHZ 34,274,279; BGHZ 24,97,98; Zöller-Vollkommen, ZPO19, Rz 63 mwN, Rz 64-66 und 68 vor § 322 dZPO). Einem in einem Vorprozeß auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann daher in einem Folgeprozeß zwischen denselben Parteien mit anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht entgegengetreten werden, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - hier: Schluß der Verhandlung erster Instanz - bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden.Diese nunmehr von der Rechtsprechung vertretene Ansicht entspricht jener der herrschenden Lehre (Fasching römisch drei 719 ff; ders, Lehr- und Handbuch2 Rz 1534 ff; Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 703 f Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 29 vor Paragraph 390,; vergleiche Heller-Berger-Stix 398), wobei sich die dargestellte Konsequenz aus den zugrundegelegten Streitgegenstandsbegriff ergibt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Streitgegenstand zweigliedrig, er wird durch das Begehren und das tatsächliche Vorbringen, aus dem das Begehren abgeleitet wird (= Klagegrund) bestimmt (Fasching ZPR2 Rz 1158; Rechberger aaO Rz 15 vor Paragraph 226, ZPO, SZ 64/71; SZ 63/43; SZ 59/14; SZ 48/113 ua). Urteilsgegenstand und Streitgegenstand sind ident (Jauernigg, ZPR20 221). Dann ist aber der Beklagte, wie sich aus Paragraph 243, Absatz 2, ZPO ergibt, im Rahmen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstandes verpflichtet, alle Tatsachen vorzubringen und alle ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsrechte auszuüben, die dem Klageanspruch die Grundlage entziehen (Fasching aaO Rz 1536; Rechberger aaO Rz 29 vor Paragraph 390, ZPO; vergleiche für die deutsche Rechtsprechung und die dort uneinheitliche Lehre: BGHZ 94,29,34 - die Entscheidung differenziert zwischen gesetzlichen und vertraglichen Gestaltungsrechten -; BGHZ 42,37,39; BGHZ 34,274,279; BGHZ 24,97,98; Zöller-Vollkommen, ZPO19, Rz 63 mwN, Rz 64-66 und 68 vor Paragraph 322, dZPO). Einem in einem Vorprozeß auf Grundlage eines bestimmten rechtserzeugenden Sachverhaltes erfolgreichen Anspruch kann daher in einem Folgeprozeß zwischen denselben Parteien mit anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht entgegengetreten werden, die in dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - hier: Schluß der Verhandlung erster Instanz - bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden.
Dem Beklagten des Vorprozesses ist daher wegen der Präklusionswirkung der Rechtskraft auch die Geltendmachung rechtsgestaltender Erklärungen als Kläger eines Folgeprozesses verwehrt, die zur faktischen Beseitigung der Wirkung der Entscheidung des Vorprozesses führen könnten. Daß dadurch auch die Ausübung der Rechtsgestaltung innerhalb offener Fristen des materiellen Rechtes verhindert wird - im vorliegenden Fall also vor Ablauf der vom Gesetz für die Irrtumsanfechtung vorgesehenen Frist - ist eine prozessuale Wirkung der Rechtskraft, wenn dieses Gestaltungsrecht bereits im vorhin erwähnten Zeitpunkt entstanden war (Fasching III 721 f; ders, Lehr- und Handbuch2 Rz 1536; Rechberger-Simotta aaO Rz 704).Dem Beklagten des Vorprozesses ist daher wegen der Präklusionswirkung der Rechtskraft auch die Geltendmachung rechtsgestaltender Erklärungen als Kläger eines Folgeprozesses verwehrt, die zur faktischen Beseitigung der Wirkung der Entscheidung des Vorprozesses führen könnten. Daß dadurch auch die Ausübung der Rechtsgestaltung innerhalb offener Fristen des materiellen Rechtes verhindert wird - im vorliegenden Fall also vor Ablauf der vom Gesetz für die Irrtumsanfechtung vorgesehenen Frist - ist eine prozessuale Wirkung der Rechtskraft, wenn dieses Gestaltungsrecht bereits im vorhin erwähnten Zeitpunkt entstanden war (Fasching römisch drei 721 f; ders, Lehr- und Handbuch2 Rz 1536; Rechberger-Simotta aaO Rz 704).
Der erkennende Senat kommt also bei neuerlicher Prüfung der behandelten Rechtsfrage zu dem Ergebnis, daß kein Anlaß besteht, von der bereits in der Entscheidung SZ 8/118 zum Ausdruck gebrachten und von der jüngeren, oben zitierten Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtshofes wieder aufgenommenen Judikatur abzugehen, weil die in den gegenteiligen Entscheidungen SZ 36/34, 1 Ob 25/72 und 1 Ob 129/72 zum Ausdruck gebrachte Auffassung entweder gar nicht (SZ 36/34) oder nur unzureichend (1 Ob 25/72, 1 Ob 229/72) auf die sich aus der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung ergebende, oben dargestellte Präklusionswirkung Bedacht nimmt.
Hervorzuheben ist allerdings, daß sich die behandelte Präklusionswirkung nur auf anspruchsvernichtende Einwendungen beziehen kann, die dem vom Kläger durch Sachvorbringen und Begehren individualisierten Streitgegenstand entgegenstehen; den Beklagten trifft demnach keine Rechtspflicht, antizipativ solche anspruchsvernichtenden Einwendungen zu erheben, deren er sich bedienen könnte, hätte der Kläger sein Begehren aus einem anderen als dem gewählten Sachvorbringen abgeleitet. Jener wäre also - nimmt man auf einen Begründungsteil der dargestellten unveröffentlichten Entscheidungen Bezug - zB auch nicht verpflichtet, einer unschlüssigen Klage anspruchsvernichtende Einwendungen entgegenzusetzen, die wider eine schlüssige Klage bestünden (Fasching, Lehr- und Handbuch2 Rz 1160).
Wendet man die sich aus der behandelten Rechtskraftwirkung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen als richtig.
Die Kläger brachten nämlich schon in dem zu 8 Cg 114/91 des Kreisgerichtes Wels geführten Vorprozeß als Beklagte in deren Klagebeantwortung vor, der Wert ihrer Liegenschaft betrage "bei Unterstellung der Geldlastenfreiheit rund S 16,000.000" ohne das "mit wenigstens S 2,000.000" zu veranschlagende bewegliche Vermögen. Soweit die Kläger nunmehr einen von der beklagten Partei veranlaßten Irrtum über den Wert ihrer verkauften Liegenschaft behaupten, war also eine allenfalls anspruchsvernichtende Tatsache dieser Art bereits im Vorprozeß bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden.
Gleiches gilt aber auch für den von den Klägern behaupteten wesentlichen Irrtum "über die mit der Veräußerung verbundenen steuerrechtlichen Folgen". Unerheblich ist in diesem Zusammhang, wann den Klägern ein allfälliger Irrtum dieser Art bekannt wurde, weil eine allenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses noch andauernde schuldlose Unkenntnis lediglich dafür Bedeutung haben könnte, ob die Kläger derartiges in einer Wiederaufnahmsklage geltend machen könnten (Fasching III 722; ders, Lehr- und Handbuch2 Rz 1536).Gleiches gilt aber auch für den von den Klägern behaupteten wesentlichen Irrtum "über die mit der Veräußerung verbundenen steuerrechtlichen Folgen". Unerheblich ist in diesem Zusammhang, wann den Klägern ein allfälliger Irrtum dieser Art bekannt wurde, weil eine allenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz des Vorprozesses noch andauernde schuldlose Unkenntnis lediglich dafür Bedeutung haben könnte, ob die Kläger derartiges in einer Wiederaufnahmsklage geltend machen könnten (Fasching römisch drei 722; ders, Lehr- und Handbuch2 Rz 1536).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.